Dienstblatt des Senats von Berlin 2 Fe #1 | N
Teil III — Schulwesen, Wissenschaft,
Kultur
Nr. 1 Berlin, den 29. März 1994
INHALT
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Allgemeine Anweisung über die Leihverkehrsord- Ferienordnung für das Französische Gymnasium
nung für die Deutschen Bibliotheken ............ bis zu den Sommerferien 1995 .......0.0000000000 8
Rundschreiben über die Amtliche Leihverkehrs-
HSte des Landes Beine. ame SA Ferienplanung: für Berlin für die Jahre 1995 bis
Rundschreiben zu Nummer 17 der Ausführungsvor- 1999 0. A 8
schriften über Unterrichtszeiten, Befreiung von der
Schulpflicht und Beurlaubung vom Besuch des x . S
Unterrichts (AV Schulpflicht) ........ Se Hinweise auf Stellenausschreibungen ......... 9
Rundschreiben über Gedenktage und Veranstal-
tungen sowie Beflaggung von Schulgebäuden im Hinweis auf den Abschluß des Dienstblatt-Jahr-
Jahre 1994 ......... ve 7 ganges 1993 ......... _- 11
Der Senat von Berlin Anlage
An die Senatsverwaltungen ABI. 1993 S. 3858 Die Ordnung des Leihverkehrs
_. (einschließlich Senatskanzlei) in der Bundesrepublik Deutschland
die Bezirksämter =
die. Sonderbehörden Leihverkehrsordnung (LVO)
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen PRÄAMBEL
des öffentlichen Rechts .
Diese Leihverkehrsordnung regelt den Überregionalen Leih-
Allgemeine Anweisung verkehr zwischen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutsch-
über die Leihverkehrsordnung land. Darin eingeschlossen sind alle Bestell- und Ausleihfor-
für die Deutschen Bibliotheken ee
Die auf gegenseitigen Absprachen zwischen Bibliotheken
Vom 17. August 1993 beruhende Literaturvermittlung (z. B. Innerkirchlicher Leih-
Kult LE2 verkehr der kirchlich-wissenschaftlichen Bibliotheken) unter-
ult ILE liegt nicht dieser Leihverkehrsordnung. Auch die Fernleih-
Tel.: 2174 - 20 16 oder 21 74 - 1, intern 91 - 20 16 Direktbestellungen von Benutzern bei bestimmten Bibliothe-
ken (z.B. bei den Zentralen Fachbibliotheken) werden von
Auf dad 6 Abs] AZG wird besti t: dieser Leihverkehrsordnung nicht berührt; für sie gelten aus-
ufgrund des $ S MAL ASEEN schließlich die Benutzungs- und Entgeltordnungen dieser
lL. Für den Leihverkehr mit den übrigen deutschen Bibliothe- Bibliotheken.
ken gilt die von der Kultusministerkonferenz am 15. Ja- Der Überregionale Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht
nuar 1993 empfohlene Leihverkehrsordnung für die Deut- auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Das bedeutet, daß alle
schen Bibliotheken Teilnehmerbibliotheken verpflichtet sind,
- Anlage - — sich nicht nur an der nehmenden, sondern auch an der
X Die Befugnis, in Berlin gelegene Bibliotheken gemäß $ 2 gebenden Fernleihe: zu beteiligen,
Abs. 4 der Leihverkehrsordnung in die „Amtliche Leihver- - ihre Bestände: auf Anforderung an die regionalen Ver-
kehrsliste“ aufzunehmen oder zu streichen, wird der Se- bundsysteme bzw. Gesamtverzeichnisse zu melden,
EEE N ES Se OR Ua - für ihre im Rahmen des Leihverkehrs erbrachten Dienst-
DENN UL SF DENASVERWAHUNG UF AVISSENSCHA tun leistungen in der Regel keine Kosten zu berechnen.
Forschung übertragen. .
Für die Organisation des Leihverkehrs und die Beachtung der
3. Diese Allgemeine Anweisung mit der Anlage tritt am 1. Sep- Bestimmungen dieser Leihverkehrsordnung durch die Teilneh-
tember 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. August merbibliotheken übernehmen die regionalen LeihverkehrsZen-
2003 außer Kraft. tralen eine besondere Verantwortung.