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Volume Nr. 5, 4. Mai 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Ill Nr.5 4. Mai 1995 281 
4 - Teilnahme (2) Anträge sind schriftlich einzubringen und vom bzw. von 
(1) Die Mitglieder eines Gremiums sollen am dessen Sitzungen der Vorsitzenden nur zuzulassen, WEN SIE: ch auf eins) 
teilnehmen. Im Verhinderungsfall ist der Vertreter/die Vertreterin Tagesordnungsp unkt beziehen; dies gilt nicht für Anträ ge ZUT 
unverzüglich zu informieren. Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt ‚Verschiedenes 
N . E dürfen keine Sachanträge eingebracht werden. 
(2) Vertreter der Schulaufsicht haben jederzeit das Recht, an ne n 5 
den Sitzungen schulischer Gremien teilzunehmen. (3) Zu dem einzelnen Tagesordnungspunkt wird zunächst 
demjenigen das Wort erteilt, der den Tagesordnungspunkt 
5 - Gäste beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag zu 
LK & 2 ; 7 - S diesem Tagesordnungspunkt gestellt hat. Über die einzelnen 
na N ECG OREn a ES a Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Das Wort 
mium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- wird in der Reihenfoles der WOTHDSINURSEN STENG 
glieder dem zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten (4) Wie die anderen Mitglieder des Gremiums kann sich der/ 
Rederecht gewährt werden. die Vorsitzende an der Aussprache beteiligen. Er/Sie ist jeder- 
(2) Die Schüler und Schülerinnen einer Schule können an den U Zu nn TED SEN berechtigt, insbesondere um die 
Sitzungen der Gremien der Schülervertretung, die Eltern an ussprache abzuklirzen. 
den Sitzungen der Gremien der Elternvertretung teilnehmen, (5) Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, 
sofern das betreffende Gremium nichts anderes beschließt und wenn es nicht schon anderen Sitzungsteilnehmern erteilt oder 
für die Schüler und Schülerinnen dadurch kein Unterrichtsaus- eine Abstimmung eingeleitet wurde. Anträge zur Geschäfts- 
fall eintritt. ordnung können nur von Mitgliedern gestellt werden, die sich 
an der Sachdebatte nicht beteiligt haben. Dabei darf nur ein 
6 - Tagesordnung Redner bzw. eine Rednerin für und einer/eine gegen den 
(1) Die Tagesordnung wird vom bzw. von der Vorsitzenden Antrag sprechen. 
vorgeschlagen (vorläufige Tagesordnung). Der Vorschlag muß (6) Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nur am Schluß 
alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberufung eines Tagesordnungspunktes, jedoch vor einer Abstimmung zu 
des Gremiums von dessen Mitgliedern schriftlich beantragt erteilen. 
wurden. Mitglieder eines Gremiums, die diesem mit beraten- x A = 
der Stimme angehören, sind ebenfalls berechtigt, Anträge zu © Die Redezeit kann durch Beschluß beschränkt werden. 
stellen er/Die Vorsitzende kann Redner bzw. Rednerinnen, die nicht 
T zur Sache sprechen, nach zweimaliger Ermahnung das Wort 
(2) Zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium über die end- entziehen. Sie dürfen zum gleichen Tagesordnungspunkt das 
Er KU at N N Hr des nt gestellte Wort nicht mehr erhalten. 
nträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 
dies Oil der Mehrheit von drei Viertel er anwesenden Mitglie- (8) In schulischen Gremien ist Vertretern der Schulaufsicht 
der beschlossen wird. Die Aufnahme ist von der Zustimmung des/ auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 
der Vorsitzenden abhängig, wenn weniger als drei Viertel der Mit- (9) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Gremiums oder 
glieder des Gremiums anwesend sind. Beschlußvorlagen sollen dessen Angehörige unmittelbar persönlich betreffen, 
mit dem beantragten Tagesordnungspunkt eingereicht werden. beschränkt sich dessen Mitwirkung auf die Anwesenheit in der 
Bei der Beschlußfassung muß sichergestellt sein, daß die in $ 14 Sitzung. Das Gremium kann dieses Mitglied von der Teil- 
Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 und 3 SchulVerfG genannten Auf- nahme an der Beratung dieses Tagesordnungspunktes aus- 
gaben der Gesamtkonferenz, Teil- und Abteilungskonferenzen schließen. 
und die ihnen durch besondere Vorschriften ausdrücklich 
En ea Anal wehren Vorschläge des für en 8 - Abstimmungen, Beschlüsse 
chulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes sind für Zr R ; ; ® 
die Tagesordnung des Bezirksschulbeirats, Vorschläge des CD) Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eInES 
zuständigen Mitglieds des Senats für die des Landesschulbei- Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß 
rats zu berücksichtigen. Anträge der Schulkonferenz zur Tages- geheim abgestimmt werden 2 dies gilt nicht für Entscheidun- 
ordnung von Sitzungen der Gesamtkonferenz oder des Ständi- gen, die einen Sn zelnen Schüle r bzw. SINE einzelne Schül Sr1n, 
gen Ausschusses sind in die Tagesordnung der nächsten Sit- insbesondere seine/ihre schulischen Leistungen oder seinen/ 
zung des betreffenden Gremiums aufzunehmen. ihren weiteren schulischen Bildungsgang betreffen. 
{3) Bei Sitzungen schulischer Gremien kann der Schulleiter (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen 
bzw. die Schulleiterin vor der Abstimmung über die endgültige Stimmen gefaßt, sofern das Schulverfassungsgesetz oder an- 
Tagesordnung und über Anträge zu einzelnen Tagesordnungs- dere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes 
punkten auf das Beanstandungsrecht nach 822 Abs. 5 Schul- bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung 
VerfG hinweisen. Beschlüsse schulischer Gremien, die nach der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten 
seiner/ihrer Auffassung gegen geltende Bestimmungen versto- Anträge als abgelehnt; in Klassenkonferenzen, Jahrgangsaus- 
ßen, hat er/sie zu beanstanden. Die Aufnahme bestimmter schüssen, Jahrgangsfachausschüssen und Oberstufenausschüs- 
Anträge in die endgültige Tagesordnung kann nur beanstandet sen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der 
werden, wenn schon die Behandlung dieser Anträge durch das Vorsitzenden. 
jeweilige Gremium oder eine Abstimmung darüber mit gelten- (3) Die Gremien sind beschlußfähig, wenn mindestens ein 
den Bestimmungen nicht vereinbar ist. Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der/ 
(4) Die Gremien dürfen sich nicht mit personalrechtlichen Die Vorsitzende hat das Recht und auf Antrag eines stimm- 
Angelegenheiten befassen, soweit das Schulverfassungsgesetz berechtigten Mitglieds die Pflicht, vor Abstimmungen die 
nichts anderes bestimmt. Beschlußfähigkeit zu überprüfen. 
7 Sitzungsverlauf (4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede 
und Gegenrede abzustimmen... Über Anderungsanträge ist vor 
(1) Der/Die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter bzw. dem Hauptantrag abzustimmen; liegen mehrere Anträge vor, 
seine/ihre Stellvertreterin eröffnet, leitet und schließt die so wird über den, der am weitesten geht, zuerst abgestimmt. 
Sitzung des betreffenden Gremiums. Er/Sie stellt vor Eintritt Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. 
in die Tagesordnung fest, ob die Sitzung ordnungsgemäß ein- Sind keine Tischvorlagen vorhanden, muß jeder Antrag noch 
berufen wurde. einmal verlesen werden.
	        
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