II. Wechsel der. Klassenstufen und Kurse Nicht ausreichende Leistungen liegen bei 4 oder weniger Punk-
ten in leistungsdifferenzierten Fächern und bei 3 oder weniger
11 - Allgemeine Bestimmungen für die Versetzung/den Aufstieg Punkten in den übrigen Fächern vor. Sofern Noten in weniger
(1). Die Entscheidung über die Versetzung/den Aufstieg der als 13 Fächern vorliegen, verringern sich die Punktsummen
Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe nach Satz 1 Buchstabe a für jedes nicht beurteilte Fach des lei-
(Versetzungsentscheidung) ist eine pädagogische Maßnahme. stungsdifferenzierten Unterrichtes um 5 Punkte, des nicht lei-
Sie soll den Bildungsgang der einzelnen Schülerinnen und stungsdifferenzierten Unterrichtes um je 4 Punkte.
Schüler in Übereinstimmung mit ihrer geistigen Entwicklung (3) Mußte.an Stelle der Zeugnisnote ein „o. B.“ („ohne Beur-
und den Anforderungen ihrer Klassenstufe halten. - teilung“) erteilt werden, so bleiben diese Fächer für die Verset-
(2) Die Entscheidung über die Versetzung/den Aufstieg wird zungsentscheidung außer Betracht. Eine Versetzung ist aber
auf Grund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen, nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst-
einschließlich der im ersten Schulhalbjahr epochal unterrichte- höheren Klassenstufe zu erwarten ist.
ten Fächer, unter Würdigung der Persönlichkeit der Schülerin- 3-B hrichti flicht
nen und Schüler und ihrer Leistungsentwicklung während des ENRENTICANSUNESPIHE
gesamten Schuljahres getroffen. Bei deutschen Aussiedlern (1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsbe-
und bei Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache rechtigte sind vor Versetzungsentscheidungen so rechtzeitig
nicht Deutsch ist und die noch nicht länger als zwei Jahre eine über den Leistungsstand zu unterrichten, daß eine Verbesse-
deutsche Schule besucht haben, bleiben in den Klassenstufen 7 rung der Leistungen noch möglich ist. Dies gilt insbesondere,
bis 9 nicht ausreichende Leistungen in Deutsch bei der Ent- wenn der nach Nummer 16 Abs. 7 am Ende der Klassenstufe 9
scheidung über die Versetzung/den Aufstieg unberücksichtigt. und am Ende des ersten‘ Halbjahres der Klassenstufe 10 auf
(3) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag jedes Ne Can EEE ae TE N En
Schuljahres entscheidet der Jahrgangsausschuß über die Ver- Z Sr Cie den ten Schul N Olat A CESEM DT SE AUT CCM
setzung/den Aufstieg; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Den tb an DIR bl N hs ES Earl Ver-
Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, ihre Vertre- N Dn Ar 8 HU ps tdie er - . Sr Een k
tung oder die Stufenleiterin oder der Stufenleiter. Auf Antrag ne eibt el ‚Benachnichtigung, so kann daraus kein
kann für Schülerinnen und Schüler, die in ein anderes Land mit nspruch- BErgele SL werden:
einem früheren Ferienbeginn umziehen wollen, sowie für (2) Im Fall der Nichtversetzung oder des Nichterreichens des
Schülerinnen und Schüler, für die ein Übergang in einen Lehr- Abschlusses sind die Erziehungsberechtigten bereits vor Ertei-
gang im zehnten Schulbesuchsjahr in Betracht kommt, die Ver- lung des Zeugnisses unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
setzungsentscheidung/AÄufstiegsentscheidung abweichend von
Satz 1 schon zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 - Wiederholung einer Klassenstufe, Rückversetzung
am 15. Juni des Jahres, getroffen werden. (1): Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 7 bis 9, die
(4) Eine Versetzung/ein Aufstieg auf Probe ist nicht zulässig. nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, dürfen
- © ; : die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen, es sei denn, sie
(5) Die Entscheidung über die Versetzung/den Aufstieg darf müssen die Gesamtschule ‚nach Nummer 22 verlassen.
nicht von‘ den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten
abhängig gemacht werden. (2) Die Rückversetzung O Schülerinnen und Schülern in
. . ; . . eine niedrigere Klassenstufe ist grundsätzlich nicht zulässig.
(6) Im Fall der Nichtversetzung/des Nichtaufstiegs sind die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 bis 10 dürfen
Gründe im Protokoll über die Sitzung des Jahrgangsausschus- jedoch aus besonderen pädagogischen Gründen - auch wäh-
ses festzuhalten. rend des Schuljahres - im Einvernehmen mit den Erziehungs-
berechtigten auf Beschluß des Jahrgangsausschusses, der in der
12 - Kriterien für die Aufstiegs-/Versetzungsentscheidung Regel unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters tagt,
(1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 7 oder 8 sind am Unterricht der nachfolgenden Klassenstufe teilnehmen.
ZU versetzen. wenn entweder Die Gründe für diese Entscheidung sind im Protokoll der Sit-
? zung des Jahrgangsausschusses festzuhalten. Im Fall der Teil-
a) ihre Leistungen in allen Fächern des Unterrichts in Kern- nahme am Unterricht der nachfolgenden Klassenstufe wird am .
gruppen und in allen Fächern des Wahlpflichtunterrichts Ende des Schuljahres keine erneute Versetzungsentscheidung
mindestens mit „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte), in getroffen.
allen Fachleistungskursen mit der Note G 4 oder entspre-
chenden Noten der anderen Niveaustufen (mindestens 15 - Überspringen einer Klassenstufe
also 5 Punkte) bewertet worden sind oder (1) Wenn Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 7 oder 8
b) wenn trotz Unterschreitung der in Buchstabe a genannten in ihren Kenntnissen und Leistungen während eines größeren
Leistungsgrenze in einzelnen. Fächern („Leistungsaus- Zeitabschnitts ihre Mitschüler so weit überragen, daß sie in der
fälle“) zu erwarten ist, daß die Schülerinnen und Schüler bisherigen Klassenstufe nicht mehr angemessen gefördert wer-
am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich den können und zu erwarten ist, daß sie das Ziel der nächsten
teilnehmen können. Klassenstufe erreichen werden, so kann der Jahrgangsausschuß
Die Erwartung, daß die Schülerinnen und Schüler am Unter- der besuchten Klassenstufe im Einvernehmen mit den Erzie-
richt der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich teilnehmen hungsberechtigten beschließen, daß sie in a hächsthöNSrs
können, ist bei mehr als drei Leistungsausfällen im Sinne von Klassenstufe übertreten. Das Landesschulamt ist zu benach-
Satz 1 Buchstabe b nicht gerechtfertigt. richtigen. .
(2) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 sind zu ver- ©) Absatz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler
setzen. wenn der Klassenstufe 10, die in den Klassenstufen 7 bis 10 in einer
? zweiten. Fremdsprache unterrichtet worden sind, so daß diese
a) in den Fächern des nicht leistungsdifferenzierten Unter- unmittelbar in das Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ein-
richts insgesamt 30 Punkte und in sämtlichen Fächern ins- treten können.
gesamt 60 Punkte erreicht werden und
b) die Leistungen in höchstens‘ drei Fächern, darunter in 16 - Zeugnisvermerke
höchstens einem der Fächer Deutsch und Mathematik, (1) Die Zeugnisse enthalten die in der Anlage 2 aufgeführ-
nicht ausreichend sind. ten Vermerke.
112 $ DBLILNrF 5/22. 10. 1996