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Volume Nr. 6, 3. September 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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(2) Die Prüfungs-Volkshochschule stellt die erforderlichen maximal erreichbaren Punktzahl als 100 gelten entsprechende 
Räume und Sachmittel für die Prüfung zur Verfügung, legt die Grenzwerte. 
ES Ras fest N ED En Na EEE (2) In der schriftlichen Prüfung werden die Leistungen nach 
fü N a bst eh. ehule x ; N ro ST a ad  er/iah St nt Punkten bewertet. Dafür vorgesehene Bewertungsbögen sind 
rende olkshochschule ein/e: Organisations! cHEr/-1n: BeSmm zu benutzen. In den Prüfungsarbeiten werden keine Korrektur- 
WETGEN. zeichen gesetzt. Jede Leistung wird von zwei Mitgliedern des 
f , Prüfungsausschusses bewertet. Der/Die Vorsitzende des Prü- 
3 - Prüfungsausschuß fungsausschusses legt fest, welche Mitglieder des Prüfungsaus- 
(1) An jeder Prüfungs-Volkshochschule wird für jedes Lehr- schusses das sind. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen 
gangssystem, zu dem an dieser Volkshochschule Prüfungen Mittel der beiden Bewertungen. 
abgenommen werden, mindestens ein Prüfungsausschuß beru- (3) Weitere Festlegungen zur Bewertung der praktischen Prü- 
fen. Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Die Prüfer können aus fungsleistungen befinden sich im Anhang. 
wichtigem Grund nach Anhören der an ihrer Berufung Betei- 
ligten abberufen werden. 
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem/einer Vorsitzen- 6 - Prüfungstermine 
den und zwei Prüfern/Prüferinnen. Die Mitglieder des Prü- Die Prüfungs-Volkshochschule legt im Einvernehmen mit der 
fungsausschusses haben Stellvertreter/-innen, die im Falle der für die Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung die 
Verhinderung der Mitglieder tätig werden. jeweils auf den Ablauf entsprechender Lehrgänge abgestimm- 
(3) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses müssen für das ten Anmelde- und Prüfungstermine fest, 
jeweilige Prüfungsgebiet sachkundig, für die Mitwirkung an 
einer Prüfung geeignet und in der Erwachsenenbildung erfah- 7 - Anmeldung und Zulassung 
ren sein. Sie können in einem auf die Prüfung vorbereitenden © © 4 Y x x 
T (1) Zur Prüfung können sich Teilnehmer/-innen der vorberei- 
Lehrgang unterrichtet haben. % z © 
tenden Lehrgänge gemäß Nummer 1, aber auch sonstige Inter- 
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. essenten (Externe) anmelden. 
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Anmeldung erfolgt bei der Prüfungs-Volkshochschule. 
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver- Die Anmeldung muß enthalten 
schwiegenheit über alle mit den Prüfungen zusammenhängen- a) die für die Ausstellung eines Zeugnisses erforderlichen 
den Vorgänge verpflichtet. : 
Angaben zur Person, 
(6) Besteht für ein Mitglied des Prüfungsausschusses die ne ; . . ES San 
Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Prüfling, so ist b) en über di e Teilnahme an einem auf die jeweilige 
} Kraus rüfung vorbereitenden Lehrgang oder bei externen Teil- 
dieses Mitglied entsprechend den $$20 und 21 des Verwal- x ns ; . 
. nehmern/Teilnehmerinnen Angaben darüber, wie die 
tungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), Kenntnisse. Fähiekeiten und Fertigkeiten, die die Zulas- 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Septem- SunE ZU! Prüfun 5 rechtfertigen N sb wurden M 
ber 1996 (BGBl. I S. 1354), von der Mitwirkung an der Prüfung 5 5 SCH, . 
des/der betreffenden Teilnehmers/Teilnehmerin auszuschlie- (3) Jeder/Jede Antragsteller/-in, der/die sich ordnungsgemäß 
ßen. Über den Ausschluß entscheidet der Prüfungsausschuß angemeldet hat, ist zur Prüfung zugelassen und erhält von der 
ohne Mitwirkung des Betroffenen. Prüfungs-Volkshochschule eine Bestätigung der Zulassung zur 
. - . x Et U } Ka ch Prüfung. Ort und Zeit der Prüfung werden von der Prüfungs- 
7) Freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wird für die Tätig Volkshochschule bekanntgegeben. Sind die unter Absatz 2 
keit im Prüfungsausschuß ein Honorar nach der Prüfer-Hono- x . 
ws s Satz 2 Buchstabe b geforderten Angaben bei Externen nicht 
rarordnung gezahlt. Für Beamte/Beamtinnen und Angestellte überzeugend bzw.ausreichend. entscheidet der PIifungsaus- 
des Landes Berlin gilt die Honorarordnung VHS in der jeweils ne Oz > HESA 
 Oayı schuß über die Zulassung. 
gültigen Fassung. 
(4) Die Zulassung zur Prüfung kann widerrufen werden, wenn 
4 - Zweck und Teile der Prüfung sie auf falschen Angaben beruhte. 
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungs- (5) Im Falle der Nichtzulassung wird die Entscheidung dem/ 
teilnehmer/-in die in den Fachordnungen beschriebenen Lern- der Antragsteller/-in unter Angabe der Gründe schriftlich mit- 
ziele erreicht hat. geteilt. 
(2) Die Prüfung besteht nach Maßgabe der Regelungen im (6) Die Prüfungsteilnehmer/-innen sind vor der Prüfung über 
Anhang aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungsteilen. erforderliche und zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel durch 
die Prüfungs-Volkshochschule zu unterrichten. 
5 - Bewertung der Prüfungsleistungen 
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 8 - Prüfungsaufgaben 
sehr gut = 100 bis 92 Punkte = eine den Anforderungen in (1). Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die in den Fachord- 
besonderem Maße entsprechende Leistung = nungen vorgegebenen Lernziele beziehen und eine differen- 
Note 1 zierte Leistungsbewertung ermöglichen. 
gut = unter 92 bis 81 Punkte = eine den Anforderun- (2) Die Prüfungsaufgaben werden von der für die Volkshoch- 
gen voll entsprechende Leistung = Note 2 schulen zuständigen Senatsverwaltung unter Mitarbeit von 
befriedigend = unter 81 bis 67 Punkte = eine den Anforderun- Mitgliedern der Prüfungsausschüsse bestimmt. 
gen im allgemeinen entsprechende Leistung = (3) Die Aufgabenstellung umfaßt auch die zugelassenen 
Note 3 Arbeits- und Hilfsmittel. 
ausreichend = unter 67 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar 
Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforde- 9 - Besondere Bestimmungen für Behinderte 
tungen noch entspricht = Note 4 (1) Schwerbehinderte Prüflinge sind rechtzeitig vor Beginn der 
Schlechtere als ausreichende Leistungen (unter 50 Punkte) Prüfung auf die Möglichkeit der Beantragung von Prüfungser- 
werden als „nicht ausreichend“ ausgewiesen. Bei einer anderen leichterungen hinzuweisen. 
162 $ DBILILNr. 6 / 03. 09. 1997
	        
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