Berlin hr Dienst BAT
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport VI. Schlußvorschriften und Übergangsregelungen
a 28 - Sonderregelungen
An alle Gesamtschulen ABI. S. 2402 29 - Geltungsdauer und Ersetzung älterer Vorschriften
das Landesschulamt
hrichtlich Aufgrund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG)
nat dic ru dschul in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt
an a N Da we en geändert durch Artikel II $ 1 des Gesetzes vom 15. April 1996
SAD SCHEN (GVBl. S. 126), wird bestimmt:
alle Realschulen
alle Gymnasien I. Allgemeine Bestimmungen
alle berufsbildenden Oberschulen 1 - Begriff und Ziel der G hul
alle Sonderschulen mit Klasse 7 bis 10 = Begriff und Zielsetzung der Gesamtschule
die Bezirksämter (1) Die Gesamtschule umfaßt die Klassenstufen 7 bis 10. Da-
bei wird der Unterricht der Oberschulzweige Hauptschule,
Ausführungsvorschriften für die. Gesamtschule N und en ui ee ER ver eine
Ze ntscheidung über die erreichte Schulbildung der Schülerin-
Gesamtschulordnung nen und Schüler am Ende der Klassenstufe 10 fällt.
Vom 10. Mai 1996 (2) Die Gesamtschule dient der individuellen Förderung
sowie der sozialen Integration der Schüleri nd Schüler.
SchulJugSport ILE 12 08 SS MSIE UNE SCHWISE
Telefon: 42 14 - 45 89 oder 42 14 - 0; intern (91) 9 05 - 45.89 2-- Organisation der Gesamtschule
(1) Gesamtschulen können als Ganztags- oder Halbtagsschu-
Inhaltsübersicht len geführt werden: An Ganztagsschulen findet der Unterricht
I. Allgemeine Bestimmungen am Vormittag (offene Form) oder am Vor- und Nachmittag
- AB 7 gen (gebundene Form) statt. Neben dem Unterricht sind außerun-
I= Begriff und Zielsetzung der Gesamtschule terrichtliche Zeiten (AUZ) und außerunterrichtliche Angebote
2 - Organisation der Gesamtschule (AUA) vorgesehen. In Ganztagsschulen bilden Unterricht und
3 - Aufgaben und Rahmenbedingungen außerunterrichtlicher Bereich. eine‘ pädagogische Einheit
des Ganztagsbetriebes (Ganztagsbetrieb).
4 - Soziale Organisation und Betreuung in der Gesamtschule (2) In der Gesamtschule tritt an die Stelle der Klasse die Kern-
5 - Übergang von der Grundschule in die Gesamtschule gruppe, in der die Schülerinnen und Schüler betreut und in
; bestimmten Fächern unterrichtet werden. Darüber hinaus wer-
II. Unterrichtsbereiche und Notengebung den durch Zusammenfassung von Kerngruppen einer Klassen-
6 - Stundentafel stufe differenzierende Maßnahmen möglich, um die einzelnen
7 - Pflichtunterricht in Kerngruppen Schülerinnen und Schüler zu motivieren und gezielt zu för-
8 - Pflichtunterricht in leistungsdifferenzierten Kursen dern. In diesem Rahmen finden die leistungsdifferenzierten
N . Kurse sowie die Wahlpflichtkurse statt.
9.- Wahlpflichtunterricht ; ; . Rn
. {3) Die Gesamtkonferenz entwickelt und beschließt im Rah-
10 - Leistungsfeststellung und -bewertung, Notengebung men der geltenden Organisationsvorgaben und der personellen
III. Wechsel der Klassenstufen und Kurse Zumessung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der
11 - Allgemeine Bestimmungen Schulkonferenz eine für die Schule verbindliche pädagogische
für die Versetzung/den Aufstieg Konzeption.
12 - Kriterien für die Aufstiegs-/Versetzungsentscheidung 3 - Aufgaben und Rahmenbedingungen des Ganztagsbetriebes
13 - Benachrichtigungspflicht - (1) Aufgabe und Funktion des Ganztagsbetriebes ist es,
14 -Wiederholung einer Klassenstufe, Rückversetzung a) die ganztägige Betreuung der Schülerinnen und Schüler
15 - Überspringen einer Klassenstufe für die Dauer der von der Schule angesetzten Pflichtveran-
16 — Zeugnisvermerke staltungen und Angebote zu gewährleisten,
17 Wechsel der Kurse b) durch außerunterrichtliche Angebote und Arbeitsgemein-
schaften die individuellen Interessen anzuregen und zu
IV. Schulwechsel fördern,
18 - Allgemeines c) den sozialen Erfahrungsbereich im Rahmen der Gruppe
19 - Wechsel von der Gesamtschule und im Kontakt mit den Lehrkräften und anderen schuli-
auf Zweige der Oberschule schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erweitern,
20 - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern d) die Erziehung der Schülerinnen und Schüler zur Eigenver-
in die Gesamtschule ohne unmittelbar voraus- antwortlichkeit zu fördern und ihnen Gelegenheit. zu
. gegangenen Besuch einer anderen öffentlichen Schule geben, bei der weitgehend projektorientierten Gestaltung
21 - Wechsel von den Oberschulzweigen Hauptschule, des außerunterrichtlichen Bereichs mitzuwirken,
Realschule und’Gymnasium in die Gesamtschule e) neben der Anleitung und Betreuung bei der Anfertigung
nr . von Hausarbeiten die Übung und selbständige Durchdrin-
Y: Bechdinung des Bildungsganges gung des im. Unterricht Erlernten zu ermöglichen,
22 - Abbruch des Bildungsganges . ze |
5 f) in den außerunterrichtlichen Zeiten auch Erholung zu
23 - Abschlußzeugnisse ermöglichen.
24 - GE des A ZeHENISSCS (2) Der Ganztagsbetrieb der Gesamtschule umfaßt neben
der dere OD, S ch 1 Sn ZOHEMISSCN dem Unterricht die Kerngruppenzeiten, die Schülerarbeits-
x AnGEIeN DBEISCHWZWEIES stunden, Arbeitsgemeinschaften, die außerunterrichtlichen
25.- Wiederholung der Klassenstufe 10, Zeiten und die Essenszeiten.
Abgangszeugnis aus der Klassenstufe © . ; (3) Über den Umfang der verpflichtenden Teilnahme der
26 - Schullaufbahnberatung für die gymnasiale Oberstufe Schülerinnen und Schüler an. Schülerarbeitsstunden und
27 - Latinum außerunterrichtlichen Zeiten beschließt die Gesamtkonferenz
DBI. IF Nr. 5 / 22. 10. 1996 3 109