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Volume Nr. 4, 27. Juli 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

88 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.4 27. Juli 1993 
(3) Fahrtenleiter und Begleiter wohnen in denselben Unter- a) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes- 
künften wie die Schüler. Im.Fall der Unterbringung der Schüler sozialhilfegesetz beziehen, 
bei Gasteltern sollen der fahrtenleitende Lehrer und die Beglei- pp) Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind, 
ter sicherstellen, daß sie jederzeit für die Schüler erreichbar c) ohne Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen durch 
sind. die Belastung mit den vollen Kosten der Schülerfahrt als 
. besonderer Härtefall einzustufen wären, 
10 - Dauer von Schülerfahrten bis zu 40% der Kosten der Schülerfahrt, höchstens jedoch 
(1) Umlandfahrten (Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a) sollen eine 160 DM. 
Mindestdauer von drei Tagen nicht unterschreiten. (5) Bei Schülerfahrten mit besonderer unterrichtlicher oder 
(2) Schullandheimaufenthalte dauern in der Regel 14 Tage. In Sozialpädagogischer Bedeutung kann das Schulamt, sofern die 
Heimen, die die für das Schulwesen zuständige Senatsverwal- Kosten der Schülerfahrt 400 DM je Schüler überschreiten, unter 
tung für die Belegung mit Berliner Schulklassen zugelassen hat, Beachtung der in Absatz 4 genannten Prozentsätze die 
können sie von kürzerer Dauer sein, wenn die Belegungsorgani- Zuschußbeträge höher bemessen. 
sation der Träger dieser Heime dies erforderlich macht. Schul- (6) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats 
landheimaufenthalte in Berlin und im Land Brandenburg sowie kann im Rahmen der ihm dafür zur Verfügung stehenden Haus- 
in daran angrenzenden Landkreisen dauern mindestens sieben paltsmittel Zuschüsse leisten 
Tage, a) für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit 
(3) Andere Schülerinlandsfahrten dauern bis zu 14 Tagen, min- "Schülerfahrten zur Repräsentation schulischer Leistungen 
destens jedoch sieben Tage. Fahrten von berufsbildenden Schu- der Berliner Schule sowie T 
len, von Kursgruppen der gymnasialen Oberstufe und von b) zur Förderung von Schülerfahrten mit besonderer Bedeu- 
Abschlußklassen der Oberschule können von kürzerer Dauer tung im Rahmen der politischen Bildungsarbeit der Schu- 
sein, wenn sie den Charakter von unterrichtsbezogenen Exkur- len; insbesondere von Gedenkstättenfahrten. 
Ca EDEL . n (7) Für die Förderung von Schülerfahrten nach Israel, Fahrten 
(4) Schülerauslandsfahrten dauern zwischen zwei und vier der John-F.-Kennedy-Schule in die USA und Schülerfahrten im 
Wochen. Fahrten im Rahmen des Schüleraustausches, Gedenk- Rapmen des internationalen Schüleraustausches trifft das für 
stättenfahrten und Fahrten zu Zielen in Polen und der Tsche- das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats eine gesonderte 
chischen Republik können auch von kürzerer Dauer sein. Regelung. 
N UHR der rn in u wessen 4 HT. Besondere Bestimmungen 
1) Schülerfahrten sind grundsätzlich für die Zeiträume des R 
Schuljahres vorzusehen, in denen Unterricht stattfindet. Mit 14 - Schullandheimaufenthalte 
Zustimmung aller betroffenen Erziehungsberechtigten können (1) Schullandheimaufenthalte setzen die Arbeit der Schule in 
solche Veranstaltungen aber auch teilweise oder gänzlich in besonderer Weise fort, indem sie praxisnahen Unterricht, Er- 
Schulferienzeiten gelegt werden, wenn dabei auch der Er- _Zziehung zu sozialem Verhalten und sinnvolle Freizeitgestaltung 
holungszweck der Schulferien zur Geltung kommt. in einem überschaubaren Raum und erkennbarem Beziehungs- 
(2) Die Koordination der Schülerfahrtenplanung innerhalb gefüge miteinander verbinden. 
