Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.4 27. Juli 1993 87
5 - Mindestalter der Schüler (5) An Schülerauslandsfahrten soll ein Begleiter teilnehmen,
RR auch wenn dies nicht nach Absatz 2 geboten ist. Leiter sowie
S An RC N. EUR a N hd Buchstabe a) können ab Begleiter solcher Fahrten müssen bereits Schülerinlandsfahrten
geleitet oder begleitet haben. Der Leiter muß sich in dem zu
(2) Schullandheimaufenthalte können in Heimen in Berlinund bereisenden Land sprachlich verständlich machen können.
in daran angrenzenden Landkreisen von der Vorklasse an, in s De S
Heimen im übrigen‘ Bundesgebiet von der Klassenstufe 3 an (6) Zu den Aufgaben des Begleiters gehört insbesondere die
durchgeführt werden. Wahrnehmung der Aufsicht über die Schüler. Die Begleiter sind
; Er an Weisungen des fahrtenleitenden Lehrers gebunden.
(3) Andere Schülerfahrten zu Fahrtzielen innerhalb Deutsch-
lands sind ab Klassenstufe 6 möglich. (7) Bei Fahrten von Schülersportmannschaften zu Schulsport-
D Schülerauslandsfahrten können ab Klassenstufe 8 durchge- Va EEK @ An Kan A
führt werden. Abweichend davon kann die für das Schulwesen .
Ha n « An und 4 abgewichen werden.
zuständige Senatsverwaltung Schülerfahrten in das europäische
Ausland, die der Schülerbegegnung im Rahmen schulpartner-
schaftlicher Beziehungen dienen, auch unterhalb der Klassen- 8 - Beförderungsmittel
stufe 8 zulassen.
(1). Schülerfahrten sind grundsätzlich auf die kostengünstigste
Weise durchzuführen; als Beförderungsmittel kommen Auto-
6 - Teilnahme bus und Eisenbahn, in besonderen Fällen'auch Schiff und Flug-
(1) Über die Teilnahme an Schülerfahrten entscheiden die Zeug in Betracht. Bei Busfahrten soll der fahrtenleitende Lehrer
Erziehungsberechtigten der Schüler, im Falle der Volljährigkeit Unter mindestens drei Angeboten das günstigste auswählen.
die Schüler selbst. Schüler, die an einer Fahrt nicht teilnehmen, Uber Fahrten mit der Eisenbahn im Rahmen des Schulfahrten-
werden für deren Dauer einer anderen Klasse oder Lerngruppe Programms berät die Schulfahrtenstelle der Bahn (Stuttgarter
zugewiesen. Platz 36, W-1000 Berlin 12, Telefon: 3 24 03 06). ı
(2) Bei Schülerfahrten von Berufsschulklassen mit Teilzeit- (2) Nachtfahrten mit dem Omnibus kommen grundsätzlich nur
unterricht ist die Zustimmung der Ausbildungsbetriebe erfor- in Betracht, wenn die letzte Strecke der Anfahrt im Zielgebiet
derlich. wegen ungewohnter Straßenverhältnisse aus Gründen der Ver-
S kehrssicherheit bei Tageslicht stattfinden muß.
(3) Schülerfahrten von Schulklassen und Lerngruppen sollen . 7 S—
nur durchgeführt werden, wenn alle, mindestens aber 90 Pro- (3) Flugreisen sind nur zulässig, wenn der Land- oder Seeweg
zent der Schüler daran teilnehmen. Der Schulaufsichtsbeamte Wegen der Entfernung des Zielortes unüblich ist oder die Flug-
im Bezirk. kann Ausnahmen von der Mindestteilnehmerzahl Kosten nicht erheblich über den Kosten anderer Verkehrsmittel
zulassen, insbesondere wenn die geringere Teilnahmebereit- liegen.
schaft auf Besonderheiten in der Zusammensetzung der Klasse (4) Schülerfahrten mit dem Fahrrad können mit Schülern von
oder Lerngruppe zurückgeht. der Klassenstufe 7 an durchgeführt werden. Voraussetzung ist,
daß die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen, alle
. . teilnehmenden Schüler nach Vergewisserung des Fahrtenleiters
7 - Leitung und Begleitung im Radfahren geübt sind und die Verkehrssicherheit des Fahr-
(1) Der Leiter der Schülerfahrt muß Lehrer im Sinne des Leh- zeugs vor Fahrtantritt geprüft wird.
