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Volume Nr. 3, 17. April 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.3 17. April 1991 35 
7 — Lernzielkontrollen Schreibmaschine vertraut zu machen und sich ‚einzuschreiben. 
Zum Abschluß eines jeden- Lehrabschnittes kann der Kurslei- TEEN SI en AO daß Unterschiede in der 
ter/die Kursleiterin die Anfertigung einer Testarbeit anbieten, die 8 zZ 
den Teilnehmern eine Selbstkontrolle ermöglicht, ob sie. die 12. — Bewertun: 
Lernziele erreicht haben. Die Teilnahme an dem Test ist nicht 8 
Voraussetzung für die Aufnahme in den nächsthöheren Lernab- (1) Die Prüfungsleistungen werden von jeweils zwei Mitgliedern 
schnitt. Die Testarbeit wird unter der Aufsicht des Kursleiters/ des Prüfungsausschusses nach den‘ Bewertungsrichtlinien der 
der Kursleiterin angefertigt und von ihm/ihr nach Maßgabe die- Anlage 1 bewertet. Im übrigen gelten ergänzend die Regelun- 
ser Ausführungsvorschriften (Anlage 1 bis 3) bewertet; eine gen des 824 Abs. 1 bis 4 PrüfO BL. 
Bescheinigung über das Testergebnis wird nicht ausgestellt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in 
I jedem der beiden Prüfungsteile mindestens ausreichende Lei- 
8 — Prüfungen stungen erbracht hat. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. 
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, in der nachge- . 
wiesen werden soll, daß die Lernziele des Lehrganges erreicht MI. Lehrgang Kurzschrift 
worden sind, die sich aus den Nummern 2, 10 und 13 ergeben. } 
(2) An den Prüfungen kann auch teilnehmen, wer keinen Volks- 13 — Fachliche Ziele 
hochschullehrgang besucht hat und glaubhaft macht, daß er die Die fachlichen Ziele des Lehrgangs Kurzschrift sind 
NEE ea Fertigkeiten und Fähigkeiten auf andere „) Beperrschen der Zeichen und Kürzel der deutschen Einheits- 
Aal kurzschrift, 
(3) Bei-nicht bestandener Prüfung darf die Prüfung frühestens b) inhaltlich, sprachlich und. orthographisch richtige Wieder- 
F , Sn es ; ge Wieder 
m Sen Mine ehe an Dabei müssen alle Prü- gabe (mündlich und schriftlich) von Aussagen, die in unter- 
er ® ie Prn abgelegt Ne En d Verafliche Licht schiedlich hohen Geschwindigkeiten aufgenommen wurden, 
ür die Prüfungen ist die Prüfungsordnung Berufliche Lehr- z 3 n 
gänge an Volkshochschulen (PrüfO BL) vom 15. Dezember 1986 9) Eeherrschen der Kurzschriftzur WEitErverarbeilung Von Tex 
(ABl. 1987 S.159/DBl. 1987 IIT S. 19) anzuwenden, soweit nicht Hs S nah a Öb Un der ad 
in dieser Fachordnung abweichende Bestimmungen enthalten ) Stenogrammaufnahme un ertraglng In emer der m’ der 
sind. Anlage 2 aufgeführten Geschwindigkeitsstufen. 
