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Volume Nr. 9, 3. Dezember 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

364 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.9 3. Dezember 1992 
(2) Für die an den Volkshochschulen durchgeführten Abend- Lehrgänge beenden, so tritt an die Stelle der in Absatz 2 Satz 2 
lehrgänge gelten ferner folgende Sonderbestimmungen: Buchstabe b geforderten Nachweise eine entsprechende Be- 
a) Jeder Abendlehrgang kann bei Bedarf in mehrere Klassen stätigung der Fachschule. m diesem Falle sind die Nachweise 
gegliedert werden; eine Klasse soll nur eröffnet werden, bis spätestens eine Woche vor Beginn des Unterrichts nachzu- 
wenn Anmeldungen von mindestens zwanzig Lehrgangs- reichen. 
teilnehmern vorliegen. (4) Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. Vor 
b) Die an einer‘ Volkshochschule insgesamt eingerichteten der Entscheidung unterrichten die Lehrgangsleiter einander 
Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife werden über die ihnen vorliegenden Anträge und wirken auf eine 
von einem Lehrgangsleiter (Studiendirektor) geleitet. Der gleichmäß 186 Veran der DEN und Bewerber auf 
Lehrgangsleiter muß die beiden Staatsprüfungen für das N pa En und. are  iche NEE Un Da 
Amt des Studienrats abgelegt haben und Unterrichts- und Ung; 68: 70810 WSDuNKIeS er örtlichen Nähe und geäußerter 
Prüfungserfahrungen in.der berufsbildenden: Oberschule Wünsche der Betroffenen hin. 
besitzen; seine Berufung durch das zuständige Mitglied des (5). Die Bewerberinnen und Bewerber sind von der Lehrgangs- 
Bezirksamtes bedarf der vorherigen Zustimmung der für leitung möglichst drei Wochen vor Beginn der Lehrgänge dar- 
das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. über zu unterrichten, wo sie aufgenommen werden. In den 
s) Der ‚Unterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, Fällen des Absatzes 3 ist ihnen mitzuteilen, daß die A ufnah me 
die die beiden Staatsprüfungen für das Amt des Studienrats N URS Hu Une! Vorbehalt erfolgt und über die endgültige 
abgelegt haben. Die Erteilung von Unterricht durch andere “ nahme Sist nach Vorliegen der entsprechenden Nachweise 
Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der für das entschieden wird. 
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. 
24 - Stundentafel 
. Für die Ausbildung in den Lehrgängen gilt die Stundentafel ge- 9 
Abschnitt II mäß Anlage V. 
Besondere Lehrgänge zum Erwerb 
der Fachhochschulreife 25 - Teilnahme am Unterricht, Abbruch der Lehrgänge 
21: Aufgabe (1) Für die Teilnahmepflicht der Lehrgangsteilnehmer gilt 
Nummer 20 Abs. 1 entsprechend. Die Ausführungsvorschriften 
Die besonderen Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschul- über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - AV EOM - 
reife nach 8 47 des Schulgesetzes für Berlin, nachfolgend Lehr- finden in der Weise Anwendung, daß aus der Teilnehmerliste 
gänge genannt, vermitteln Absolventen der Fachschulen die für gestrichen werden kann, wer im Verlauf von vier Monaten an 
das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung mehr als zwölf Unterrichtstagen dem Unterricht ganz oder 
(Fachhochschulreife). stundenweise unentschuldigt ferngeblieben ist, und daß auch 
bei erstmahgem Streichen aus der Teilnehmerliste ein anderer 
22 - Gliederung und Dauer der Ausbildung, aufnahmebereiter ‚Lehrgang nicht nachgewiesen zu werden 
Lehrgangsleitung braucht. 
(1) Die Lehrgänge werden gesondert für Absolventen nicht- (2) Ein abgebrochener Lehrgang kann innerhalb von zwei 
technischer und technischer Fachschulbildungsgänge durchge- Jahren mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen 
führt; sie dauern ein Schulhalbjahr. Senatsverwaltung wieder aufgenommen werden. 
(2) Die besonderen Lehrgänge werden von den Schulleitern 
der berufsbildenden Oberschulen geleitet, an denen die Lehr- 26 - Zeugnisvermerke 
gänge eingerichtet worden sind. (1) Die in den besonderen Lehrgängen erworbene Fachhoch- 
schulreife wird nach Maßgabe der. Vereinbarung \on einheit- 
23 - Aufnahme lichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife 
(1) Die Aufnahme in die Lehrgänge. erfolgt jeweils zu Beginn über besondere Bildungswege (Beschluß der Kultusminister- 
eines Halbjahres. Die Aufnahme setzt mindestens voraus konferenz vom 18. September 1981 in der jeweils geltenden Fas- 
a) den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder eine sung) in den übrigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland 
. - ; anerkannt. Wer den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat, 
gleichwertige Schulbildung und HI Le x 
erhält ein Abschlußzeugnis mit bundesweiter Geltungsklausel 
b) den erfolgreichen Abschluß einer Berliner Fachschule im (Vordruck Schul II 739), soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts 
Sinne des Schulgesetzes oder eine außerhalb des Landes anderes ergibt. 
Berlin erworbene gleichwertige Ausbildung. ; > Se N 
(2) Absolventen der Fachschule für Sozialpädagogik (Vollzeit- 
(2) Der Aufnahmeantrag ist spätestens zwei Monate vor studium), die den besonderen Lehrgang erfolgreich abgeschlos- 
Beginn der Lehrgänge bei der Lehrgangsleitung einzureichen. gen haben, erhalten ein Abschlußzeugnis mit bundesweiter 
Dem Antrag sind beizufügen Geltungsklausel, wenn sie bei Eintritt in den Lehrgang das 
a) ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über erlernte Berufspraktikum erfolgreich abgeleistet und die Staatliche 
Fremdsprachen. Anerkennung als Erzieher bzw. Erzieherin erlangt haben; sind 
G diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhalten die Lehrgangs- 
b) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Abschrift der teilnehmer ein Abschlußzeugnis mit einer auf das Land Berlin 
Zeugnisse über die in Absatz 1 geforderte Vorbildung und beschränkten Geltungsklausel (Vordruck Schul II 739 a). Wer zu 
c) eine Erklärung darüber, ob die Betroffenen sich schon um einem späteren Zeitpunkt das Berufspraktikum abschließt und 
Aufnahme in einen solchen Lehrgang an einer anderen die Staatliche: Anerkennung erlangt, erhält auf Antrag eine 
Einrichtung beworben. haben. Bescheinigung nach dem Muster der Anlage VI; die Ent- 
scheidung trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsver- 
(3) Haben Bewerberinnen und Bewerber zum Zeitpunkt der waltung. Satz 1 und 2 gilt für Absolventen der Fachschule. für 
Antragstellung die Abschlußprüfung der Fachschule noch nicht Familienpflege (Vollzeitstudium) nach Maßgabe von Nummer 
beendet. werden sie aber noch vor Beginn des Unterrichts der 28 Abs. 2 entsprechend.
	        
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