rerbildungsgesetzes, bei Schullandheimaufenthalten von Vor- (5) Die Benutzung von Personenkraftwaren zur Beförderun
klassen Vorklassenleiter, sein und an der Schule unterrichten, Schül ist 5 dsätzlich hl 8 A 5
von der die Schülerfahrt ausgeht. Er soll nach Möglichkeit A dl en N SS Cr acht We va OSSSN- Bldane wenn
schon als Begleiter Erfahrungen mit Schülerfahrten gesammelt Sn A Henn NORA tungen es weiten ildungsweges.
. N r arüber hinaus können die Schulaufsichtsbeamten in den
haben. Weitere Voraussetzung ist, daß er einen Erste-Hilfe- Bezirken in Ausnahmefällen bei Fahrtzielen im Land Branden-
Kurs absolviert hat. Bei Schülerfahrten berufsbildender Schu- b dind den Ländkrei der Benut
len kann der Leiter der Fahrt auch ein Fachlehrer sein. WE UNE. OATan angreNZENdEN LäNEKTEISCH der SI HZUNE
N von Personenkraftwagen zustimmen, wenn diese Ziele mit
(2) Ist die Mehrzahl der Schüler jünger als 16 Jahre oder beträgt öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwierig oder gar nicht
die Schülerzahl mehr als 15, muß außerdem ein Begleiter an der erreichbar sind und die Erziehungsberechtigten aller beteiligten
Fahrt teilnehmen. Bei Schülerfahrten im Rahmen des Schüler- Schüler zustimmen. In diesen Fällen setzt die Fahrtgenehmi-
austausches sind Ausnahmen hiervon gemäß Nummer 15 gung voraus, daß der Abschluß einer Insassenunfallversiche-
Abs. 2 möglich. rung und die Freistellung Berlins von eventuellen Ersatzan-
(3) Der-Begleiter der Schülerfahrt soll ebenfalls ein Lehrer bzw. SPrüchen der Fahrzeughalter nachgewiesen sind.
Vorklassenleiter sein. Anderenfalls sind sonstige Mitarbeiter
der Schule mit pädagogischer Vorbildung oder Lehramtsanwär- N
ter mit der Aufgabe zu betrauen. Stehen dringende schulische 9 - Unterbringung
Belange dem entgegen, so kann Begleiter auch eine nicht im (1) Für die Unterbringung auf Schülerinlandsfahrten kommen
Schuldienst oder Vorbereitungsdienst stehende Person sein, vorrangig Schullandheime, Jugendherbergen und gleichartige
sofern sie auf andere Weise, zum Beispiel als Erziehungsberech- Einrichtungen anerkannter Träger der Jugendarbeit in Betracht.
tigter eines der teilnehmenden Schüler, in einer Beziehung zur Andere Einrichtungen können genutzt werden, wenn sie einer
Schule steht. Die Auswahl trifft der fahrtenleitende Lehrer im behördlichen Heimaufsicht unterliegen und ihr Tagessatz für
Einvernehmen mit dem Schulleiter. Nichtschulische Begleiter Unterbringung und Verpflegung das Eineinhalbfache des
erhalten vor Antritt der Fahrt einen schriftlichen Auftrag des Durchschnittsatzes der Heime des Schullandheim-Verbandes
Bezirksamtes; sie sind eingehend mit ihren Aufgaben vertraut Berlin nicht übersteigt. Bei Fahrten im Rahmen des Schüleraus-
zu machen. tausches ist die Unterbringung in Einrichtungen der gastgeben-
(4) Gehören der Klasse oder Gruppe Schüler und Schülerinnen den Schule oder bei Gasteltern möglich.
an, so müssen grundsätzlich eine Person männlichen und eine (2) Das Zelten ist bei Schülerfahrten erlaubt, wenn die Er-
Person weiblichen Geschlechts als Leiter oder Begleiter teilneh- ziehungsberechtigten ausdrücklich damit einverstanden sind.
men. Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann Jedoch dürfen nur feste Zeltplätze mit installierten sanitären
davon abgesehen werden. Einrichtungen benutzt werden.