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Band Nr. 1, 3. Februar 1995

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

= “ ‘4 = Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Ill Nr.1 3. Februar 1995. 
Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten Tarifgebiet Tarifgebiet 
m m Ba 7 Ost West 
(3) Durchführung der münd- 
An das Staatliche Prüfungsamt ABI. 1994 S. 4282 lichen Prüfungen 
für Bibliothekare EG Sr 
CE Ka SE a) Tätigkeit als Prüfer im 
nachrichtlich Sa Prüfungsausschuß nach 
an die Senatsverwaltung für Finanzen einer. Dauer von 
die Senatsverwaltung für Inneres” 
die Senatsverwaltung für Wissenschaft aa) 1 Stunde 27,90 DM 34,90 DM 
und Forschung bb) !/, Stunde und 
den Präsidenten des Rechnungshofes länger ) 20,90 DM 26,15 DM 
die Freie Universität Berlin cc) weniger als 
die Technische Universität Berlin 1/, Stunde 14,00 DM. 17,50 DM 
die Humboldt-Universität zu Berlin Az f N 
b) Mitwirkung im Prüfungs- 
ausschuß nach einer 
Dauer von 
Ausführungsvorschriften aa) 1 Stunde 14,00 DM 17,50 DM 
über die Honorare bb) !/, Stunde und 
für die nebenamtlichen Prüfer ; länger 10,55 DM. 13,20 DM 
des Staatlichen Prüfungsamtes cc) weniger als 
für Bibliothekare 1/, Stunde 7,00 DM 8,75 DM 
(4) Das Führen des Protokolls 
Vom 8. Dezember 1994 in den mündlichen Prüfun- 
gen gehört zu den Neben- 
Kult AV D 31 leistungen der Mitglieder 
Tel.: 21.23 - 32 85 oder 21.23 - 1, intern. 9 82 - 32 85 des Prüfungsausschusses. 
(5) Aufsicht bei der schrift- 
Aufgrund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird im Einverneh- lichen Aufsichtsarbeit 
men mit den Senatsverwaltungen fürTInneres und für Finanzen für jede Stunde 7,35 DM 9,20 DM 
bestimmt: 
(6) Mitwirkung in Beratungen 
[. Allgemeines des Prüfungsamtes und der 
ni u x Prüfungsausschüsse, die 
1: /"Q) Nach 86 Abs. 1 Satz L der Verordnung über die nicht. im zeitlichen Zusam- 
Nebentätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Okto- Ka E er 
: rn Haan NER menhang mit einer münd- 
ber 1978 (GVBl. S. 2002). wird für eine Nebentätigkeit im lichen Prüfung stehen 
Landesdienst grundsätzlich keine Vergütung gewährt. 
Jedoch können gemäß $6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. a. O. für je Stunde 14,00 DM 17,50 DM 
Prüfungstätigkeiten Ausnahmen zugelassen werden. je angefangene 
(2) Für die Mitwirkung an Prüfungen des Staatlichen Prü- halbe Stunde 7.00: DM 8:75:DM 
fungsamtes für Bibliothekare als nebenamtlicher Prüfer 4 Wird eine Prüfung vorzeitig. beendet, so können auch 
in N Sins NEE EN en N nk 2 nicht abgeschlossene Prüferleistungen entsprechend 
er Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten ihrem Umfang. vergütet werden, 
zugelassen. 
Die einzelnen Leistungen bei der Mitwirkung an den vom 
Staatlichen Prüfungsamt für Bibliothekare abzunehmen- UN. 
den Prüfungen sind den nebenamtlichen Prüfern nach 
Maßgabe der folgenden Honorarsätze zu vergüten. 5. Professoren, zu deren hauptberuflichen Aufgaben die Mit- 
wirkung an Staatsprüfungen gehört, erhalten für Prüfer- 
ne tätigkeiten bei Staatsprüfungen, die einen Studiengang an 
I. Honorarsätze einer Hochschule abschließen, aufgrund des. Artikels II 
3. Einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen werden des Ersten Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes 
vergütet: , (1. LBesÄG) vom‘ 9. Juli 1984 (GVBl. S.916) bis zum 
Tarifgebiet Tarifgebiet Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach $9 Abs. 1 des 
Ost: ‘| West Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 
; . 26. März 1982 (GVBl. S. 770, 901), zuletzt geändert durch 
(1) Begutachtung der Hausarbeit Gesetz vom 13. Dezember 1985 (GVBl. S. 2426), Prüfer- 
Erstgutachten { 69,80 DM. 87,25 DM vergütungen nach den bisher geltenden Vergütungsrege- 
jedes weitere Gutachten 34.90 DM. 43,60 DM lungen (vergleiche Ausführungsvorschriften vom 13. Fe- 
2) Begutachtung einer Auf- bruar 1979 [ABI. S. 804/DBI. III S. 71]). 
sichtsarbeit aus den Fach 
gebieten Titelaufnahme, 
Bibliothekslehre, Biblio- IV 
N ed9 hie oder Dokumen- 5. In nicht geregelten Fällen ist die Entscheidung der Senats- 
atıon verwaltung für Kulturelle Angelegenheiten im Einverneh- 
Erstgutachten 14,00 DM 17,50 DM men mit der Senatsverwaltung für Finanzen und ‚der 
jedes weitere Gutachten 7,00 DM 8,75 DM Senatsverwaltung für Inneres einzuholen.
	        
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