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Volume Nr. 5, 22. Oktober 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

9 - Wahlpflichtunterricht (2) Die Leistungen im FE-Niveau (Grund- und Zusatzanfor- 
derungen) werden auf einer. Skala von 15 bis 0 Punkten, die 
(1) Im Wahlpflichtunterricht sollen Kurse in verschiedenen Leistungen im GA-Niveau von 12 bis 0 Punkten gemessen. 
Lernbereichen die Neigungen und Fähigkeiten der Schülerin- Werden von Schülerinnen und Schülern bei. kursübergreifen- 
nen und Schüler berücksichtigen und fördern. Diese Kurse den Lernerfolgskontrollen im Unterricht des GA-Niveaus 
erweitern und vertiefen den Pflichtunterricht durch zusätzliche sowohl Leistungen aus dem Bereich der Grundanforderungen 
Lernangebote oder durch einen besonderen methodischen als auch aus dem der Zusatzanforderungen erbracht, so wer- 
Ansatz, wobei auch fächerübergreifende Themenstellungen den diese Leistungen ebenfalls auf der Punkteskala von 15 bis 
berücksichtigt werden sollen. Durch den verstärkten didak- 0 Punkten gemessen. In GA-Kursen werden die erreichten 
tischen Ansatz von projekt- und handlungsorientiertem, Punkte in G-Noten umgerechnet. Bei 0 Punkten wird Note A 6 
fächerübergreifendem und auch außerschulischem Lernen erteilt. Bei der Bildung von FE-Kursen werden die erreichten 
wird die Einheit von fachlichem und sozialem Lernen ange- Punkte in E-Noten umgerechnet. Bei 15 Punkten wird Note F 1 
strebt. Je nach Profil bietet die Schule eine Auswahl von erteilt. Bei der Ausgliederung gesonderter A- bzw. F-Kurse 
Schwerpunktfächern aus folgenden Lernbereichen: fremd- erhalten die Schülerinnen und Schüler ihren Punkten entspre- 
sprachlicher Bereich (2. bzw. 3. Fremdsprache), mathematisch- chende A- bzw. F-Noten. Eine Zusammenlegung von FE- und 
naturwissenschaftlicher Bereich (Mathematik, Physik, Bio- GA-Kursen ist nicht zulässig. 
logie, Chemie, Informatik), künstlerisch-literarischer Bereich 
(Musik, Kunst, Literatur, Darstellendes Spiel), gesellschafts- (3) An der Gesamtschule werden in den Fachkonferenzen 
kundlicher Bereich (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde), Kriterien entwickelt und Verfahren beraten, die zu einer ein- 
Arbeitslehre und Sport. Die 2. Fremdsprache kann sowohl in heitlichen Leistungsbewertung führen sollen und die insbeson- 
der Klassenstufe 7 als auch erst in der Klassenstufe 9 begonnen dere die Durchlässigkeit in den leistungsdifferenzierten Kur- 
werden. sen der Klassenstufen 7 bis 9 sicherstellen. 
(2) In den Klassenstufen 7 und 8 wird das Wahlpflichtfach (4) Das Verhältnis der F-E-G-A-Noten untereinander, zu den 
vierstündig, in den Klassenstufen 9 und 10 jeweils dreistündig allgemeinen Notenstufen und den Punktwerten ergibt sich aus 
angeboten. Die Schülerinnen und Schüler legen sich nach der folgenden Tabelle: 
einer Informationsphase im Wahlpflichtbereich grundsätzlich 
für die Klassenstufen 7 und 8 fest. Diese Entscheidung kann Notenstufen allgemeine Notenstufen 
jedoch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des leistungsdifferenzierter nicht leistungsdifferenzierter 
Jahrgangsausschusses am Ende des ersten Halbjahres der Klas- Unterricht Unterricht 
senstufe 7, in begründeten Ausnahmefällen auch am Ende der Kurszugehörigkeit 
Klassenstufe 7, geändert werden. 
. Punkte FACE GG A Note Punkte 
(3) Zu Beginn der Klassenstufe 9 legen sich die Schülerinnen * 7 
und Schüler hinsichtlich ihrer Entscheidung für die Wahl- | 
pflichtkurse bis zum Ende der Klassenstufe 10 fest. Ein Wech- ; 
sel der Kurse ist nicht mehr statthaft. In Ausnahmefällen kann 
der Jahrgangsausschuß aus besonderen pädagogischen Grün- 14 
den auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Klassenstufe 
9 den Wechsel eines erstmals in Klassenstufe 9 gewählten ' 
Wahlpflichtfaches zulassen. Schülerinnen und Schüler, die die 
Klassenstufe 10. wiederholen, müssen die gleichen Wahl- 
pflichtangebote wählen, die sie beim ersten Durchgang belegt ; 12 
hatten. Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn die Schule 5 “ 
nicht die gleichen Wahlpflichtkurse anbieten kann. 1 
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen 1. Fremd- 
sprache als Englisch müssen am Unterricht in Englisch von der 10 1J 
7. bis 10. Klassenstufe teilnehmen; ihre Wahlmöglichkeiten 4 3 2 1 
sind insoweit eingeschränkt. 9 
(5) In den Klassenstufen 9 und 10 können die Schülerinnen 
und Schüler im Fach Arbeitslehre durch die Wahl von zwei ß . 
Schwerpunktbereichen die Gesamtzeit des Wahlpflichtbe- 5 4 3 2 
reichs (sechs Wochenstunden) in Anspruch nehmen. Die. in 
beiden Schwerpunkten erbrachten Leistungen sind unabhän- ; 
gig voneinander zu bewerten und auf den Zeugnissen getrennt 
aufzuführen. 5 
(6) Schülerinnen und Schüler, die in der Klassenstufe 7 eine 6 5 4 3 
2. Fremdsprache gewählt haben, dürfen in der Klassenstufe 9 © 
den Unterricht in dieser Sprache nicht noch einmal beginnen. TE 
10. - Leistungsfeststellung und -bewertung, Notengebung 
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in ? Ü 4 
allen Unterrichtsfächern nach den Ausführungsvorschriften 
über Noten und Zeugnisse bewertet, wobei die Noten durch 2 ; S 
einen Punktwert gemäß Absatz 4 verdeutlicht werden. Das 
Verhältnis der Punktwerte zu den Noten, die im nicht lei- 
stungsdifferenzierten Unterricht ‚erteilt werden, und zu den 
Noten in den leistungsdifferenzierten Kursen ergibt sich aus 
der Tabelle in Absatz 4. ( 
DBLA Nr. 5/22. 10.1996 $ 111 
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