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Volume Nr. 9, 3. Dezember 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.9 3. Dezember 1992 361 
Unterabschnitt 3 auf die Praktikanten Anwendung, die ihr Praktikum in der 
Praktikum Fachoberschule ableisten; die übrigen Praktikanten haben 
ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen. 
9 - Allgemeine Bestimmungen (5) Die Schülerinnen und Schüler haben die Praxisstelle und 
(1) Im Rahmen der zweijährigen Vollzeitlehrgänge nach Num- die Fachoberschule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie ver- 
mer 3 Abs. 2 Buchstabe b ist ein Praktikum abzuleisten. Die hindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch 
erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist Voraussetzung für das Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als 
Erreichen des Ausbildungszieles. drei Tage, so ist spätestens am vierten Tage der Praxisstelle eine 
2) In Übereinstimmung mit dem Bildungsziel der Fachober: Serge hepeu ne a Beginn 4 Bestehende Unfähigkeit zur 
schule soll den Schülerinnen und Schülern im Praktikum Gele- Dauer einzureichen; die Praxisstelle leitet die Bescheinigung an 
genheit gegeben werden, die cn der Fachoberschule erworbe- die Fachoberschule weiter. Wer sein Praktikum abbricht oder 
nen theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden und gege- wegen einer Kündigung durch die Praktikumsstelle beenden 
benenfalls Aufgaben und Arbeitsweise der in ihrem Fachbe- muß. hat dies der Fachoberschule umgehend mitzuteilen. 
reich arbeitenden Betriebe oder sonstigen Einrichtungen oder . . 
der für das Gebiet ihres Fachbereichs zuständigen Behörden (6) Die Praktikanten führen über ihre praktische Ausbildung 
kennenzulernen. sin Berichtsheft mit wöchentlichen Berichtsblättern; das der 
(3) Das Praktikum wird in einer außerschulischen Praxisstelle Fachoberschule auf Verlangen einzureichen ist. Nach Beendi- 
(Betrieb, Behörde, sonstige Einrichtung) beziehungsweise als UNng eines Ausbildungsabschnittes haben die Pr aktikanten das 
fachpraktische Ausbildung in der Fachoberschule durchgeführt. _Berichtsheft von dem zuständigen Ausbilder abzeichnen zu las- 
Es findet nach näherer Festlegung in den jeweiligen Stundenta- SD. 
feln (Anlage I) in der Regel während des ersten Ausbildungs- (7) Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes, bei einem sich 
jahres (Klasse 11) statt, ansonsten während des zweiten und drit- über zwei Schulhalbjahre erstreckenden Praktikum gegen Ende 
ten Halbjahres der Ausbildung. eines jeden Schulhalbjahres, gibt die Praxisstelle schriftliche 
(4) Die Praktika werden entsprechend der Organisation der Beurteilungen über die Praktikanten ab, die bis spätestens zwei 
jeweiligen Fachbereiche der Fachoberschule unterrichtsbeglei- Wochen vor dem letzten Schultag eines jeden Schulhalbjahres 
tend oder unterrichtsfrei durchgeführt. der Fachoberschule zu übermitteln sind. Die Beurteilungen 
(5) Die Praktika in den einzelnen Fachbereichen und ihren eDllen a Den ES 0 FE ehl- 
Schwerpunkten sind in thematische und zeitliche Ausbildungs- N ze d Tl : N ESITEUN nt ei PENKENNÄMSSE: ATOCHSVEr- 
abschnitte unterteilt, die von der jeweiligen Fachoberschule alten und Zuverlässigkeit enthalten. 
oder gegebenenfalls durch besondere Ausführungsvorschriften (8) Den Schülerinnen und Schülern wird vor Beginn der prak- 
festgelegt werden. Für das Praktikum im Fachbereich Sozial- fischen Ausbildung von der Fachoberschule ein Merkblatt über 
wesen gelten die Ausführungsvorschriften vom 3. Juli 1992 die Praktikumsbestimmungen (Nummer 9 bis 11) ausgehändigt. 
