Path:
Volume Nr. 5, 30. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

140 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil lll_ Nr.5 30. November 1994 
[. Allgemeine Bestimmungen wurde. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn eines nachfol- 
genden entsprechenden Schulhalbjahres. Erfolgt die Wieder- 
1 - Ziel der Ausbildung aufnahme später als zwei Jahre nach dem Abbruch, so muß der 
Die Berufsfachschule für Hauswirtschaft vermittelt die Kennt- Bildungsgang von Anfang an neu durchlaufen werden. 
nisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um als Wirtschaf- 
ter oder Wirtschafterin 
5 3 9 De 4 - Aufnahmeverfahren 
a) in einem Groß- und Mittelbetrieb die Arbeit eines haus- 
wirtschaftlichen Teilgebiets verantwortlich auszuführen, (1) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. 
5) die praktischen und organisatorischen Aufenben in sinem Die Berufsfachschule setzt.den Termin fest, bis zu dem die 
al ä Bewerbungen bei ihr eingegangen sein müssen. 
Haushalt selbständig zu lösen und 
c) die praktische Anleitung von Mitarbeitern im Rahmen von (2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 
a) und b) durchführen zu können, a) ein tabellarischer Lebenslauf, 
und Erweitert die Allgemeinbildung. b) zwei Lichtbilder neueren Datums, 
2 - Dauer und Gliederung der Ausbildung, Stundentafel c) das Zeugnis über die in Nummer 3 Abs. 1 geforderte 
A z Schulbildung in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter 
(1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule dauert drei Schul- Kopie oder die nach Nummer 3 Abs. 2 geforderten Unter- 
jahre und umfaßt eine einjährige Grundstufe und eine zweijäh- lagen, 
rige Fachstufe. Er wird mit einer Prüfung abgeschlossen. © ) = äN ABSAGE 
e 5 AR Non ; gegebenenfalls die nach Nummer s. 3 und 4 erforder- 
@ ) N ee N sich in a Leub eu EN lichen Unterlagen; zum Nachweis des Berliner Wohnsitzes 
Anl #9 n SD ele 0. 7 e OO Entan pn ereich; es ei die als kann erforderlichenfalls die Vorlage einer amtlichen Mel- 
Anlage eigefügte Stundenfafel. debestätigung verlangt werden. 
(3) Die theoretische Ausbildung in der Berufsfachschule wird . ee en ; Sn 
durch ein Praktikum (Abschnitt IV) ergänzt. Bei Schulbeginn ist ein gültiges Gesundheitszeugnis nach $$ 17 
. SS N und 18 BSeuchG des zuständigen Gesundheitsamtes: vorzu- 
(4) Deutsche Aussiedler können nach Maßgabe der Ausfüh- legen. 
rungsvorschriften über den Unterricht für Kinder und Jugend- N 
liche von deutschen Aussiedlern (AV-Aussiedler) in der jeweils (3), Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter bzw. die 
geltenden Fassung auf Antrag von der Teilnahme am Unter- Schulleiterin. Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und 
richt im Fach Englisch befreit werden. Bewerber mit Berliner Wohnsitz, die die Aufnahmevorausset- 
zungen erfüllen, die Zahl der vorhandenen -Ausbildungsplätze, 
so werden die Aufzunehmenden nach Maßgabe des $57 
II. Aufnahme SchulG ermittelt. 
3 - Aufnahmevoraussetzungen 
(1) Die Aufnahme in die Grundstufe der Berufsfachschule 5- Probezeit 
setzt .mindestens den erweiterten Hauptschulabschluß oder ; 
eine gleichwertige Schulbildung voraus. (1) Die Aufnahme in. die Berufsfachschule erfolgt zunächst 
, . auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der’Auf- 
SL De SEEN OS O0 und de Ze thenprun DE Dach nahme sind die Betroffenen und, sofern sie noch nicht volljäh- 
der Verord über: die Berufsausbild H irt- rig sind, ihre Erziehungsberechtigten von der Schulleitung 
er NETTO DEP BIC HET SAUSIECMNE: ZUM ZAUSWEE schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Aufnahme zunächst zur 
schafter/zur Hauswirtschafterin bestanden hat, wird unmittel- pP 
. robe erfolgt. 
bar in das erste Jahr der Fachstufe aufgenommen. 
(3) Aufgenommen werden Personen mit Berliner Wohnsitz. (2) Die Probezeit ist nicht bestanden 
Andere Personen können nach Maßgabe freier Plätze in die a) bei ungenügenden Leistungen in zwei oder mehr Fächern 
Berufsfachschule aufgenommen werden. Eine bedingte Auf- des Pflichtunterrichts, 
nahme ist nicht zulässig. 
ve - b) bei ungenügenden Leistungen in einem Fach und mangel- 
(4) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen min- haften Leistungen in einem weiteren Fach des Pflichtun- 
destens über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, terrichts 
die erforderlich sind, um dem Unterricht folgen und sich in ) 
Wort und Schrift äußern zu können; zur Feststellung der c) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr Fächern 
Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher des Pflichtunterrichts, 
Sprachtest durchgeführt werden. Außerdem ist d) bei mangelhaften Leistungen in zwei der Fächer Nah- 
a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgeneh- rungszubereitung, Haus- und Textilpflege, Textilverarbei- 
migung oder tung einschließlich Warenlehre sowie Betriebsorganisato- 
b) eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung rische Übungen. 
über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgeneh- (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben nicht ausreichende Lei- 
migung oder stungen im Fach Deutsch von deutschen Aussiedlern und von 
c) ein. Paß mit Sichtvermerk der Ausländerbehörde Personen mit fremder Muttersprache. bei der Entscheidung 
über den erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksich- 
vorzulegen. tigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche 
(5), Die Aufnahme in einen bereits laufenden Bildungsgang ist Schule besucht haben. 
in der Regel nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die u . s Sa 
für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einzelfall. (4) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen 
Grund kann die Klassenkonferenz im Einzelfall Ausnahmen 
(6) Wer den Bildungsgang vorzeitig abgebrochen hat, kann ihn von den Bestimmungen des Absatzes 2. zulassen, wenn zu 
zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen; dies gilt nicht, wenn erwarten ist, daß die Betroffenen die Fähigkeit besitzen, den 
der Bildungsgang wegen schlechter Leistungen abgebrochen Bildungsgang erfolgreich zu beenden. 
“|
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.