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Anlage 4 die Arbeiter mit den Angestellten mit
; Entlohnung nach Vergütung nach
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 den Lohngruppen den Vergütungsgruppen
zum BMT-G-O l, 1a und 2 X, IX und Kr. I,
vom 5. Mai 1998 den Lohngruppen den Vergütungsgruppen
2a, 3 und 3a... IX a und Kr. II,
Zwischen den Lohngruppen der Vergütungsgruppe
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 4 VIEL
vertreten durch den Vorstand, Der Arbeiter, der für den vollen Kalendermonat durch die
. . Summe aus dem Monatstabellenlohn, einer Vorarbeiter-/
einerseits Fachvorarbeiterzulage, einer Aufsichtszulage, einer Zulage für
und vorübergehend übertragene Tätigkeiten, einer Zulage bei Ver-
® . . tretung und einer sonstigen Funktionszulage den Monatstabel-
Sr SD Öffentliche Dienste, Transport und Ver- lenlohn einer höheren Lohngruppe seiner Stufe erreicht, wird
ehr - Hauptvorstand -, für die Anwendung des Unterabsatzes 1 Satz 2 der höheren
diese zugleich handelnd für die Lohngruppe zugeordnet.
— Gewerkschaft der Polizei, Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren
— Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Lohngruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer
8 A oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der
jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozial-
andererseits zuschlag und gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag aus der
af Char: höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die
wird folgendes vereinbart: am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschla-
ges zusätzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fällen des
Unterabsatzes 2.
1 - Geltungsbereich
S SHHNESIETEN $4 - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, die Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Arbeiter, die
ns S "a . ua . spätestens mit Ablauf des 31. März 1998 aus ihrem Verschul-
a) in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines den oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus-
Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der geschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbeiter, die in
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, und unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete
b) unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpas- Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlicher Dienst eingetreten
sung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - Rente wegen Alters nach 88 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem
(BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990 fallen. | Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist
$2 - Monatstabellenlöhne SME-BESCHATGENNS
. N a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
(1) Die Monatstabellenlöhne betragen einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
a) vom 1. Januar bis 31. August 1998 85 v.H., glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
6) vom 1. September 1998 an 36.5 vH kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
) b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
der nach dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum BMT-G lichen Rechts, die.den BMT-G-O, den BMT-G oder einen
geltenden Beträge. Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
2) Die Monatstabellenlöhne ergeben sich für die Zeit $5 - Inkrafttreten, Laufzeit
a) vom 1. Januar bis 31. August 1998 aus der Anlage 1a, . Dieser. Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in
b) vom 1. September 1998 an aus der Anlage 2a. ... Kraft.
Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines
83 - Sozialzuschlag Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1999; schrift-
lich gekündigt werden. Unabhängig hiervon umfaßt eine Kün-
$3 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 5 zum BAT-O für digung des Monatslohntarifvertrages Nr. 25 zum BMT-G auch
den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- $2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages.
bände (VKA) vom 5. Mai 1998 ist entsprechend anzuwenden.
Dabei stehen gleich Köln, 5. Mai 1998
DBI.INr.5/31.07. 1998 8% 99