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Volume Nr. 4, 27. Juli 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III. Nr.4 27. Juli 1993 89 
IV. Vorbereitung (4) Der Genehmigung der für das Schulwesen zuständigen 
16 - Unterrichtung und Einverständnis der Eltern STE on DEE 5 d 2 Israel 
a) Schülerfahrten in Krisengebiete und nach Israel, 
(1) Der fahrtenleitende Lehrer unterrichtet die Erziehungsbe- n Schülerfahrt d S hul h 2 Bezirk 
rechtigten in einer Elternversammlung über die vorgesehene ).Sc ACT ANNSN, An GENEN SCHWENAUS MENTEIEN ZCZHUREN 
Gestaltung der Schülerfahrt und die Kosten. Er holt deren beteiligt sind oder die der Repräsentation schulischer Lei- 
schriftliche Zustimmung zur Teilnahme des Schülers an der Stungen der Berliner Schule dienen. % . 
Fahrt und zu allen wesentlichen Punkten ihrer Gestaltung ein. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In diesen Fällen verringert 
Die Erklärung der Erziehungsberechtigten soll auch die Ver- Sich die Frist um einen Monat. 
pflichtung einschließen, für die Kosten einer vorzeitigen Heim- 
fahrt des Schülers einzutreten. 20 - Dienstreisegenehmigung 
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen.ausrei- Die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter beantragen die 
chenden Krankenversicherungsschutz ihres Kindes nachzuwei- Genehmigung der Dienstreise bei der zuständigen Abteilung 
sen oder schriftlich zu erklären, daß sie im Krankheitsfall die ihres Bezirksamtes. 
Kosten voll übernehmen. Sie sollen den fahrtenleitenden Leh- 
rer über Krankheiten ihrer Kinder und Behandlungsbedürfnisse V, Besondere Aktivitäten und Vorkommnisse bei Schülerfahrten 
sowie Behandlungsvorbehalte unterrichten. 21:- Bere- und Skifahrten 
17 - Genehmigungsvorbehalt; Freiplatzregelung (1) Bei Wanderungen im Hochgebirge ist eine entsprechende 
(1) Die Vorbereitung der Schülerfahrt hinsichtlich Beförderung Bergerfahrung der Fahrtenleiter oder Begleiter Voraussetzung. 
und Unterbringung steht unter dem Vorbehalt der Genehmi- Alpines Bergsteigen mit Schülern ist untersagt. Vor der Wande- 
gung. Vorher dürfen finanzielle Verpflichtungen nicht einge- ung hat sich der fahrtenleitende Lehrer durch Rückfragen bei 
gangen werden. In Verhandlungen mit Beherbergungs- oder der örtlichen Bergwacht zu vergewissern, daß die beabsichtigte 
Beförderungsunternehmen ist deutlich zu machen, daß rechts- Wanderung ungefährlich und für Schüler geeignet ist. 
verbindliche Verträge erst nach Genehmigung der Schülerfahrt (2) Bei Skifahrten muß der fahrtenleitende Lehrer oder ein 
geschlossen werden können. Begleiter die Jugendskileiterprüfung oder eine gleichwertige 
(2) Freiplätze der Beförderungs- und Beherbergungsunterneh- Prüfung abgelegt haben. Bei Skitouren ie Hochgebirge ist 
men sind zunächst zur Minderung der Reisekosten der Fahrten- außerdem ein einheimischer Bergführer oder Skilehrer hinzu- 
leiter und Begleiter einzusetzen. Darüber hinausgehende Frei- ZUziehen. 
plätze sind für Schüler aus einkommensschwachen Familien im (3) Anschriften der Bergführer und Skilehrer sind bei der Berg- 
Sinne des Absatzes 4 der Nummer 13 zu verwenden. wacht, dem Deutschen Alpenverein oder bei den örtlichen 
handl a j Stellen zu erfragen. 
