284 Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil III Nr. 6 3. November 1993
b) „Stundentafel für die Berufsschule Abschnitt D 1 - Allgemeines
Nr. 1.11 (1) Diese Prüfungsordnung. gilt für verwaltungseigene Prü-
Vollzeitlehrgänge im 11. Schuljahr (VZ 11) fungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Lohn-
es 4 Fall C
Berufsfeld: Körperpflege (XD SIUPPE allgruppe 8 oder 50
(2) Verwaltungseigene Prüfungen können nur für Tätigkeiten
. 4 . : abgelegt werden, die im Bereich der ‚Senatsverwaltung für
Unterrichtsticher Wochenstunden im Schuljahr Schule, Berufsbildung und Sport, bei der der Arbeiter beschäf-
Allgemeiner Bereich tigt ist, vorkommen.
1
Deuisch 2 - Errichtung des Prüfungsausschusses
Sozialkunde (1) Für die Abnahme von verwaltungseigenen. Prüfungen
Englisch * ? errichtet die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und
Sport Sport einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Sch Nun (2) Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuß einer
Fachtheoretischer Bereich anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitge-
Grundkenntnisse in der Haar- bers abgenommen werden.
und Hautkosmetik
Naturwissenschaftliche Grundlagen 3 - Zusammensetzung und Berufung
Fachbezogene Mathematik (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die
eine seiner Zuständigkeit entsprechende fachbezogene Tätig-
Fachzeichnen keit ausüben sollen:
Fachpraktischer Bereich ! a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten der
Arbeitsverfahren in der Haar- Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport als
und Hautkosmetik 16 Vorsitzendem,
x x Fr b) einem Meister oder Werkmeister des betreffenden Ausbil-
Stütz- und Förderkurse © dungsberufs als Beisitzer,
(fakultativ) c) einem gelernten Arbeiter mit Abschlußprüfung in dem
34 (36) betreffenden Berufszweig als Beisitzer.
Anmerkungen: Die Mitglieder haben Stellvertreter.
ee er re Een ae Antorderunasstufen) (2) Zu Beisitzern nach Buchstabe b und © können auch Dienst:
? Schüler/innen, die bisher keinen Englischunterricht hatten, erhalten im kräfte mit einschlägiger Hoch- oder Fachschulausbildung
gleichen Umfang verstärkten Deutschunterricht.“ bestellt werden.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von
I. Inkrafttreten der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport für
7 . if T % die Dauer von höchstens drei Jahren berufen. Die Berufung
N AUG 1098.10 RE DIE SAL AUS TEE (07 den AUSOIE erfolgt für das Mitglied und. seinen Stellvertreter nach Buch-
. % ” _stabe 6 ent hend der Benennung durch den P. lrat.
dungsberuf Schriftsetzer/in (Artikel II Nr. 2) tritt für den 169 SMSPPSCHSNG der WEN
Bereich Handwerk erst in Kraft, wenn das Anhörungsver- (4) Für einen Prüfungsausschuß, dessen Zuständigkeit über
fahren bei der Handwerkskammer abgeschlossen ist. eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes hin-
ausgeht, werden das bei Buchstabe c bezeichnete Mitglied und
sein Stellvertreter vom Hauptpersonalrat benannt.
. (5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport innerhalb einer von der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbil-
Sn dung und Sport gesetzten angemessenen Frist benannt, so
An die. Senatsverwaltung für Schule, beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
_ Berufsbildung und Sport (6) Die Mitglieder oder. stellvertretenden Mitglieder des Prü-
alle ihr nachgeordneten Einrichtungen fungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Prüfungsordnung (7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für
für verwaltungseigene Prüfungen bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädi-
(VerwPrüfO) gung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Senatsverwal-
Vom 7. Oktober 1993 tung für Schule, Berufsbildung und Sport festgesetzt wird.
SchulSport I A 11 4 - Befangenheit
Tel.: 3032 - 3 02 oder 30 32 - 0, intern 987-3 02 (1) Bei der Abnahme ‚der Prüfung dürfen Prüfungsausschuß-
mitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber ver-
Auf der Grundlage des $ 4 Abs. 1 und der Anlage 2 des Berliner heiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie
Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G-O und des 86 Abs.2 verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes
Buchstabe b AZG erläßt die Senatsverwaltung für Schule, Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
Berufsbildung und Sport für ihren eigenen Geschäftsbereich verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch
sowie der ihr nachgeordneten Stellen die folgende Prüfungsord- wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nung für verwaltungseigene Prüfungen (VerwPrüfO): nicht mehr besteht.
2}