3. Zeugnis 14 — Prüfungsausgestaltung 
ne « 8 3 © (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, der zwei 
Rn 2 N NE Sn nach kurzschriftliche Aufnahmen von 5-Minuten-Ansagen mit ver- 
5 en) USIErN der AN13- schiedenen unmittelbar aufeinanderfolgenden Geschwindigkei- 
gen 4 oder 5 . z ; 5 
. ten umfaßt, sowie der Übertragung einer der beiden Aufnah- 
| | men in Langschrift. Zwischen beide Ansagen ist eine Pause von 
NM. Lehrgang Maschinenschreiben etwa zwei Minuten zu legen. Bei der Prüfung entscheidet der 
Teilnehmer, welche der beiden Aufnahmen er überträgt; er wählt 
Oz el gt 
10 — Fachliche Ziele zwischen den Geschwindigkeiten und Übertragungszeiten der 
Die fachlichen Ziele des Lehrganges Maschinenschreiben sind Tabelle der Anlage 2. Die Übertragungszeit beginnt unmit- 
a) sicheres Schreiben mit einer Geschwindigkeit von minde- Hi ya abe. Sarmliche Arbeitsunterlagen 
stens 1200 Anschlägen in zehn Minuten, Ar ann 4 
N nie (2) Vor der jeweiligen Ansage ist eine Probeansage von bis zu 
b) DEE Formgestaltung von Schriftstücken in ver- 7wej Minuten in der gewählten Geschwindigkeit durchzuführen 
schiedenen Formaten. : 41: ; Ur. di ich. 
. N AS Die Beteiligung an der Probeansage ist freiwillig; die Aufzeich- 
c) inhaltlich und sprachlich richtige maschinenschriftliche Dar- nung in Kurzschrift ist nicht in Langschrift zu N bestragen. 
stellung verschiedener Textarten. | 
(3) Bei der Prüfung darf der Teilnehmer ein eigenes Wörter- 
11 — Prüfungsausgestaltung Men ES een ET en ale verwendet wer- 
. a ; . Ken z en; Korrektureinrichtungen sind abzuschalten. Über weitere 
(1) Die Prüfung besteht aus den beiden schriftlichen Teilen Assi femi ; = 
 Muschinen-Schnelkschreiben“ und. „Briefgestaltuhg nach Vor- zulässige Hilfsmittel entscheidet der Prüfungsausschuß. 
lage“. 
(2) Das Maschinen-Schnellschreiben besteht aus dem zeilenglei- 15 — Bewertung 
chen Abschreiben einer in Druck- oder Maschinenschrift gefer- (1) Die Prüfungsleistungen werden von jeweils zwei Mitgliedern 
tigten Vorlage. Die Schreibdauer beträgt zehn Minuten, die Min- des Prüfungsausschusses nach den Bewertungsrichtlinien der 
destgeschwindigkeit 1200 Anschläge in zehn Minuten. Anlage 3 bewertet. Im übrigen gelten ergänzend die Regelun- 
(3) Bei der Briefgestaltung (Formbrief) sind auf einer formlosen 8° des $24 Abs. 1 bis 4 PrüfO BL. 
Vorlage Anschriften, Bezugszeichen, Betreffe, Anrede, Brieftext (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausrei- 
mit Absätzen, Gruß sowie eventuell Anlagenvermerke anzuge- Chende Leistung erzielt worden ist. 
ben. Die Gesamtlänge soll ca. 1200 Anschläge betragen. Der 
Brieftext soll eine Einrückung enthalten; diese Stelle ist anzu- 2. & 
geben. Der Text ist in 25 Minuten formgerecht nach DIN 5008 IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 
auf einem Vordruck nach DIN 676 zu gestalten. . 
. G . . 16 — stimm 
(4) Die Zeit für das Anfertigen des Briefes beginnt unmittelbar Übergangshe I 
nach dem Austeilen der Vorlage. Hat sich der Prüfungsbewerber vor dem Inkrafttreten dieser 
(5) Bei der Prüfung sind elektromechanische oder elektronische NEU DAR in Lehrgängen vorbereitet, so sind auf 
Maschinen zu verwenden. Es darf eine eigene Schreibmaschine CC entsprechenden Prüfungen die bisher geltenden Bestimmun- 
benutzt werden. Korrektureinrichtungen sind abzuschalten. gen anzuwenden. 
Über weitere zulässige Hilfsmittel entscheidet der Prüfungsaus- 37 Tükrafl 
schuß. = ttreten 
(6) Den Teilnehmern ist vor Beginn der Prüfung eine angemes- Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 1991 in Kraft. 
sene Zeit zu gewähren, um sich mit der zur Verfügung stehenden Sie treten mit Ablauf des 29. Februar 1996 außer Kraft.
	        
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