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Volume Nr. 9, 3. Dezember 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

354_ Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.9 3. Dezember 1992 
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung (3) Der Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Lernbe- 
und Sport ; reich und in einen berufsbezogenen Lernbereich; es gelten die 
U — als Anlage la und 1b beigefügten Stundentafeln. 
An die Staatliche Ballettschule Berlin ABI. S.2191 (4) Deutsche Aussiedler können nach Maßgabe der Ausfüh- 
und Schule für Artistik rungsvorschriften über den Unterricht für Kinder und Jugend- 
die Schulaufsichtsbeamten in.den Bezirken liche von deutschen Aussiedlern (AV-Aussiedler) in der jeweils 
die Bezirksämter geltenden Fassung auf Antrag von der Teilnahme am Unterricht 
im Fach Englisch befreit werden. 
Ausführungsvorschriften 
über die Ausbildung in der Berufsfachschule I Aufnahnie 
für Bühnentanz und Artistik 
- Ausbildungsordnung Bühnentanz/Artistik - 4 - Aufnahmevoraussetzungen 
{3 (1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt mindestens 
Vom 19. Juni 1992 den Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung 
SchulSport VIE 13 und die Eignung für den angestrebten Beruf voraus. 
Tel.: 30 32 - 5 08 oder 30 32 - 0, intern 987-5 08 (2) Wer die zehnte Klasse der Staatlichen Ballettschule Berlin 
und-Schule für Artistik durchlaufen hat, geht ohne besondere 
N Eignungsfeststellung in die Berufsfachschule über. Andere 
INHALTSÜBERSICHT Bewerber haben in einer Eignungsfeststellung (Absatz 3) nach- 
zuweisen, daß sie über die Voraussetzungen verfügen, um das 
I. Allgemeine Bestimmungen jeweilige Ziel der Ausbildung zu erreichen. 
1 - Geltungsbereich (3) Die Eignungsfeststellung ($ 41 Abs. 2 Satz 4 SchulG) wird in 
2 - Ziel der Ausbildung Form eines Eignungstests in den berufsbezogenen Fächern 
3 _ Dauer und Gliederung der Ausbildung, Stundentafel Klassischer Tanz (Ausbildungsrichtung Bühnentanz) oder Arti- 
“ Sn E stisches Spezialgebiet (Ausbildungsrichtung Artistik) durchge- 
IL. Aufnahme führt. Durch den Eignungstest soll festgestellt werden, ob-der 
Bewerber über die für den Bildungsgang erforderliche künstleri- 
4 - Aufnahmevoraussetzungen sche Befähigung verfügt. Mit der Durchführung des Eignungs- 
5.- Aufnahmeverfahren tests beauftragt der Schulleiter sachkundige Lehrkräfte der 
6 - Probezeit jeweiligen Ausbildungsrichtung, denen auch die Aufgabenstel- 
lung und die Beurteilung obliegen. Für die Beurteilung der Lei- 
II. Versetzung stungen sind die im Schulgesetz für Berlin vorgeschriebenen 
7 Al ine Bes für die Vi Noten zu verwenden. Der Eignungstest ist bestanden, wenn der 
m Allgemöine Bestimmungen SIT.dIS „VErSStZUNE Bewerber mindestens die Gesamtnote ausreichend erzielt hat. 
8 - Nichtversetzung, vorzeitiger Abgang Der Eignungstest gilt nur für den jeweiligen Aufnahmetermin 
(Nummer 5 Abs. 1). Wer den Eignungstest nicht bestanden hat 
IV. Abschluß oder wer aus Kapazitätsgründen (Nummer 5 Abs.3) trotz 
9 - Abschlußprüfung bestandenen Eignungstests nicht aufgenommen werden kann, 
kann den Test frühestens zum nächsten Aufnahmetermin ein- 
V. Schlußbestimmungen mal wiederholen, 
10 - Inkrafttreten (4) Ausländische Bewerber müssen mindestens über die 
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die erforderlich 
. . . sind, um dem Unterricht folgen und sich in Wort und Schrift 
Auf Grund des 8 59 Satz 1 in Verbindung mit $3 des Schulgeset- äußern zu können; zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann 
zes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 ein schriftlicher oder mündlicher Sprachtest durchgeführt wer- 
(GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni den. Ferner ist 
1991 (GVBl. S. 141), in Verbindung mit $ 8 der Verordnung über : Ss % . 
die Vereinheitlichung des Berliner Schulrechts vom 20. Juni a) eine von Ne Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgeneh- 
1991 (GVBl. S. 138) wird bestimmt: MIEUNE OCEF 
b) eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung 
I. Allgemeine Bestimmungen über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmi- 
gung oder 
1 - Geltungsbereich c) ein Paß mit Sichtvermerk der Ausländerbehörde 
Diese Ausbildungsordnung regelt die Ausbildung in der Berufs- vorzulegen. 
fachschule: für Bühnentanz und Artistik. (5) Die Aufnahme in einen bereits laufenden Bildungsgang ist 
2 - Ziel der Ausbild in der Regel nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die 
Let BET AUSMCTNS für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einzelfall. 
Die Berufsfachschule vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten (6) Wer den Bild - . 
RE : . x > x ungsgang vorzeitig abgebrochen hat, kann ihn 
TE DO ON sind, en den Beruf des Büh- „1 einem späteren Zeitpunkt fortsetzen; dies gilt nicht, wenn 
nentänzers bzw. Berulsartisten auszuüben. der Bildungsgang wegen schlechter Leistungen abgebrochen 
. wurde. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn eines nachfol- 
3 - Dauer und Gliederung der Ausbildung, Stundentafel genden entsprechenden Schulhalbjahres. 
(1) Die Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsrichtungen 
Bühnentanz und Artistik. 5 - Aufnahmeverfahren 
(2) Der Bildungsgang dauert zwei Schuljahre und wird mit (1) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu.Beginn eines Schuljahres. 
einer Prüfung abgeschlossen. Die Berufsfachschule setzt für Bewerber nach Nummer 4 Abs: 2
	        
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