140 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil lll_ Nr.5 30. November 1994
[. Allgemeine Bestimmungen wurde. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn eines nachfol-
genden entsprechenden Schulhalbjahres. Erfolgt die Wieder-
1 - Ziel der Ausbildung aufnahme später als zwei Jahre nach dem Abbruch, so muß der
Die Berufsfachschule für Hauswirtschaft vermittelt die Kennt- Bildungsgang von Anfang an neu durchlaufen werden.
nisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um als Wirtschaf-
ter oder Wirtschafterin
5 3 9 De 4 - Aufnahmeverfahren
a) in einem Groß- und Mittelbetrieb die Arbeit eines haus-
wirtschaftlichen Teilgebiets verantwortlich auszuführen, (1) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres.
5) die praktischen und organisatorischen Aufenben in sinem Die Berufsfachschule setzt.den Termin fest, bis zu dem die
al ä Bewerbungen bei ihr eingegangen sein müssen.
Haushalt selbständig zu lösen und
c) die praktische Anleitung von Mitarbeitern im Rahmen von (2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
a) und b) durchführen zu können, a) ein tabellarischer Lebenslauf,
und Erweitert die Allgemeinbildung. b) zwei Lichtbilder neueren Datums,
2 - Dauer und Gliederung der Ausbildung, Stundentafel c) das Zeugnis über die in Nummer 3 Abs. 1 geforderte
A z Schulbildung in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter
(1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule dauert drei Schul- Kopie oder die nach Nummer 3 Abs. 2 geforderten Unter-
jahre und umfaßt eine einjährige Grundstufe und eine zweijäh- lagen,
rige Fachstufe. Er wird mit einer Prüfung abgeschlossen. © ) = äN ABSAGE
e 5 AR Non ; gegebenenfalls die nach Nummer s. 3 und 4 erforder-
@ ) N ee N sich in a Leub eu EN lichen Unterlagen; zum Nachweis des Berliner Wohnsitzes
Anl #9 n SD ele 0. 7 e OO Entan pn ereich; es ei die als kann erforderlichenfalls die Vorlage einer amtlichen Mel-
Anlage eigefügte Stundenfafel. debestätigung verlangt werden.
(3) Die theoretische Ausbildung in der Berufsfachschule wird . ee en ; Sn
durch ein Praktikum (Abschnitt IV) ergänzt. Bei Schulbeginn ist ein gültiges Gesundheitszeugnis nach $$ 17
. SS N und 18 BSeuchG des zuständigen Gesundheitsamtes: vorzu-
(4) Deutsche Aussiedler können nach Maßgabe der Ausfüh- legen.
rungsvorschriften über den Unterricht für Kinder und Jugend- N
liche von deutschen Aussiedlern (AV-Aussiedler) in der jeweils (3), Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter bzw. die
geltenden Fassung auf Antrag von der Teilnahme am Unter- Schulleiterin. Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und
richt im Fach Englisch befreit werden. Bewerber mit Berliner Wohnsitz, die die Aufnahmevorausset-
zungen erfüllen, die Zahl der vorhandenen -Ausbildungsplätze,
so werden die Aufzunehmenden nach Maßgabe des $57
II. Aufnahme SchulG ermittelt.
3 - Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Grundstufe der Berufsfachschule 5- Probezeit
setzt .mindestens den erweiterten Hauptschulabschluß oder ;
eine gleichwertige Schulbildung voraus. (1) Die Aufnahme in. die Berufsfachschule erfolgt zunächst
, . auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der’Auf-
SL De SEEN OS O0 und de Ze thenprun DE Dach nahme sind die Betroffenen und, sofern sie noch nicht volljäh-
der Verord über: die Berufsausbild H irt- rig sind, ihre Erziehungsberechtigten von der Schulleitung
er NETTO DEP BIC HET SAUSIECMNE: ZUM ZAUSWEE schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Aufnahme zunächst zur
schafter/zur Hauswirtschafterin bestanden hat, wird unmittel- pP
. robe erfolgt.
bar in das erste Jahr der Fachstufe aufgenommen.
(3) Aufgenommen werden Personen mit Berliner Wohnsitz. (2) Die Probezeit ist nicht bestanden
Andere Personen können nach Maßgabe freier Plätze in die a) bei ungenügenden Leistungen in zwei oder mehr Fächern
Berufsfachschule aufgenommen werden. Eine bedingte Auf- des Pflichtunterrichts,
nahme ist nicht zulässig.
ve - b) bei ungenügenden Leistungen in einem Fach und mangel-
(4) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen min- haften Leistungen in einem weiteren Fach des Pflichtun-
destens über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, terrichts
die erforderlich sind, um dem Unterricht folgen und sich in )
Wort und Schrift äußern zu können; zur Feststellung der c) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr Fächern
Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher des Pflichtunterrichts,
Sprachtest durchgeführt werden. Außerdem ist d) bei mangelhaften Leistungen in zwei der Fächer Nah-
a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgeneh- rungszubereitung, Haus- und Textilpflege, Textilverarbei-
migung oder tung einschließlich Warenlehre sowie Betriebsorganisato-
b) eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung rische Übungen.
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgeneh- (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben nicht ausreichende Lei-
migung oder stungen im Fach Deutsch von deutschen Aussiedlern und von
c) ein. Paß mit Sichtvermerk der Ausländerbehörde Personen mit fremder Muttersprache. bei der Entscheidung
über den erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksich-
vorzulegen. tigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche
(5), Die Aufnahme in einen bereits laufenden Bildungsgang ist Schule besucht haben.
in der Regel nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die u . s Sa
für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einzelfall. (4) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen
Grund kann die Klassenkonferenz im Einzelfall Ausnahmen
(6) Wer den Bildungsgang vorzeitig abgebrochen hat, kann ihn von den Bestimmungen des Absatzes 2. zulassen, wenn zu
zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen; dies gilt nicht, wenn erwarten ist, daß die Betroffenen die Fähigkeit besitzen, den
der Bildungsgang wegen schlechter Leistungen abgebrochen Bildungsgang erfolgreich zu beenden.
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