Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.4 27. Juli 1993 83
7 - Befugnisse 3. Nummer 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verkehrshelfer zur Schulwegsicherung haben keine polizei- „(1) Schülerfahrten können als
A abe td een a) Kurzfahrten zu Zielen in Berlin, im Land Brandenburg und
Recht und die Pflicht zu warnen und darauf aufmerksam zu daran Angrenzenden TABAKEEISE (Umländfahrten),
machen, daß Schulkinder die Straße überqueren oder überque- b). Schullandheimaufenthalte im Inland,
ren wollen. Die Schülerinnen und Schüler sind möglichst in c) andere Schülerinlandsfahrten,
Gruppen über. die Straße zu führen. N
d) Schülerauslandsfahrten
8 - Schlußvorschriften durchgeführt werden.“
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
ES ED ah Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 4 Nummer 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
außer Kraft.
n . N N . „(2) Im letzten Schulhalbjahr der Abschlußklassen der Ober-
(2) Die Ausführungsvorschriften über den Schülerlotsendienst schule können Schülerfahrten nur als Kurzfahrten durchgeführt
vom 11. Dezember 1990 (ABl. 1990 S. 2462 / DBI. III S. 4) wer- werden; darüber hinaus kann der Schulaufsichtsbeamte im
den hierdurch ersetzt. Bezirk weitere Ausnahmen zulassen.“
5. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5 - Mindestalter der Schüler
(1) Umlandfahrten (Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a) können ab
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Klassenstufe 3 durchgeführt werden.
(2) Schullandheimaufenthalte können in Heimen in Berlin und
in daran angrenzenden Landkreisen von der Vorklasse an, in
An NE an hisb ten in den Bezirk ABI. S. 1155 Heimen im übrigen Bundesgebiet von der Klassenstufe 3 an
ie Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken durchgeführt werden.
die Bezirksämter |
nachrichtlich (3) Andere Schülerfahrten zu Fahrtzielen innerhalb Deutsch-
an die Senatsverwaltung für Finanzen lands sind ab Klassenstufe 6 möglich.
die Senatsverwaltung für Inneres (4) Schülerauslandsfahrten können ab Klassenstufe 8 durchge-
führt werden. Abweichend davon kann die für das Schulwesen
zuständige Senatsverwaltung Schülerfahrten in das europäische
Verwaltungsvorschriften zur Anderung Ausland, die der Schülerbegegnung im Rahmen schulpartner-
der Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten schaftlicher Beziehungen dienen, auch unterhalb der Klassen-
stufe 8 zulassen.“
Vom 25. März 1993
SchulSport VI E 22 6. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Tel.: 4202-2 83 oder 4202-0 a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Bei Schülerfahrten berufsbildender Schulen kann der Lei-
der Fahrt i in.“
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) ter der Fahrt auch ein Fachlehrer 5%
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird „Anderenfalls sind sonstige Mitarbeiter der Schule mit päd-
bestimmt: agogischer Vorbildung oder Lehramtsanwärter mit der Auf-
gabe zu betrauen. Stehen dringende schulische Belange
I. Änderung der Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten dem entgegen, so kann Begleiter auch eine nicht im Schul-
5 % r Ss Ze n dienst oder Vorbereitungsdienst stehende Person sein,
Die Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten vom 22. Mai sofern sie auf andere Weise, zum Beispiel als Erziehungs-
1987 (ABl. S. 768, 1167/DBl. III S. 87, 140) werden wie folgt berechtigter eines der teilnehmenden Schüler, in einer
geändert: Beziehung zur Schule steht.“
zZ c) Absatz 5. erhält folgende Fassung:
1. Nummer I erhält folgende Fassung: „(5) An Schülerauslandsfahrten soll ein Begleiter teilneh-
„1 - Begriff men, auch wenn dies nicht nach Absatz 2 geboten ist. Lei-
Schülerfahrten sind Unternehmungen, die von Schulklassen ter sowie Begleiter solcher Fahrten müssen bereits Schüler“
oder Schülergruppen der Berliner Schule nach Maßgabe dieser en ds A ee oder ae Een D SE
Ausführungsvorschriften durchgeführt werden ‚und länger als ich Se et TO ZU SISBON SP LAN SPEACHEN- VOESCH
einen Tag dauern. Sie sind schulische Veranstaltungen mit frei- MEAN ACHENKONDEN-
williger Teilnahme.“
7. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
2. Nummer 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Schülerfahrten von Klassen und Schülergruppen mit dem „(1) Schülerfahrten sind grundsätzlich auf die kostengün-
Ziel der Anbahnung oder Pflege von Schulpartnerschaften stigste Weise durchzuführen; als Beförderungsmittel kom-
(Schüleraustausch) dienen darüber hinaus der vertieften Ver- men Autobus und Eisenbahn, in besonderen Fällen auch
ständigung mit Jugendlichen in anderen Teilen Deutschlands, Schiff und Flugzeug in Betracht. Bei Busfahrten soll der
Europas und dem übrigen Ausland.“ fahrtenleitende Lehrer unter mindestens drei Angeboten