einer Schule obliegt dem Schulleiter im Benehmen mit der (2) Schullandheimaufenthalte in Berlin sind zu Beginn des 
Gesamtkonferenz. Schuljahres von dem Schulleiter bei dem zuständigen Bezirks- 
amt, Abteilung Volksbildung - Schulamt - zu beantragen. Das 
Z s © . . Schulamt regelt die Belegung der bezirklichen Heime. Schulen 
13. - Fachberater für Schülerfahrten (Bezirksfährtenleiter) anderer Bezirke sollen hierbei im Rahmen des Möglichen auf 
Die Beratung der Schulaufsicht im Genehmigungsverfahren ihren Antrag hin berücksichtigt werden. Der leitende Lehrer 
und die Beratung der Fahrtenleiter obliegt dem Bezirksfahrten- beantragt die Genehmigung für den Heimaufenthalt beim 
leiter. Das Verfahren seiner Berufung und der Umfang seiner Schulamt nach Zustimmung der Eltern. 
an der Berliner Schule vom 27. August 1984 (DBL. ILS. 226, ©) Reichen die in den Berliner Schullandheimen vorhandenen 
geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 21.März 1986 Plätze nicht aus, können auch Heime anderer Träger in Berlin 
(DBl. III S. 77). Bei Sportfahrten tritt der Bezirksfachberater für (z.B. Heime der Jugendförderung, sozialer oder kirchlicher Ein- 
Sport beratend hinzu. richtungen) genutzt werden, sofern sie in ihrer Ausstattung den 
Schullandheimen entsprechen. 
13 - Kosten der Schülerfahrt und Zuschüsse für Schüler (4) Schullandheimaufenthalte im übrigen Bundesgebiet sind in 
. a e E den Schullandheimen durchzuführen, die die für das Schul- 
(1) Die Kosten der Schülerfahrt sind durch die Erziehungsbe- wesen zuständige Senatsverwaltung für die Belegung mit Ber- 
rechtigten oder den Schüler selbst zu tragen. liner Schulklassen zugelassen hat. Andere Schullandheime kön- 
(2) Die Schulämter in den Bezirken können im Rahmen der nen gewählt werden, wenn keine Plätze in zugelassenen Hei- 
verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Kosten der men verfügbar sind und die Ausstattung des gewählten Heimes 
Schülerfahrt für bedürftige Schüler leisten. der eines zugelassenen Schullandheimes entspricht. 
(3) Zuschußfähig sind 15. - Schüleraustausch 
a) Schülerfahrten mit einer Mindestdauer von einer Woche 
SD Schülerauslandsfahrten, wenn sie in engem Zusammen- (1) Schüleraustausch und Begegnungen im Rahmen von Schul 
n it.d Unt „? ht. steh a n Schül ) partnerschaften verdienen besondere Förderung durch die 
ang Mt GEM AUNISTCAL SICHERN -OCdEE EM. SCHUATAUS Schulen, die Schulaufsichtsbeamten und die Bezirksämter. 
tausch dienen. 
Zuschüsse für Klassen und Lerngruppen können nur für eine (2) Abweichend von Nummer 7 Abs. 2 Kann bei. Schüleraus: 
Fahrt im Schuliah ährt ng; pP landsfahrten im Rahmen des Schüleraustausches mit Familien- 
ahrt Im Schalt BEWÄHrE WETdEnN: unterbringung in Ausnahmefällen auf den Begleiter verzichtet 
(4) Die Zuschüsse können betragen für Schüler, die selbst oder oder eine nicht im Schuldienst stehende Person mit der Beglei- 
deren Unterhaltsverpflichtete tung betraut werden.
	        
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