Ca ET TE Berlin FTeil A
hungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den
entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden
haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.
84 - Stundenvergütungen
Die Stundenvergütungen ($ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betra-
gen:
In Vergütungs- DM In Vergütungs- DM
gruppe gruppe
16,71 Kr. I 18,50
IX b 17,60 Kr. II 19,38
IX a 17,93 Kr. III 20,36
VII 18,62 Kr. IV 21,47
VII 19,82 Kr. V 22,61
VI a/b 21,12 Kr. Va 23,23
Ve 22,76 Kr. VI 24,12
V a/b 24,92 Kr. VII 25,90
IVb 26,97 Kr. VIII 27,46
IVa 29,29 Kr. IX 29,15
II 31,83 Kr. X 30,98
Ib 33,47 Kr. XI 32,96
IIa 35,25 Kr. XII 34,93
Ib 38,50 Kr. XII 37,90
Ia 41,85
I 45,65
$5 - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die
spätestens mit Ablauf des 31. März 1998 aus ihrem Verschul-
den oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus-
geschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die
in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch been-
dete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst einge-
treten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug
einer Rente wegen Alters nach 88 36, 37 oder 39 SGB VI aus
dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist
eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt. oder Stiftung des öffent-
lichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarif-
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
8 6 - Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in
Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat
zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. De-
zember 1998, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 5. Mai 1998
DBl.IN.5/31.07. 1998 ® 71