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(2) Diese Prüfungserleichterungen orientieren sich am „Für- 15 - Wiederholung der Prüfung
NE An für N EEE TOR US wos der Berliner Verwaltung Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei
VOM. 24: AUEUS DBL. ). Monaten wiederholt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Wieder-
(3) Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. einer holungsprüfung die nicht bestandene Prüfung noch nicht län-
ärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden. ger als zwei Jahre zurück, so muß der/die Prüfungsteilneh-
mer/-in nur den als „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
10 - Ausweispflicht und Belehrung teil wiederholen.
Die Prüfungsteilnehmer/-innen werden vor der Prüfung über
die Prüfungsbedingungen informiert und über die Folgen von 1 Einsich in die Prüf
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen belehrt. Sie 6 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
müssen sich ausweisen. (1) Die Prüfungsunterlagen sind ein Jahr bei der Prüfungs-
Volkshochschule aufzubewahren. Während dieser Zeit ist den
11 - Ausschluß von der Prüfung Prüfungsteilnehmern/-teilnehmerinnen auf Wunsch eine Ein-
(1) Täuschungshandlungen und.erhebliche Ordnungsverstöße sicht in diese Unterlagen zu ermöglichen.
führen zum Ausschluß von der Prüfung. (2) Die zur Ausstellung einer Ersatz-Urkunde (Zeugnis) not-
(2) Während der Prüfung trifft der/die Aufsichtführende diese Een N EDS zehn Jahre bei der Prü-
Entscheidung. Widerspricht der/die Prüfungsteilnehmer/-in HNES-VOlkSAOCHSCHWE aUiZubewahren.
der Entscheidung, so kann er/sie, außer im Falle einer erheb- (3). Einsicht in diese Ausführungsvorschriften sowie in weitere
lichen Störung des Prüfungsablaufs, die Prüfungsarbeiten wei- mit der Prüfung im Zusammenhang stehende Vorschriften
ter ausführen. In diesem Falle entscheidet der Prüfungsaus- ermöglichen die Volkshochschulen.
schuß nachträglich nach Anhörung des Betroffenen. Wird der
Ausschluß bestätigt, werden bereits erbrachte Prüfungsleistun-
gen nicht bewertet. 17 - Rechtsbehelfsbelehrung
“ x R « a Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungs-
Se 7 Niederschriften über die Prüfung Volkshochschule gemäß Nummer 7 Abs.4, Nr. 11, 13 Abs. 3
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung und Nr. 15 sind bei einer schriftlichen Bekanntgabe an den/die
der einzelnen Prüfungsergebnisse ist unter Verwendung des Teilnehmer/-in mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
von der für Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung Diese richtet sich im einzelnen nach dem Verwaltungsverfah-
zur Verfügung gestellten Vordrucks eine Niederschrift zu ferti- rensgesetz und dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der
gen. jeweils geltenden Fassung.
13 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der Prüfungen 18 - Inkrafttreten, Ersetzen älterer Vorschriften
fest. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September 1997 in
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungstei- N el bo T NE ET OHNAE il ig de Basen
len mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. O’kShochschul-Frülungen der beruflichen Weiterbildung
e 9 ] S N E gemäß $53 SchulG vom 9.Dezember 1994 (ABl. 1995
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird den Teilnehmern/Teilneh- S. 8/DBl. 1995 III S. 273) werden hierdurch ersetzt.
merinnen durch die Prüfungs-Volkshochschule mitgeteilt.
(4) Die Prüfungs-Volkshochschule übergibt der für die Volks-
hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Prüfungser-
gebnisse zum Zwecke der statistischen Auswertung.
(5) Die für die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung Anlagen
veröffentlicht einmal jährlich die Prüfungsstatistik im Amts-
blatt für Berlin.
alt Tür Bern Anlage 1 - Lehrgangssystem „Betriebliches Rechnungswesen“
14 - Zeugnis 1. Prüfungen werden nach Abschluß der Lehrgänge
(1) Nach bestandener Prüfung wird von der Prüfungs-Volks- — Grundlagen der Betriebswirtschaft und
hochschule ‚ein Zeugnis unter Verwendung des von der für S NS
Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfü- — Grundlehrgang Finanzbuchführung,
gung gestellten Vordrucks ausgestellt. — Aufbaulehrgang Kosten- und Leistungsrechnung,
(2) Das Zeugnis enthält — Aufbaulehrgang Lohnabrechnung,
— Angaben zur Rechtsgrundlage der Prüfung, — Aufbaulehrgang EDV-Lohn- und -Gehaltsabrechnung,
— Angaben zu den Inhalten der Prüfung, — Aufbaulehrgang Steuern
- Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteil- durchgeführt.
nehmerin, .
— Ergebnisse der Prüfung 2. Nach allen Lehrgängen werden schriftliche Prüfungen
n . durchgeführt; deren Dauer beträgt maximal 180 Minuten.
— Datum der letzten Prüfungsleistung,
— Bezeichnung der Prüfungs-Volkshochschule, 3. Für den Erwerb des Zeugnisses „Anwenderpaß Rechnungs-
Unterschriften des/der Vorsi den “des Pi wesen“ sind der Grundlehrgang Finanzbuchführung und min-
. Ua 1 nd ET it Sr 7 EL S N: Ur Sr olks. destens zwei weitere Aufbaulehrgänge dieses Lehrgangssy-
RC a ech! NS es Leiters/der Leiterin der Prüfungs-Völks- stems mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Der
OCHSCHIWE Lehrgang EDV-Buchführung aus dem Lehrgangssystem EDV-
Siegel der für die Volkshochschulen zuständigen Senats- Anwenderpaß kann einen der Aufbaulehrgänge ersetzen bzw.
verwaltung. zusätzlich gewertet werden.
DBl. IL Nr. 6 / 03. 09. 1997 3 163