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Volume Nr. 1, 29. März 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

o Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Ill Nr. 1.29. März 1994 
8 24. - Ausleihbeschränkungen $ 30 - Kosten 
1. Vom Versand nach auswärts dürfen ausgenommen wer- 1. Die im Leihverkehr entstehenden Kosten werden von der 
den: Bibliothek getragen, bei der sie entstehen. Eine gegensei- 
a) Werke von besonderem Wert, insbesondere Werke des tige Verrechnung zwischen den Bibliotheken findet nicht 
16. und 17. Jahrhunderts, statt. 
b) Werke außergewöhnlichen Formats, 1%, Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eil- 
b todik briefe, besondere Versicherungsfragen, umfangreiche 
c) Loseblattausgaben und ungebundene Periodika, Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte Ersatzme- 
d) nicht. in Buchform vorliegende Medien, sofern sie dien, Dokumentenlieferungen per Telekommunikation) 
infolge ihrer Beschaffenheit durch‘ die Versendung werden der gebenden Bibliothek auf Verlangen von der 
gefährdet werden, nehmenden Bibliothek erstattet. 
e) Werke in schlechtem Erhaltungszustand, 831 - Bestell d’Entleih 
—- Bestellung und Entleihun 
f) Lesesaal- und Handbibliotheksbestände, DS BO 
Orb d Lb Schrif insß 1. Handschriften, Inkunabeln, sonstige wertvolle Drucke und 
8) der Y und ie ET h a UChnn N rifttum, insbeson- anderer seltener oder kostbarer Bibliotheksbesitz können 
ers Bestände. der Lehrbuchsammlungen. nur zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung auf begrün- 
2. Das Prinzip der Gegenseitigkeit gebietet es, Ausnahmen deten Antrag ausgeliehen werden. 
vom Versand auf Sonderfälle zu beschränken. 2. Vor jeder Bestellung ist zu prüfen, ob der Benutzungs- 
? Die Ausnahme vom Versand ist in jedem Fall zu begrün- zweck nicht auch durch reprographische Wiedergaben 
den. Die Bibliotheken sollen prüfen, ob ein Versand unter erfüllt werden kann; gegebenenfalls ist dies bei der Bestel- 
besonderen Bedingungen möglich ist; diese Bedingungen lung anzugeben. Die Lieferung von Reprographien richtet 
sind der Ausgangsbibliothek mitzuteilen. sich nach der Benutzungsordnung der gebenden Biblio- 
1 Ist ein Versand nicht möglich, so wird der Bestellschein in thek. 
der Regel an die Ausgangsbibliothek zurückgesandt. ” Alle Bestände von besonderem Rang (aufgrund von Alter, 
Inhalt, Ausstattung, Zusammensetzung, Provenienz, Ein- 
8 25 - Kopien im Leihverkehr band u. ä.), insbesondere Handschriften mit Miniaturen 
Ce x . . N sind grundsätzlich von der Ausleihe ausgeschlossen. 
Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel 
und kleine Teile eines Werkes werden grundsätzlich nur in Re- 32 -Benutz bedi 
produktionen geliefert, soweit dies urheberrechtlich zulässig $ SPASS DER DERNSEN 
ist. l. Der in $31 genannte Bibliotheksbesitz wird nur an Biblio- 
theken verliehen, die besondere Gewähr für sichere Auf- 
8 26 - Benutzung der entliehenen Werke bewahrung, fachgerechte Behandlung und Benutzung 
D 1 de Bibliothek stell d Todwerkehrierhal unter ständiger Aufsicht bieten. } 
ie nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen « at Kae Kraus 
Werke aufgrund ihrer eigenen Benutzungsbestimmungen zur 2 Die gebende Bibliothek kann die Einhaltung zusätzlicher 
Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek gebun- Benutzungsbedingungen verlangen. 
den. 
$ 33 - Anfertigung von Reproduktionen 
827 - Leihfristen Reproduktionen aller Art bedürfen einer besonderen Verein- 
Die Leihfrist beträgt ausschließlich der Zeit für Hin- und Rück- barung mit-der gebenden Bibliothek. 
sendung für Monographien einen Monat, für Zeitschriften 834 - Leihfrist 
zwei Wochen. In besonderen Fällen kann die gebende Biblio- 
thek kürzere Fristen festsetzen. Eine Verlängerung der Leih- Die Leihfrist beträgt in der Regel 3 Monate. Im übrigen gilt 
frist ist rechtzeitig bei der gebenden Bibliothek zu beantragen. $27. 
$ 28 - Rücksendung, Schadenersatz $ 35 - Versand 
1. Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte und 1. Das Leihgut wird in besonders sorgfältiger Verpackung 
sachgerechte Rücklieferung der entliehenen Medien ver- und unter angemessener Wertversicherung getrennt von 
antwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher Ver- anderem Bibliotheksbesitz versandt. Über Form und Art 
sandform wie die Anlieferung zu erfolgen. des Versandes entscheidet die gebende Bibliothek. Die 
zn SE nehmende Bibliothek ist bei der Rücksendung an dasselbe 
Die nehmende Bibliothek haftet verschuldensunabhängig 
N A Ve Verfahren gebunden. 
für Verlust und Beschädigung, auch wenn diese auf den . E N ) N 
Versandwegen entstehen. Sie hat ein gleichwertiges 2 Jeder Sendung ist auf dem Hin- und Rückweg ein Begleit- 
Ersatzexemplar zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, so schreiben beizufügen, das die Objekte bezeichnet, Wert 
bestimmt die gebende Bibliothek nach pflichtgemäßem und Leihfrist angibt und - soweit notwendig - auf etwaige 
Ermessen Art und Höhe des Schadenersatzes. Im Falle der Schäden oder fehlende Teile hinweist. Eine zweite Ausfer- 
Beschädigung kann die gebende Bibliothek anstelle der tigung des Begleitschreibens wird mit getrennter Post ver- 
Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der Reparaturko- sandt. Der Empfang des Leihgutes ist bei Hin- und Rück- 
sten verlangen. sendung umgehend zu bestätigen. 
8 29 - Änderung der Benutzungsmodalitäten 8 36 - Schadensfeststellung N 
Änderungen der Benutzungsmodalitäten (z.B. Leihfristverlän- 1. ES En N En 8 u EN Uber- 
gerung, Benutzung außerhalb der Biblothek) werden von der  rÜR AmMmung mit. cn Angaben des Degleitschreibens Zu 
nehmenden Bibliothek bei der gebenden Bibliothek beantragt. Pen. 
Wendet sich ein Benutzer direkt an die gebende Bibliothek, so 2. Bei Abweichungen in bezug auf Inhalt, Vollständigkeit 
hat diese ihre Antwort an die nehmende Bibliothek, nicht an und Erhaltung sowie während der Benutzung neu auftre- 
den Benutzer zu richten. tende Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
	        
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