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Volume Nr. 6, 3. September 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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(2) Diese Prüfungserleichterungen orientieren sich am „Für- 15 - Wiederholung der Prüfung 
NE An für N EEE TOR US wos der Berliner Verwaltung Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei 
VOM. 24: AUEUS DBL. ). Monaten wiederholt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Wieder- 
(3) Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. einer holungsprüfung die nicht bestandene Prüfung noch nicht län- 
ärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden. ger als zwei Jahre zurück, so muß der/die Prüfungsteilneh- 
mer/-in nur den als „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungs- 
10 - Ausweispflicht und Belehrung teil wiederholen. 
Die Prüfungsteilnehmer/-innen werden vor der Prüfung über 
die Prüfungsbedingungen informiert und über die Folgen von 1 Einsich in die Prüf 
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen belehrt. Sie 6 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen 
müssen sich ausweisen. (1) Die Prüfungsunterlagen sind ein Jahr bei der Prüfungs- 
Volkshochschule aufzubewahren. Während dieser Zeit ist den 
11 - Ausschluß von der Prüfung Prüfungsteilnehmern/-teilnehmerinnen auf Wunsch eine Ein- 
(1) Täuschungshandlungen und.erhebliche Ordnungsverstöße sicht in diese Unterlagen zu ermöglichen. 
führen zum Ausschluß von der Prüfung. (2) Die zur Ausstellung einer Ersatz-Urkunde (Zeugnis) not- 
(2) Während der Prüfung trifft der/die Aufsichtführende diese Een N EDS zehn Jahre bei der Prü- 
Entscheidung. Widerspricht der/die Prüfungsteilnehmer/-in HNES-VOlkSAOCHSCHWE aUiZubewahren. 
der Entscheidung, so kann er/sie, außer im Falle einer erheb- (3). Einsicht in diese Ausführungsvorschriften sowie in weitere 
lichen Störung des Prüfungsablaufs, die Prüfungsarbeiten wei- mit der Prüfung im Zusammenhang stehende Vorschriften 
ter ausführen. In diesem Falle entscheidet der Prüfungsaus- ermöglichen die Volkshochschulen. 
schuß nachträglich nach Anhörung des Betroffenen. Wird der 
Ausschluß bestätigt, werden bereits erbrachte Prüfungsleistun- 
gen nicht bewertet. 17 - Rechtsbehelfsbelehrung 
“ x R « a Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungs- 
Se 7 Niederschriften über die Prüfung Volkshochschule gemäß Nummer 7 Abs.4, Nr. 11, 13 Abs. 3 
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung und Nr. 15 sind bei einer schriftlichen Bekanntgabe an den/die 
der einzelnen Prüfungsergebnisse ist unter Verwendung des Teilnehmer/-in mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 
von der für Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung Diese richtet sich im einzelnen nach dem Verwaltungsverfah- 
zur Verfügung gestellten Vordrucks eine Niederschrift zu ferti- rensgesetz und dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der 
gen. jeweils geltenden Fassung. 
13 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 
(1) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der Prüfungen 18 - Inkrafttreten, Ersetzen älterer Vorschriften 
fest. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September 1997 in 
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungstei- N el bo T NE ET OHNAE il ig de Basen 
len mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. O’kShochschul-Frülungen der beruflichen Weiterbildung 
e 9 ] S N E gemäß $53 SchulG vom 9.Dezember 1994 (ABl. 1995 
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird den Teilnehmern/Teilneh- S. 8/DBl. 1995 III S. 273) werden hierdurch ersetzt. 
merinnen durch die Prüfungs-Volkshochschule mitgeteilt. 
(4) Die Prüfungs-Volkshochschule übergibt der für die Volks- 
hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Prüfungser- 
gebnisse zum Zwecke der statistischen Auswertung. 
(5) Die für die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung Anlagen 
veröffentlicht einmal jährlich die Prüfungsstatistik im Amts- 
blatt für Berlin. 
alt Tür Bern Anlage 1 - Lehrgangssystem „Betriebliches Rechnungswesen“ 
14 - Zeugnis 1. Prüfungen werden nach Abschluß der Lehrgänge 
(1) Nach bestandener Prüfung wird von der Prüfungs-Volks- — Grundlagen der Betriebswirtschaft und 
hochschule ‚ein Zeugnis unter Verwendung des von der für S NS 
Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfü- — Grundlehrgang Finanzbuchführung, 
gung gestellten Vordrucks ausgestellt. — Aufbaulehrgang Kosten- und Leistungsrechnung, 
(2) Das Zeugnis enthält — Aufbaulehrgang Lohnabrechnung, 
— Angaben zur Rechtsgrundlage der Prüfung, — Aufbaulehrgang EDV-Lohn- und -Gehaltsabrechnung, 
— Angaben zu den Inhalten der Prüfung, — Aufbaulehrgang Steuern 
- Personalien des Prüfungsteilnehmers/der  Prüfungsteil- durchgeführt. 
nehmerin, . 
— Ergebnisse der Prüfung 2. Nach allen Lehrgängen werden schriftliche Prüfungen 
n . durchgeführt; deren Dauer beträgt maximal 180 Minuten. 
— Datum der letzten Prüfungsleistung, 
— Bezeichnung der Prüfungs-Volkshochschule, 3. Für den Erwerb des Zeugnisses „Anwenderpaß Rechnungs- 
Unterschriften des/der Vorsi den “des Pi wesen“ sind der Grundlehrgang Finanzbuchführung und min- 
. Ua 1 nd ET it Sr 7 EL S N: Ur Sr olks. destens zwei weitere Aufbaulehrgänge dieses Lehrgangssy- 
RC a ech! NS es Leiters/der Leiterin der Prüfungs-Völks- stems mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Der 
OCHSCHIWE Lehrgang EDV-Buchführung aus dem Lehrgangssystem EDV- 
Siegel der für die Volkshochschulen zuständigen Senats- Anwenderpaß kann einen der Aufbaulehrgänge ersetzen bzw. 
verwaltung. zusätzlich gewertet werden. 
DBl. IL Nr. 6 / 03. 09. 1997 3 163
	        
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