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(2) Die Prüfungs-Volkshochschule stellt die erforderlichen maximal erreichbaren Punktzahl als 100 gelten entsprechende
Räume und Sachmittel für die Prüfung zur Verfügung, legt die Grenzwerte.
ES Ras fest N ED En Na EEE (2) In der schriftlichen Prüfung werden die Leistungen nach
fü N a bst eh. ehule x ; N ro ST a ad er/iah St nt Punkten bewertet. Dafür vorgesehene Bewertungsbögen sind
rende olkshochschule ein/e: Organisations! cHEr/-1n: BeSmm zu benutzen. In den Prüfungsarbeiten werden keine Korrektur-
WETGEN. zeichen gesetzt. Jede Leistung wird von zwei Mitgliedern des
f , Prüfungsausschusses bewertet. Der/Die Vorsitzende des Prü-
3 - Prüfungsausschuß fungsausschusses legt fest, welche Mitglieder des Prüfungsaus-
(1) An jeder Prüfungs-Volkshochschule wird für jedes Lehr- schusses das sind. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen
gangssystem, zu dem an dieser Volkshochschule Prüfungen Mittel der beiden Bewertungen.
abgenommen werden, mindestens ein Prüfungsausschuß beru- (3) Weitere Festlegungen zur Bewertung der praktischen Prü-
fen. Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Die Prüfer können aus fungsleistungen befinden sich im Anhang.
wichtigem Grund nach Anhören der an ihrer Berufung Betei-
ligten abberufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem/einer Vorsitzen- 6 - Prüfungstermine
den und zwei Prüfern/Prüferinnen. Die Mitglieder des Prü- Die Prüfungs-Volkshochschule legt im Einvernehmen mit der
fungsausschusses haben Stellvertreter/-innen, die im Falle der für die Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung die
Verhinderung der Mitglieder tätig werden. jeweils auf den Ablauf entsprechender Lehrgänge abgestimm-
(3) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses müssen für das ten Anmelde- und Prüfungstermine fest,
jeweilige Prüfungsgebiet sachkundig, für die Mitwirkung an
einer Prüfung geeignet und in der Erwachsenenbildung erfah- 7 - Anmeldung und Zulassung
ren sein. Sie können in einem auf die Prüfung vorbereitenden © © 4 Y x x
T (1) Zur Prüfung können sich Teilnehmer/-innen der vorberei-
Lehrgang unterrichtet haben. % z ©
tenden Lehrgänge gemäß Nummer 1, aber auch sonstige Inter-
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. essenten (Externe) anmelden.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Anmeldung erfolgt bei der Prüfungs-Volkshochschule.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver- Die Anmeldung muß enthalten
schwiegenheit über alle mit den Prüfungen zusammenhängen- a) die für die Ausstellung eines Zeugnisses erforderlichen
den Vorgänge verpflichtet. :
Angaben zur Person,
(6) Besteht für ein Mitglied des Prüfungsausschusses die ne ; . . ES San
Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Prüfling, so ist b) en über di e Teilnahme an einem auf die jeweilige
} Kraus rüfung vorbereitenden Lehrgang oder bei externen Teil-
dieses Mitglied entsprechend den $$20 und 21 des Verwal- x ns ; .
. nehmern/Teilnehmerinnen Angaben darüber, wie die
tungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), Kenntnisse. Fähiekeiten und Fertigkeiten, die die Zulas-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Septem- SunE ZU! Prüfun 5 rechtfertigen N sb wurden M
ber 1996 (BGBl. I S. 1354), von der Mitwirkung an der Prüfung 5 5 SCH, .
des/der betreffenden Teilnehmers/Teilnehmerin auszuschlie- (3) Jeder/Jede Antragsteller/-in, der/die sich ordnungsgemäß
ßen. Über den Ausschluß entscheidet der Prüfungsausschuß angemeldet hat, ist zur Prüfung zugelassen und erhält von der
ohne Mitwirkung des Betroffenen. Prüfungs-Volkshochschule eine Bestätigung der Zulassung zur
. - . x Et U } Ka ch Prüfung. Ort und Zeit der Prüfung werden von der Prüfungs-
7) Freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wird für die Tätig Volkshochschule bekanntgegeben. Sind die unter Absatz 2
keit im Prüfungsausschuß ein Honorar nach der Prüfer-Hono- x .
ws s Satz 2 Buchstabe b geforderten Angaben bei Externen nicht
rarordnung gezahlt. Für Beamte/Beamtinnen und Angestellte überzeugend bzw.ausreichend. entscheidet der PIifungsaus-
des Landes Berlin gilt die Honorarordnung VHS in der jeweils ne Oz > HESA
Oayı schuß über die Zulassung.
gültigen Fassung.
(4) Die Zulassung zur Prüfung kann widerrufen werden, wenn
4 - Zweck und Teile der Prüfung sie auf falschen Angaben beruhte.
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungs- (5) Im Falle der Nichtzulassung wird die Entscheidung dem/
teilnehmer/-in die in den Fachordnungen beschriebenen Lern- der Antragsteller/-in unter Angabe der Gründe schriftlich mit-
ziele erreicht hat. geteilt.
(2) Die Prüfung besteht nach Maßgabe der Regelungen im (6) Die Prüfungsteilnehmer/-innen sind vor der Prüfung über
Anhang aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungsteilen. erforderliche und zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel durch
die Prüfungs-Volkshochschule zu unterrichten.
5 - Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 8 - Prüfungsaufgaben
sehr gut = 100 bis 92 Punkte = eine den Anforderungen in (1). Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die in den Fachord-
besonderem Maße entsprechende Leistung = nungen vorgegebenen Lernziele beziehen und eine differen-
Note 1 zierte Leistungsbewertung ermöglichen.
gut = unter 92 bis 81 Punkte = eine den Anforderun- (2) Die Prüfungsaufgaben werden von der für die Volkshoch-
gen voll entsprechende Leistung = Note 2 schulen zuständigen Senatsverwaltung unter Mitarbeit von
befriedigend = unter 81 bis 67 Punkte = eine den Anforderun- Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestimmt.
gen im allgemeinen entsprechende Leistung = (3) Die Aufgabenstellung umfaßt auch die zugelassenen
Note 3 Arbeits- und Hilfsmittel.
ausreichend = unter 67 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforde- 9 - Besondere Bestimmungen für Behinderte
tungen noch entspricht = Note 4 (1) Schwerbehinderte Prüflinge sind rechtzeitig vor Beginn der
Schlechtere als ausreichende Leistungen (unter 50 Punkte) Prüfung auf die Möglichkeit der Beantragung von Prüfungser-
werden als „nicht ausreichend“ ausgewiesen. Bei einer anderen leichterungen hinzuweisen.
162 $ DBILILNr. 6 / 03. 09. 1997