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Volume Nr. 1, 29. März 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 2 Fe #1 | N 
Teil III — Schulwesen, Wissenschaft, 
Kultur 
Nr. 1 Berlin, den 29. März 1994 
INHALT 
Seite Seite 
Allgemeine Anweisung über die Leihverkehrsord- Ferienordnung für das Französische Gymnasium 
nung für die Deutschen Bibliotheken ............ bis zu den Sommerferien 1995 .......0.0000000000 8 
Rundschreiben über die Amtliche Leihverkehrs- 
HSte des Landes Beine. ame SA Ferienplanung: für Berlin für die Jahre 1995 bis 
Rundschreiben zu Nummer 17 der Ausführungsvor- 1999 0. A 8 
schriften über Unterrichtszeiten, Befreiung von der 
Schulpflicht und Beurlaubung vom Besuch des x . S 
Unterrichts (AV Schulpflicht) ........ Se Hinweise auf Stellenausschreibungen ......... 9 
Rundschreiben über Gedenktage und Veranstal- 
tungen sowie Beflaggung von Schulgebäuden im Hinweis auf den Abschluß des Dienstblatt-Jahr- 
Jahre 1994 ......... ve 7 ganges 1993 ......... _- 11 
Der Senat von Berlin Anlage 
An die Senatsverwaltungen ABI. 1993 S. 3858 Die Ordnung des Leihverkehrs 
_. (einschließlich Senatskanzlei) in der Bundesrepublik Deutschland 
die Bezirksämter = 
die. Sonderbehörden Leihverkehrsordnung (LVO) 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen PRÄAMBEL 
des öffentlichen Rechts . 
Diese Leihverkehrsordnung regelt den Überregionalen Leih- 
Allgemeine Anweisung verkehr zwischen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutsch- 
über die Leihverkehrsordnung land. Darin eingeschlossen sind alle Bestell- und Ausleihfor- 
für die Deutschen Bibliotheken ee 
Die auf gegenseitigen Absprachen zwischen Bibliotheken 
Vom 17. August 1993 beruhende Literaturvermittlung (z. B. Innerkirchlicher Leih- 
Kult LE2 verkehr der kirchlich-wissenschaftlichen Bibliotheken) unter- 
ult ILE liegt nicht dieser Leihverkehrsordnung. Auch die Fernleih- 
Tel.: 2174 - 20 16 oder 21 74 - 1, intern 91 - 20 16 Direktbestellungen von Benutzern bei bestimmten Bibliothe- 
ken (z.B. bei den Zentralen Fachbibliotheken) werden von 
Auf dad 6 Abs] AZG wird besti t: dieser Leihverkehrsordnung nicht berührt; für sie gelten aus- 
ufgrund des $ S MAL ASEEN schließlich die Benutzungs- und Entgeltordnungen dieser 
lL. Für den Leihverkehr mit den übrigen deutschen Bibliothe- Bibliotheken. 
ken gilt die von der Kultusministerkonferenz am 15. Ja- Der Überregionale Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht 
nuar 1993 empfohlene Leihverkehrsordnung für die Deut- auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Das bedeutet, daß alle 
schen Bibliotheken Teilnehmerbibliotheken verpflichtet sind, 
- Anlage - — sich nicht nur an der nehmenden, sondern auch an der 
X Die Befugnis, in Berlin gelegene Bibliotheken gemäß $ 2 gebenden Fernleihe: zu beteiligen, 
Abs. 4 der Leihverkehrsordnung in die „Amtliche Leihver- - ihre Bestände: auf Anforderung an die regionalen Ver- 
kehrsliste“ aufzunehmen oder zu streichen, wird der Se- bundsysteme bzw. Gesamtverzeichnisse zu melden, 
EEE N ES Se OR Ua - für ihre im Rahmen des Leihverkehrs erbrachten Dienst- 
DENN UL SF DENASVERWAHUNG UF AVISSENSCHA tun leistungen in der Regel keine Kosten zu berechnen. 
Forschung übertragen. . 
Für die Organisation des Leihverkehrs und die Beachtung der 
3. Diese Allgemeine Anweisung mit der Anlage tritt am 1. Sep- Bestimmungen dieser Leihverkehrsordnung durch die Teilneh- 
tember 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. August merbibliotheken übernehmen die regionalen LeihverkehrsZen- 
2003 außer Kraft. tralen eine besondere Verantwortung.
	        
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