360 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III _Nr.9 3. Dezember 1992
Abschluß der Berufsausbildung zusammenfällt. Dabei sollen 8 - Probezeit
EEE AMOENEAKSitEN in der Berufsausbildung berücksich- (1) Die Aufnahme indie Fachoberschule erfolgt zunächst auf
8 a Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Wer’'nach seinen
(1) Aufgenommen werden Personen. mit‘ Berliner Wohnsitz Fähigkeiten und Leistungen für die Fachoberschule nicht geeig-
Andere Personen können nach Maßgabe freier Plätze. in die net ist, muß sie nach Ablauf der Probezeit verlassen. Die Betrof-
Fachoberschule aufgenommen werden. Eine bedingte Auf- fenen können auch nicht in einen anderen Fachbereich oder
nahme ıst nicht alas ) Schwerpunkt der Fachoberschule übergehen. Eine spätere
8. erneute Aufnahme in die Fachoberschule ist nicht möglich.
© ann nn ARE Staatsangehörigkeit werden in (2) Wer die Probezeit in einem Vollzeitlehrgang nach Num-
1 LACNODEKSCHUIE AUIECNOMMEN;, WENN: SIE mer 3 Abs. 2 Buchstabe b oder in einem Teilzeitlehrgang nach
a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgeneh- Nummer 3 Abs. 3 nicht bestanden hat, kann abweichend von
migung oder Absatz 1 erneut in die Fachoberschule aufgenommen werden,
beine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung wenn er nach dem erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbil-
n . . x : dung die Aufnahmevoraussetzungen für einen Lehrgang, der
De der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmi- eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (Nummer 3
SUNE Abs. 2 Buchstabe a oder c, Nummer 3 Abs. 4) erfüllt. Auch für
c) einen Paß mit Sichtvermerk der Ausländerbehörde diese Personen gilt nach der erneuten Aufnahme in die Fach-
vorlegen. Die Betroffenen müssen ferner mindestens über die Oberschule wieder die Probezeit nach Absatz 1.
Sad ui dem Unterneh folgen and sit a Wer ung Sehrin ©) Bei der Aufnahme in die Fachoberschule sind die Betrofe-
äußern zu können; zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann Den und, sofern sie noch nicht volljährig sind, ihre Erziehungs-
Sin schriftlicher oder mündiicher Surachtest durchgeführt wer berechtigten von der Schulleitung schriftlich auf die Probezeit
d p 8 und die Folgen eines Nichtbestehens der Probezeit hinzu-
en: weisen.
(9) Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die „Beson- 4) Die P it ist nicht bestand
deren Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife“ erfüllt, CH) „Die Probezeit 194 nic EACH
wird nicht in die Fachoberschule aufgenommen. a) bei mangelhaften. Leistungen iin drei oder mehr Fächern
des Pflichtunterrichts,
b) bei mangelhaften Leistungen in einem Fach und einer
ungenügenden Leistung in einem weiteren Fach des
7 - Aufnahmeverfahren Pflichtunterrichts,
© N EL St Ant die En NE Fach- wenn im Probehalbjahr in neun oder weniger Fächern Pflicht-
oberschule zu richten. Dem Antrag sind beizufügen unterricht erteilt wird;
a). ein tabellarischer Lebenslauf,
$) ein Tächtbildneyeren Datums (5) Die. Probezeit ist nicht bestanden
) a) bei mangelhaften Leistungen in vi der mehr Fäch
c) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Abschrift der ) de Pehomtersichts Ben LO REDE
Zeugnisse über die für den jeweiligen Bildungsgang gefor- N . .
derte Vorbildung, b) bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und einer
ungenügenden Leistung in einem iteren Fach d
d) gegebenenfalls ein Antrag auf Kürzung der Ausbildungs- N PURE Er PrChES Ss WEME S
dauer nach Nummer 4, q
e) bei Bewerbungen im Fachbereich Sozialwesen ein Gesund 9 bei En bEs dan Leistungen im zwei Fächern. des Pflicht
g T unterrichts,
heitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, . Sn .
{ Den fr wenn im Probehalbjahr in mehr als neun Fächern Pflichtunter-
f) bei Personen, deren Bildungsgang mit einem Praktikum x ; ;
N E S richt erteilt wird.
beginnt, eine Zusage der Stelle, bei der das Praktikum
durchgeführt werden soll, (6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 bleiben nicht aus-
g) bei Bewerberinnen und Bewerbern für einen Bildungsgang reichende Leistungen in Deutsch von deutschen Aussiedlern
in Teilzeitform (Nummer 3 Abs. 3) der Berufsausbildungs- und von Personen mit fremder Muttersprache bei der Entschei-
vertrag . dung über den erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberück-
. sichtigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine
(2) Außerdem ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob und deutsche Schule besucht haben.
gegebenenfalls wann schon einmal eine Fachoberschule (7) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen
besucht wurde. Grund kann die Klassenkonferenz im Einzelfall Ausnahmen
; Z . von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 zulassen, wenn zu
(3) Die Fachoberschule bestimmt durch die Festsetzung von erwarten ist, daß die Betroffenen die Fähigkeit besitzen, den
EN wann Bewerbungen frühestens angenommen wer- Bildungsgang erfolgreich zu beenden.
en und spätestens bei ihr eingegangen sein müssen. Der ; n © ad
zuletzt genannte Termin darf nicht früher als zwölf Wochen vor (8) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird
Beginn des Schuljahres liegen. von der Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem
; letzten Unterrichtstag in der Probezeit getroffen. Sie ist im
(4) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken.
mit Berliner Wohnsitz, die die Aufnahmevoraussetzungen (9) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestan-
erfüllen, die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so.wer- den haben, und gegebenenfalls ihre Erziehungsberechtigten,
den die Aufzunehmenden nach Maßgabe des $57 SchulG sind unverzüglich - in der Regel also schon vor Aushändigung
ermittelt. Die Entscheidung ist frühestens fünfzehn und späte- des Zeugnisses - von dem Nichtbestehen der Probezeit zu
stens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts im neuen Schul- benachrichtigen. Auf ihrem Abgangszeugnis ist ein Vermerk
jahr zu treffen. über das Nichtbestehen der Probezeit aufzunehmen.