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Volume Nr. 3, 4. Juni 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

ER SP mm 
Tarifvertrag vom 5. März 1999 zur Änderung der Zuwendungs- Anlage 1 
tarifverträge (Ost) 
- Anlage 12 - Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT 
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 15. März 1999 zum Tarifver- für den Bereich des Bundes 
trag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung und für den Bereich 
Ang-O) der Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Anlage DD vom 5. März 1999 
Tarifvertrag vom 15. März 1999 zur Änderung von Zuwen- 
dungstarifverträgen. (Ost) Zwischen 
Anlage I der Bundesrepublik Deutschland, 
Anlagen 1 c (Grundvergütungen), 2 c (Gesamtvergütungen), 3 c vertreten durch das Bundesministerium des Innern, 
(Grundvergütungen Pflegepersonal), 4 c (Gesamtvergütungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
Pflegepersonal) und 5 c (Ortszuschläge) zum Vergütungstarif- vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, 
vertrag Nr. 5. zum BAT-O . . 
einerseits 
- Anlage 15 - 
Tabelle der Stundenvergütungen 
- Anlage 16 - andererseits 
C. Tarifgebiete West/Ost wird folgendes vereinbart: 
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999 zum Tarifvertrag x 
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit Geltungsbereich 
- Anlage 17 Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des 
. if N Ve . . . Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Län- 
Die Tarifverträge sind jeweils getrennt, jedoch gleichlautend, der, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestellten- 
— mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und tarifvertrages (BAT) fallen. 
Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für 
die Gewerkschaft der Polizei, Gewerkschaft Erziehung 82 
OT SEHSCHAF Industriegewerkschaft Bauen-Agrar- Vergütungen für die Monate Januar bis März 1999 
t Für die Monate Januar bis März 1999 gilt der Vergütungstarif- 
SEMEINSAM MI vertrag Nr. 32 zum BAT für den Bereich des Bundes und für 
— der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvor- den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 
stand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, 5. Mai 1998. 
diese jedoch hinsichtlich der in den Anlagen 2, 6,7, 9 bis 12, ; 
14 und 17 abgedruckten Tarifverträge nicht für arbeiterrenten- . “ 
versicherungspflichtige Auszubildende und nicht für Arbeiter, Einmalzahlung 
abgeschlossen worden. (1) Die Angestellten erhalten für die Monate Januar 1999 bis 
März 1999 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 DM. 
Die Tarifverträge sind ferner wortgleich Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM für jeden 
— mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbän- Kalendermonat, für den der Angestellte 
den des öffentlichen Dienstes (GGVöD) a) keinen Anspruch auf Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergü- 
; tung oder Krankenbezüge) gegen einen unter den BAT/ 
versimbarl worden. BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitge- 
ber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur 
IL. wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversiche- 
In der Schlussverhandlung am 26./27. Februar 1999 hat die TUNESILÄGSTS Krankengeldzuschuß nicht gezahlt wird, 
Arbeitgeberseite ihre Absicht erklärt, im Jahre 1999 „die Zahl b) bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im Ööffent- 
der neueingestellten Auszubildenden auf dem gegenwärtig lichen Dienst ($29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmal- 
hohen Niveau zu halten“ zahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem 
Die Dienststellen des Landes Berlin werden gebeten, bis zum SEEN dem EIS nach vergleichbar 1st. 
14. Januar 2000 die Zahl der im Jahre 1999 neu abgeschlosse- Q) Für die Einmalzahlung gilt $ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 
nen Ausbildungsverträge nach dem Manteltarifvertrag für Aus- BAT entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Ja- 
zubildende der Senatsverwaltung für Inneres - I T - mitzu- nuar 1999; bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach dem 
teilen. 1. Januar 1999 sind die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeits- 
verhältnisses maßgebend. 
Il. (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leis- 
Die Bekanntgabe von Ausführungsvorschriften zur Durchfüh- ee zu berücksichtigen: Sie St: nicht ESSamıveTsoT- 
rung der Tarifverträge ist nicht beabsichtigt. . 
Wir bi die Tarifverträge berei a (4) Die Absätze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Ange- 
N ir billen, die Karılverlräge bereits: anzuwenden. stellte, die spätestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus 
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie im ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeits- 
Dienstblatt Teil I unterrichtet. ‘ verhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für 
30 ®$ DBIINr. 3/04. 06. 1999 
und
	        
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