Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Ill _Nr.5 30. November 1994 35
5 - Aufnahmeverfahren 7 - Wechsel der Fachrichtung
(1) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Bis zu sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres kann mit
Die Berufsfachschulen setzen den Termin fest, bis zu dem die Zustimmung der Klassenkonferenz der aufnehmenden Berufs-
Bewerbungen bei ihnen eingegangen sein müssen. Dieser Ter- fachschule die Fachrichtung gewechselt werden.
min soll mindestens zehn Wochen vor Beginn des Schuljahres
liegen.
(2) Dem Aufnahmeantrag sind: beizufügen: II. Abschluß und Übergang in die gymnasiale Oberstufe
7 - in Aufbauform
a) ein tabellarischer Lebenslauf,
b) ein Lichtbild neueren Datums, 8 - Abschluß, Realschulabschluß
c) das Zeugnis über die in Nummer 4 Abs. 1 geforderte (I) An den einjährigen Berufsfachschulen gewerblich-techni-
Schulbildung in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter scher Fachrichtungen finden keine Abschlußp rüfßl HNECH Statt
Kopie, Der erfolgreiche Abschluß ‚des Bildungsganges wird durch ein
Abschlußzeugnis bescheinigt.
d) gegebenenfalls die nach Nummer 4 Abs. 2 und 3 erforder- n re z :
lichen Unterlagen; zum Nachweis des Berliner Wohnsitzes @) Der Bildungsgang Ist erfolgreich abgeschlossen, WERDEN
kann erforderlichenfalls die Vorlage einer amtlichen Mel- allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht
debestätigung verlangt werden. wurden.
N (3) Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach können
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der ausgeglichen werden durch
Schulleiter. UÜbersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Eat
Bewerber mit Berliner Wohnsitz, die die Aufnahmevorausset- a) gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Fach
zungen erfüllen, die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, oder
so werden die Aufzunehmenden nach Maßgabe des 857 b) befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.
SchulG ermittelt. Mangelhafte Leistungen in einem Fach des fachpraktischen
Bereichs können nur durch entsprechende Leistungen in dem
6 - Probezeit anderen Fach desselben Bereichs ausgeglichen werden. Dies
; En n gilt nicht in der Fachrichtung gemäß Nummer 1 Buchstabe g
(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule ‚erfolgt ‚zunächst für die Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs. Das Fach
auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der Auf- Sport kann zum Auseleich nicht heran en. werden
nahme sind die Betroffenen und, sofern sie noch nicht volljäh- P 5 ANES70B e
rig sind, ihre Erziehungsberechtigten von der Schulleitung (4) Die Entscheidung über den erfolgreichen oder nicht
schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Aufnahme zunächst zur erfolgreichen Abschluß des Bildungsganges wird von der Klas-
Probe erfolgt. senkonferenz - in der Regel unter Vorsitz der Schulleiterin
bzw. des Schulleiters - frühestens zwei Wochen vor dem letz-
(2) Die Probezeit ist nicht bestanden ten Unterrichtstag im Schuljahr getroffen.
a) bei ungenügenden Leistungen in zwei oder mehr Fächern (5) Wer bisher keinen Realschulabschluß hatte, erwirbt mit
des Pflichtunterrichts, dem erfolgreichen Abschluß des Bildungsganges gemäß 841
RE r En Abs. 5 SchulG eine dem Realschulabschluß gleichwertige
») ofen Dektanetn EA Ehen he Na N ET Schulbildung. In diesem Fall wird im Abschlußzeugnis unter
unterrichts, „Bemerkungen“ der Vermerk angebracht:
; x . x & „Der Schüler/Die Schülerin besitzt gemäß $41 Abs.5 des
%) des N En nen In drel oder mehr: Fächsmn Schulgesetzes für Berlin eine dem Realschulabschluß gleich-
. wertige Schulbildung.“
(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben nicht ausreichende Lei- (6) Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich abschließt, kann
stungen im Fach Deutsch von deutschen Aussiedlern und von ihn einmal wiederholen.
Personen mit fremder Muttersprache bei der Entscheidung
über den erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksich- 9 - Übergang in die gymnasiale Oberstufe in Aufbauform
a länger als zwei Jahre eine deutsche (1) Die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen der einjäh-
) rigen Berufsfachschule der Fachrichtungen Elektrotechnik,
(4) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen Metalltechnik SOWIS Chemie, Physik N nd Biologie in die gym-
Grund kann die Klassenkonferenz im Einzelfall Ausnahmen nasials Oberstu fein Auıfb auform SC Obersiufenzentrum
von den Bestimmungen des Absatzes 2 zulassen, wenn zu im gleichen Berufsfeld st auf AN (rag nach erfolgreichem
erwarten ist, daß die Betroffenen die Fähigkeit besitzen, den Abschluß de > Bildungsganges möglich, wenn der Schüler oder
Bildungsgang erfolgreich zu beenden. die Schülerin die Voraussetzungen des $ 7 der Verordnung über
die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) erfüllt. Die Anträge sind
(5): Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird schriftlich unter Beifügung des Halbjahres-Zeugnisses bis zum
von der Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem 1. März jedes Jahres über die bisher besuchte Schule, die zur
letzten Unterrichtstag in der Probezeit getroffen. Über den Be- Erfüllung der Voraussetzungen nach 87 Abs. 3 VO-GO Stel-
schluß der Klassenkonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. lung nimmt, an das entsprechende Oberstufenzentrum zu rich-
In das Abgangszeugnis ist ein Vermerk über das Nichtbestehen ten.
der Probezeit aufzunehmen. Die Betroffenen und, sofern sie (2), Die Entscheidungen werden auf Grund des Halbjahres-
noch nicht volljährig sind, ihre Erziehungsberechtigten sind zeugnisses von dem jeweiligen Oberstufenzentrum getroffen
unverzüglich - in der Regel also. schon vor Aushändigung des und erfolgen unter Widerrufsvorbehalt. Sie sind den Schülern
Zeugnisses - über das Nichtbestehen zu unterrichten. und Schülerinnen bis zum 1. April mitzuteilen. Die unter
Widerrufsvorbehalt zugelassenen Schüler und Schülerinnen
(6) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muß die Berufs- müssen nach einer vorangegangenen Schullaufbahnberatung
fachschule verlassen. Eine erneute Aufnahme in denselben Bil- zu einem von. dem Oberstufenzentrum bestimmten Termin
dungsgang ist nicht möglich. rechtzeitig vor Aufnahme die notwendigen Kurswahlen unter
X