Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Ill Nr.7 29. August 1995 331
(3) Die Schule weist die Bewerberinnen und Bewerber vor rig sind, ihre Erziehungsberechtigten von der Schulleitung
Aufnahme in die Grundstufe auf die Regelungen nach Num- schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Aufnahme zunächst zur
mer 9 Abs. 1 und 2 hin. Probe erfolgt.
(4) Aufgenommen werden Personen mit Berliner Wohnsitz. (2) Die Probezeit ist nicht bestanden
Andere Personen können nach Maßgabe freier Plätze in die n Er X s . N
Berufsfachschule aufgenommen werden. Eine bedingte Auf- a) bei ungenügenden Leistungen in zwei oder mehr Fächern
nahme ist nicht zulässig. des Pflichtunterrichts,
(5) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen min- b) bei ungenügenden Leistungen in einem Fach und mangel-
destens über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, haften Leistungen in zwei oder mehr Fächern des Pflicht-
die erforderlich sind, um dem Unterricht folgen und sich in unterrichts,
Wort und Schrift äußern zu können; zur Feststellung der c) bei mangelhaften Leistungen in vier oder mehr Fächern
Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher des Pflichtunterrichts
Sprachtest durchgeführt werden. Außerdem ist Re . ? e . N
) d) bei nicht ausreichenden Leistungen in der Fachpraxis.
a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgeneh- )
migung (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben nicht ausreichende Lei-
stungen im Fach Deutsch von deutschen Aussiedlern und von
oder Personen mit fremder Muttersprache bei der Entscheidung
b) eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksich-
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgeneh- tigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche
migung Schule besucht haben.
oder (4) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen
c) ein Paß mit Sichtvermerk der Ausländerbehörde Grund kann die Klassenkonferenz im Einzelfall Ausnahmen
von den Bestimmungen des Absatzes 2 zulassen, wenn zu
vorzulegen. erwarten ist, daß die Betroffenen die Fähigkeit besitzen, den
Bildungsgang erfolgreich zu beenden.
4 - Aufnahmeverfahren, Wiederaufnahme (5) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird
(1) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. von der Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem
Die Berufsfachschule setzt den Termin fest, bis zu dem die letzten Unterrichtstag in der Probezeit getroffen. Über den Be-
Bewerbungen bei ihr eingegangen sein müssen. Dieser Termin schluß der Klassenkonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen.
soll mindestens zehn Wochen vor Beginn des Schuljahres lie- In das Abgangszeugnis ist ein Vermerk über das Nichtbestehen
gen. der Probezeit aufzunehmen. Die Betroffenen und, sofern sie
. En x noch nicht volljährig sind, ihre Erziehungsberechtigten sind
(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: unverzüglich - in der Regel also schon vor Aushändigung des
a) ein tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisses - über das Nichtbestehen zu unterrichten.
b) zwei Lichtbilder neueren Datums, (6) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muß die Berufs-
c) das Zeugnis über die geforderte Schulbildung in beglau- fachschule verlassen. Eine erneute Aufnahme in den Bildungs-
bigter Abschrift oder beglaubigter Kopie, gang ist nicht möglich.
d) gegebenenfalls die nach Nummer 3 Abs. 4 und 5 erforder- & 2 an
lichen Unterlagen; zum Nachweis des Berliner Wohnsitzes 6 - Allgemeine Bestimmungen für die Versetzung
kann erforderlichenfalls die Vorlage einer amtlichen Mel- (1) Die Klassenkonferenz entscheidet frühestens zwei
debestätigung verlangt werden. Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres - in
" a der Regel unter Vorsitz des Schulleiters - über die Versetzung.
G) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Übersteigt Die Entscheidung wird auf.Grund der im zweiten Schulhalb-
die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Berliner jahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Persönlichkeit
Wohnsitz, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, die und der Leistungsentwicklung während des gesamten Schul-
Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Auf- jahres getroffen. Im Falle der Nichtversetzung sind die Gründe
zunehmenden nach Maßgabe des 857 SchulG ermittelt. in dem über diese Klassenkonferenz zu führenden Protokoll
Besteht Ranggleichheit unter den Bewerbern, so werden diese festzuhalten.
nach dem Ergebnis der Eignungsfeststellung (Nummer 3 5 5
Abs. 2) eingeordnet. (2) Erscheint die Versetzung nach Ablauf des ersten Schul-
halbjahres als fraglich, so ist das auf dem Halbjahreszeugnis zu
(4) Die Aufnahme in einen bereits laufenden Bildungsgang ist vermerken. Erscheint die Versetzung von Schülerinnen und
in der Regel nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Schülern, die einen Zeugnisvermerk nicht erhalten haben, dem
untere Schulaufsichtsbehörde (Landesschulamt) im Einzelfall. Klassenlehrer während des zweiten Halbjahres als gefährdet,
(5) Wer den Bildungsgang vorzeitig abgebrochen hat, kann ihn so sind die Betroffenen und, sofern sie noch nicht volljährig
zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen; dies gilt nicht, wenn sind, ihre Erziehungsberechtigten unverzüglich davon zu
der Bildungsgang wegen unzureichender Leistungen abgebro- unterrichten. In den „Schulakten ist zu vermerken, daß die
chen wurde. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn eines Unterrichtung erfolgt ist. Unterbleibt der Zeugnisvermerk oder
nachfolgenden entsprechenden Schulhalbjahres. Erfolgt die die Unterrichtung, so ist daraus ein Anspruch auf Versetzung
Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach dem Abbruch, so nicht herzuleiten. N
muß der Bildungsgang von Anfang an neu durchlaufen wer- (3) Eine Versetzung auf Probe sowie das Überspringen einer
den; lediglich eine erfolgreich durchlaufene Grundstufe Klassenstufe sind nicht zulässig.
braucht nicht wiederholt zu werden. (4) Die Rückversetzung in eine bereits erfolgreich absolvierte
Klassenstufe ist nicht zulässig. Die Schülerinnen und Schüler
5 — Probezeit dürfen jedoch auf Antrag an dem Unterricht einer von ihnen
n m n bereits erfolgreich absolvierten Klassenstufe teilnehmen, wenn
(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule ‚erfolgt zunächst sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund
auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der Auf- längere Zeit gefehlt haben. Die Entscheidung wird von der
nahme sind die Betroffenen und, sofern sie noch nicht volljäh- Klassenkonferenz, bei Minderjährigen im Einvernehmen mit