(ABI. S. 2370 / DBI. IV S. 87); das Praktikum im Fachbereich Dieses Merkblatt ist von den Schülerinnen und Schülern der 
Verwaltung regelt sich nach den Ausführungsvorschriften vom Praxisstelle vorzulegen. 
21. Juni 1983 (ABl. S. 914 / DBI. I S. 83), geändert durch Ver- 
waltungsvorschriften vom 18. Januar 1989 (ABl. S. 514 / DBI. I 
S. 25). Für Praktika in.anderen Fachbereichen gelten, soweit sie I1I- Abschluß des Praktikums 
ae T EEE Pla HRG WEITEN IC iD 0) Am Ende des Praktikums entscheidet die Klassenkonferenz 
über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am 
Praktikum. Wird das Praktikum sowohl im zweiten als auch im 
10 - Außerschulische Praktika dritten Halbjahr des Bildungsganges durchgeführt, so entschei- 
(1) Die Fachoberschule berät die Schülerinnen und Schüler bei BUS K EN EURE Ko Mm ch. I er 
der Auswahl der Praxisstellen; sie soll nach Möglichkeit die Pra- schlossen wurde. Wer das Praktikum nicht erfolgreich ableistet, 
xisstelle vermitteln. . wird nicht versetzt (Nummer 17 Abs. 1 Buchstabe c) und kann 
(2) Es werden nur Praxisstellen vermittelt, die sich bereit erklä- nicht zur Abschlußprüfung zugelassen werden. 
ren, das Praktikum nach diesen Vorschriften durchzuführen. ) . : E > 
Praktikanten, die ihr Praktikum in privaten Einrichtungen oder (2) Das Pr aktikum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Lei- 
Betrieben ableisten, soll die Fachoberschule nur solche Einrich- Stungen sowohl im Praktikum als auch im praxisbegleitenden 
tungen oder Betriebe vermitteln, die eine Ausbildungsberechti- Unterricht erkennen lassen, daß die für den Bildungsgang erfor- 
gung im Sinne von 820 des Berufsbildungsgesetzes besitzen derlichen praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten erwor- 
und als Ausbildungsstätte im Sinne von 822 des Berufsbil- ben wurden. Soweit es sich um ein außerschulisches Praktikum 
dungsgesetzes geeignet sind. handelt, werden die Beurteilungen der Praxisstellen und die 
? } Auswertung des Berichtsheftes (Nummer 10 Abs. 6 und 7) in die 
(3) Wer keine Praktikantenstelle nachweisen kann oder. seine Entscheidungsfindung einbezogen. 
Praktikantenstelle verliert, muß die Fachoberschule’ verlassen 
(Nummer 14 Abs. 1). (3) Die erfolgreiche: oder nicht erfolgreiche Teilnahme am 
(4) Die Schülerinnen und Schüler werden im Praktikum nicht Praktikum wird auf der Zeugniskarte bzw. dem Zeugnis ver- 
im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegen- merkt, 
den Ausbildungsverhältnisses ‚ausgebildet und tätig. Sie sind (4) Wer aufgrund nicht erfolgreicher Teilnahme am Praktikum 
keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine nicht zur Abschlußprüfung zugelassen wird, nimmt bis zum 
Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und Ende des Schuljahres am-Unterricht der nachfolgenden Klasse 
keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. teil; eine erneute Versetzungsentscheidung wird nicht 
Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den für Auszu- getroffen. 
bildende geltenden Bestimmungen unter Beachtung des 
Jugendarbeitsschutzgesetzes. An den Unterrichtstagen sind die (5) Bei Nichtversetzung aufgrund mangelnder schulischer 
Praktikanten im Anschluß an den Schulbesuch von der prak- Leistungen braucht ein erfolgreich abgeschlossenes Praktikum 
tischen Ausbildung freigestellt. Die Ferienordnung findet nur nicht wiederholt zu werden.
	        
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