Path:
Volume Nr. 5, 30. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

11L Dienstblatt des Senats von Berlin Teil mn Nr.5 30. November 1 994 
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport d) RS enre für Behinderte nach $ 39 Abs.7 
nn = chulG. 
An alle Berufsschulen ABl. S. 2863 Gt Das EEE m soll EU nn Sem 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken A a 
e Can Arbeitswelt zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen 
die Bezirksämter : eu : N 
an Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfah- 
nachrichtlich rungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu können. Das Prakti- 
an alle Oberschulen kum dient nicht der. Eignungsfeststellung für einen 
das Landesarbeitsamt bestimmten Beruf oder der Stellenvermittlung. 
(3) Das Praktikum ist eine schulische Veranstaltung. Die 
Teilnahme ist freiwillig. Die Teilnahme Minderjähriger 
; : bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Wer 
Zweite Verwaltungsvorschriften nicht am Praktikum teilnimmt, hat Unterricht in der 
zur Anderung der Berufsschulordnung Schule. 
Vom 1. August 1994 26 - Betriebe, Praxisanleiter 
SchulSport VIE 13 (1) de an mM En en Nas de 
8 5 tungen der Berliner Wirtschaft, des Landes Berlin und an- 
Tel.: 42 14 - 45 07 oder 42 14 - 0, intern 9 05 - 45 07 derer Institutionen stattfinden, in denen Ausbildungsver- 
£ 7 hältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen begründet 
CE nn a 859 Satz Ce KT GV ES N DON werden dürfen. Voraussetzung ist ferner, daß der Betrieb 
(SchulG) m cer*assung vom:/7. ugust ( sr ) sich bereiterklärt, das Praktikum unter Beachtung dieser 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. Praktikumsbestimmungen durchzuführen 
S. 40), wird bestimmt: (2): Der Belriehb .  HraicD ; OR d 
; «x er Betrieb. benennt einen für die Durchführung des 
Die Berufsschulord nung vom 3. Juli 1992 (ABL. 5. 2661/ Praktikums verantwortlichen Mitarbeiter (Praxisanleiter/ 
DBI. III S. 289), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom -in), der zusammen mit dem zuständigen Lehrer der 
D Juli 1993 (ABL 5. 2546/DBI. IIT S. 280), wird wie folgt geän- Berufsschule die Praktikanten im Betrieb betreut und für 
ert: eine ausreichende Beaufsichtigung sorgt. 
“ (3) Der Betrieb trifft Vorsorge, daß die Arbeitsschutzbe- 
I. Anderung der Berufsschulordnung stimmungen einschließlich der besonderen Schutzbestim- 
n en . . s er n mungen für Jugendliche und die Unfallverhütungsvor- 
I. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schriften beachtet werden. Die Schülerinnen und Schüler 
a) Nach Abschnitt VI (Erwerb schulischer Abschlüsse) sind über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren zu 
wird folgendes eingefügt: belehren; sie dürfen nicht unbeaufsichtigt an Maschinen 
„VII. Praktika hantieren. 
25 _ Al ine Besti (4) Die tägliche Aufenthaltszeit im Betrieb beträgt aus- 
Age mMEME HESMMUNBEN. schließlich der Pausen höchstens sechs Stunden. Da das 
26 - Betriebe, Praxisanleiter Betriebspraktikum weder ein Ausbildungs- noch ein 
27 - Durchführung des Praktikums“ Beschäftigungsverhältnis ist, entfällt eine Vergütung. 
« A . R ; 5) Sofern ein Praktikant in grober Form gegen die 
b) Der bisherige Absc hnitt VII (Schlußvorschriften) wird er Oehrde ns verstößt oder durch sein Verhalten Anlaß 
NE VII. Die bisherige Nummer 25 wird Num- zu schweren Klagen gibt, ist der aufsichtführende Lehrer 
EL sofort zu benachrichtigen. 
2. Nummer 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (6) Über den Ablauf des Praktikums führen die Praktikan- 
S ten ein Berichtsheft. Der Praxisanleiter soll Einblick in das 
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Berichtsheft nehmen und erforderlichenfalls in fachlicher 
„Die Zeugnisnoten werden aufgrund der Leistungen in Hinsicht Korrekturen anbringen. 
dem jeweiligen Schulhalbjahr gebildet; Nummer 2 ; 
Abs. 4 Satz 2 der Ausführungsvorschriften über Noten 27 - Durchführung des Praktikums 
und Zeugnisse findet keine Anwendung.“ (1) Über die Durchführung des Praktikums entscheidet 
b) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5. die Schule in eigener Verantwortung; $ 14 Abs. 1 Satz 4 
Nr. 5 und $53 Abs. 5 Nr. 3 SchulVerfG ist zu beachten. 
Nach Abschnitt VI, Nummer 24, wird folgender Abschnitt Der durchführende Lehrer holt rechtzeitig vom Schullei- 
VII eingefügt: ter die Zustimmung zur Durchführung des Praktikums 
ein. Der zuständige Schulaufsichtsbeamte der für das 
„VII Praktika Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (SenSchul- 
Sport V C 3) ist zu informieren. 
25 - Allgemeine Bestimmungen (2) Ein Praktikum kann nur durchgeführt werden, wenn 
(1) Nach Maßgabe vorhandener Praktikantenplätze. kann sichergestellt ist, daß eine hinreichende Anzahl von Prakti- 
im Rahmen folgender Bildungsgänge der Berufsschule ein kantenplätzen für alle Schüler, die am Praktikum teilneh- 
bis zu dreiwöchiges Betriebspraktikum angeboten werden: men wollen, bereitgestellt werden kann. Schulen, die ‚ein 
an E : . Praktikum durchführen wollen, müssen in Zusammenar- 
8) A AS BUT im 10: Schuljahr (BB-10) beit mit den in Frage kommenden Praktikumsträgern 
) ) selbst für die Bereitstellung der erforderlichen Praktikan- 
b) Berufsvorbereitende Lehrgänge nach $.30 Abs. 4 Satz 3 tenplätze sorgen. 
SchulG, (3) Ein Vertreter der Schule nimmt mit dem Betrieb Kon- 
c) Vollzeitlehrgänge im elften Schuljahr (VZ 11) nach $ 39 takt auf. Er informiert sich, in welcher Form die Schülerin- 
Abs. 9 SchulG. nen und Schüler im Betrieb eingesetzt werden sollen und 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.