9 - Wahlpflichtunterricht (2) Die Leistungen im FE-Niveau (Grund- und Zusatzanfor-
derungen) werden auf einer. Skala von 15 bis 0 Punkten, die
(1) Im Wahlpflichtunterricht sollen Kurse in verschiedenen Leistungen im GA-Niveau von 12 bis 0 Punkten gemessen.
Lernbereichen die Neigungen und Fähigkeiten der Schülerin- Werden von Schülerinnen und Schülern bei. kursübergreifen-
nen und Schüler berücksichtigen und fördern. Diese Kurse den Lernerfolgskontrollen im Unterricht des GA-Niveaus
erweitern und vertiefen den Pflichtunterricht durch zusätzliche sowohl Leistungen aus dem Bereich der Grundanforderungen
Lernangebote oder durch einen besonderen methodischen als auch aus dem der Zusatzanforderungen erbracht, so wer-
Ansatz, wobei auch fächerübergreifende Themenstellungen den diese Leistungen ebenfalls auf der Punkteskala von 15 bis
berücksichtigt werden sollen. Durch den verstärkten didak- 0 Punkten gemessen. In GA-Kursen werden die erreichten
tischen Ansatz von projekt- und handlungsorientiertem, Punkte in G-Noten umgerechnet. Bei 0 Punkten wird Note A 6
fächerübergreifendem und auch außerschulischem Lernen erteilt. Bei der Bildung von FE-Kursen werden die erreichten
wird die Einheit von fachlichem und sozialem Lernen ange- Punkte in E-Noten umgerechnet. Bei 15 Punkten wird Note F 1
strebt. Je nach Profil bietet die Schule eine Auswahl von erteilt. Bei der Ausgliederung gesonderter A- bzw. F-Kurse
Schwerpunktfächern aus folgenden Lernbereichen: fremd- erhalten die Schülerinnen und Schüler ihren Punkten entspre-
sprachlicher Bereich (2. bzw. 3. Fremdsprache), mathematisch- chende A- bzw. F-Noten. Eine Zusammenlegung von FE- und
naturwissenschaftlicher Bereich (Mathematik, Physik, Bio- GA-Kursen ist nicht zulässig.
logie, Chemie, Informatik), künstlerisch-literarischer Bereich
(Musik, Kunst, Literatur, Darstellendes Spiel), gesellschafts- (3) An der Gesamtschule werden in den Fachkonferenzen
kundlicher Bereich (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde), Kriterien entwickelt und Verfahren beraten, die zu einer ein-
Arbeitslehre und Sport. Die 2. Fremdsprache kann sowohl in heitlichen Leistungsbewertung führen sollen und die insbeson-
der Klassenstufe 7 als auch erst in der Klassenstufe 9 begonnen dere die Durchlässigkeit in den leistungsdifferenzierten Kur-
werden. sen der Klassenstufen 7 bis 9 sicherstellen.
(2) In den Klassenstufen 7 und 8 wird das Wahlpflichtfach (4) Das Verhältnis der F-E-G-A-Noten untereinander, zu den
vierstündig, in den Klassenstufen 9 und 10 jeweils dreistündig allgemeinen Notenstufen und den Punktwerten ergibt sich aus
angeboten. Die Schülerinnen und Schüler legen sich nach der folgenden Tabelle:
einer Informationsphase im Wahlpflichtbereich grundsätzlich
für die Klassenstufen 7 und 8 fest. Diese Entscheidung kann Notenstufen allgemeine Notenstufen
jedoch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des leistungsdifferenzierter nicht leistungsdifferenzierter
Jahrgangsausschusses am Ende des ersten Halbjahres der Klas- Unterricht Unterricht
senstufe 7, in begründeten Ausnahmefällen auch am Ende der Kurszugehörigkeit
Klassenstufe 7, geändert werden.
. Punkte FACE GG A Note Punkte
(3) Zu Beginn der Klassenstufe 9 legen sich die Schülerinnen * 7
und Schüler hinsichtlich ihrer Entscheidung für die Wahl- |
pflichtkurse bis zum Ende der Klassenstufe 10 fest. Ein Wech- ;
sel der Kurse ist nicht mehr statthaft. In Ausnahmefällen kann
der Jahrgangsausschuß aus besonderen pädagogischen Grün- 14
den auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Klassenstufe
9 den Wechsel eines erstmals in Klassenstufe 9 gewählten '
Wahlpflichtfaches zulassen. Schülerinnen und Schüler, die die
Klassenstufe 10. wiederholen, müssen die gleichen Wahl-
pflichtangebote wählen, die sie beim ersten Durchgang belegt ; 12
hatten. Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn die Schule 5 “
nicht die gleichen Wahlpflichtkurse anbieten kann. 1
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen 1. Fremd-
sprache als Englisch müssen am Unterricht in Englisch von der 10 1J
7. bis 10. Klassenstufe teilnehmen; ihre Wahlmöglichkeiten 4 3 2 1
sind insoweit eingeschränkt. 9
(5) In den Klassenstufen 9 und 10 können die Schülerinnen
und Schüler im Fach Arbeitslehre durch die Wahl von zwei ß .
Schwerpunktbereichen die Gesamtzeit des Wahlpflichtbe- 5 4 3 2
reichs (sechs Wochenstunden) in Anspruch nehmen. Die. in
beiden Schwerpunkten erbrachten Leistungen sind unabhän- ;
gig voneinander zu bewerten und auf den Zeugnissen getrennt
aufzuführen. 5
(6) Schülerinnen und Schüler, die in der Klassenstufe 7 eine 6 5 4 3
2. Fremdsprache gewählt haben, dürfen in der Klassenstufe 9 ©
den Unterricht in dieser Sprache nicht noch einmal beginnen. TE
10. - Leistungsfeststellung und -bewertung, Notengebung
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in ? Ü 4
allen Unterrichtsfächern nach den Ausführungsvorschriften
über Noten und Zeugnisse bewertet, wobei die Noten durch 2 ; S
einen Punktwert gemäß Absatz 4 verdeutlicht werden. Das
Verhältnis der Punktwerte zu den Noten, die im nicht lei-
stungsdifferenzierten Unterricht ‚erteilt werden, und zu den
Noten in den leistungsdifferenzierten Kursen ergibt sich aus
der Tabelle in Absatz 4. (
DBLA Nr. 5/22. 10.1996 $ 111
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