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Volume Nr. 5, 31. Juli 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

En EOS | 
Anlage 4 die Arbeiter mit den Angestellten mit 
; Entlohnung nach Vergütung nach 
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 den Lohngruppen den Vergütungsgruppen 
zum BMT-G-O l, 1a und 2 X, IX und Kr. I, 
vom 5. Mai 1998 den Lohngruppen den Vergütungsgruppen 
2a, 3 und 3a... IX a und Kr. II, 
Zwischen den Lohngruppen der Vergütungsgruppe 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 4 VIEL 
vertreten durch den Vorstand, Der Arbeiter, der für den vollen Kalendermonat durch die 
. . Summe aus dem Monatstabellenlohn, einer Vorarbeiter-/ 
einerseits Fachvorarbeiterzulage, einer Aufsichtszulage, einer Zulage für 
und vorübergehend übertragene Tätigkeiten, einer Zulage bei Ver- 
® . . tretung und einer sonstigen Funktionszulage den Monatstabel- 
Sr SD Öffentliche Dienste, Transport und Ver- lenlohn einer höheren Lohngruppe seiner Stufe erreicht, wird 
ehr - Hauptvorstand -, für die Anwendung des Unterabsatzes 1 Satz 2 der höheren 
diese zugleich handelnd für die Lohngruppe zugeordnet. 
— Gewerkschaft der Polizei, Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren 
— Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Lohngruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer 
8 A oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der 
jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozial- 
andererseits zuschlag und gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag aus der 
af Char: höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die 
wird folgendes vereinbart: am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschla- 
ges zusätzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fällen des 
Unterabsatzes 2. 
1 - Geltungsbereich 
S SHHNESIETEN $4 - Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, die Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Arbeiter, die 
ns S "a . ua . spätestens mit Ablauf des 31. März 1998 aus ihrem Verschul- 
a) in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines den oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus- 
Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der geschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbeiter, die in 
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, und unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete 
b) unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpas- Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlicher Dienst eingetreten 
sung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer 
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - Rente wegen Alters nach 88 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem 
(BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990 fallen. | Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist 
$2 - Monatstabellenlöhne SME-BESCHATGENNS 
. N a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
(1) Die Monatstabellenlöhne betragen einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
a) vom 1. Januar bis 31. August 1998 85 v.H., glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der 
6) vom 1. September 1998 an 36.5 vH kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, 
) b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- 
der nach dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum BMT-G lichen Rechts, die.den BMT-G-O, den BMT-G oder einen 
geltenden Beträge. Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
2) Die Monatstabellenlöhne ergeben sich für die Zeit $5 - Inkrafttreten, Laufzeit 
a) vom 1. Januar bis 31. August 1998 aus der Anlage 1a, . Dieser. Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in 
b) vom 1. September 1998 an aus der Anlage 2a. ... Kraft. 
Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines 
83 - Sozialzuschlag Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1999; schrift- 
lich gekündigt werden. Unabhängig hiervon umfaßt eine Kün- 
$3 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 5 zum BAT-O für digung des Monatslohntarifvertrages Nr. 25 zum BMT-G auch 
den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- $2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages. 
bände (VKA) vom 5. Mai 1998 ist entsprechend anzuwenden. 
Dabei stehen gleich Köln, 5. Mai 1998 
DBI.INr.5/31.07. 1998 8% 99
	        
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