Z @ öl, 
18 Be andlung der Gel PiNTE Für Schll ERfahrTEN (4) Abweichend von Nummer 4 Abs. 4 können Skifahrten mit 
(1) Die .Kostenbeiträge der. Erziehungsberechtigten und alle eigens dazu gebildeten Schülergruppen durchgeführt werden, 
sonstigen für die Schülerfahrt zu erwartenden Einnahmen sofern sich die Schülergruppe aus Schülern einer Schule zusam- 
(Zuschüsse, Spenden) sind auf ein vom fahrtenleitenden Lehrer mensetzt. 
bei einem Geldinstitut unter Angabe des Zwecks und der x - x 
Schule einzurichtendes Konto zu überweisen oder einzuzahlen. ©) Bei allen Skifahrten ist dem Schutz der Landschaft beson- 
dere Bedeutung beizumessen. Der Langlauf ist zu bevorzugen. 
(2) Die mit einer Schülerfahrt zusammenhängenden Einnah- 
men und Ausgaben sind Mittel des Landes Berlin, die nachden 27.4 usschluß von der Schülerfahrt 
Vorschriften über Selbstbewirtschaftungsmittel ($8 15, 34 LHO . ir : 
und Ausführungsvorschriften dazu, insbesondere Anlage 2 AV Macht sich ein Schüler einer schwerwiegenden Verfehlung 
834 LHO) zu verwalten sind. Die zur Durchführung der Schü- schuldig oder stört er den Ablauf der Schülerfahrt trotz Ermah- 
lerfahrt erforderlichen Verträge werden mit Wirkung für das NUn8 SO nachhaltig, daß der Zweck der Fahrt in Frage gestellt 
Land Berlin geschlossen. ist, so kann er von. der weiteren Teilnahme an der Schülerfahrt 
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter 
19 - Genehmigung nach Information durch den fahrtenleitenden Lehrer. Für das 
(1) Die Schulen melden die Gesamtheit ihrer Fahrtvorhaben weitere Verfahren Bil RSS des Schulbestizes. 
frühzeitig dem Schulamt ihres Bezirks. Sobald die Planung für © En 
die einzelne Fahrt abgeschlossen ist, stellt der fahrtenleitende VI. Abwicklung der Schülerfahrt 
Lehrer auf dem Dienstweg den Antrag auf Genehmigung der 23 - Abrechnung, Berichterstattung 
Schülerfahrt. Der Antrag, muß sp ALSSEENS drei Monate, bei (1) Über alle mit der Schülerfahrt zusammenhängenden Ein- 
Schülerauslandsfahrten spätestens vier Monate vor dem geplan- nahmen und Ausgaben ist ein Nachweis nach Anlage 2 AV 834 
won NET Bei EEE vor Da en an LHO zu führen. Der Nachweis ist unverzüglich, spätestens 
zZ Cr Eh cAU DC Schüle! & N bew De ar Aalen de jedoch binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schülerfahrt 
HAUEN Ft D € a en G WEIDEN KM VORN wilden dazugehörenden Belegen dem Schulamt über den 
genannicn Fristen abge wichen werden. Schulleiter zu übersenden. Bei Schülerauslandsfahrten ist der 
(2) Dem Antrag ist ein Programm beizufügen, das einen Zeit- Nachweis spätestens binnen acht Wochen nach Beendigung der 
plan mit einer kurzen Begründung enthält, aus der die pädago- Fahrt vorzulegen. Nicht verbrauchte Mittel hat der fahrten- 
gische Zielsetzung erkennbar wird. Die Entscheidung trifft der leitende Lehrer innerhalb der genannten Fristen an die Erzie- 
zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk nach Anhörung des hungsberechtigten, in Fällen einer Zuschußgewährung nach 
Bezirksfahrtenleiters. Nummer 13 Abs. 4 und 5 vorrangig an das Bezirksamt, zurück- 
(3) Zusammen mit der Erteilung der Genehmigung nach zuführen. Den Elternvertretern ist eine Abrechnung zur Kennt- 
Absatz 2 ist der fahrtenleitende Lehrer mit der Bewirtschaftung nis zu geben, die keine Sozialdaten einzelner Schüler enthält. 
der mit der Schülerfahrt zusammenhängenden Einnahmen und (2) Ein kurzer Bericht über die Schülerfahrt ist innerhalb der in 
Ausgaben zu beauftragen; zugleich ist ihm die rechtsgeschäft- Absatz 1 genannten Frist dem Schulamt, bei Genehmigung der 
liche Vertretungsmacht zum Abschluß der zur Durchführung Fahrt durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des 
der Schülerfahrt erforderlichen Verträge zu übertragen. Senats diesem über das Schulamt zuzuleiten:
	        
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