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Volume Nr. 5, 31. Juli 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

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Die Tarifverträge sind jeweils getrennt, jedoch gleichlautend, Anlage 1 
— mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und . 
Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für Vergütungstarifvertrag Nr. 32 zum BAT 
die für den Bereich des Bundes und für den Bereich 
— Gewerkschaft der Polizei, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
— Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, ) 
— Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, vom 5. Mai 1998 
gemeinsam mit Zwischen 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvor- der Bundesrepublik Deutschland, 
stand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, 
. . N . ] der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, : 
diese jedoch hinsichtlich der in den Anlagen 2, 6 und 7 sowie vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, 
10, 15 und 16 abgedruckten Tarifverträge nicht für arbeiterren- . . 
tenversicherungspflichtige Auszubildende und ferner hinsicht- einerseits 
lich der in den Anlagen 7 und 16 abgedruckten Tarifverträge und 
auch nicht für Arbeiter, abgeschlossen worden. 
. . N . . andererseits 
Die Tarifverträge sind ferner wortgleich wird folgendes vereinbart: 
— mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbän- 
den des öffentlichen Dienstes (GGVöD) 
. 8 1 - Geltungsbereich 
vereinbart worden. 
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des 
Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Län- 
Il der, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestell- 
© tentarifvertrages (BAT) fallen. 
Absichtserklärung der Arbeitgeberseite 82 - Grundvergütungen, Gesamtvergütungen 
Die tarifvertragschließenden Arbeitgeber haben ihre Absicht . = an z 
erklärt, im Jahre 1998 „die Zahl der nach dem Berufsbildungs- N Die Grundvergütungen für die Angestellten der Verein 
. . ei ungsgruppen I bis X ($ 26. Abs. 3 BAT) sind in der Anlage 1 
gesetz neu abzuschließenden Ausbildungsverträge auf dem fostwolert 
gegenwärtig hohen Niveau zu halten“. Zu dieser Erklärung ES REN 
werden wir uns noch in einem gesonderten Rundschreiben (2) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergü- 
äußern. tungsgruppen VI a/b bis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben ($30 BAT), ergeben sich aus der Anlage 2. 
(3) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergü- 
IN. tungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I ($26 Abs. 3 BAT) sind in der 
Anlage 3 festgelegt. 
Zum TV Zulagen (4) Die Gesamtvergütungen für. die Angestellten der Vergü- 
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. Mai 1998 zum tungsgruppen Kr. III bis Kr. I, die das 18. Lebensjahr noch 
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte ist die Justizvollzugs- nicht vollendet haben ($30 BAT), ergeben sich aus der 
zulage in Anlehnung an den im Besoldungsbereich (West) gel- Anlage 4 
tenden Betrag mit Wirkung vom 1. März 1997 auf 184,08 DM 
angehoben worden. Wir bitten, die Anlage 11 des Rundschrei- 83 - Ortszuschlag 
bens I Nr. 34/1998 entsprechend zu ändern. (1) Die Beträge des Ortszuschlages ($ 26 Abs. 3 BAT) sind in 
der Anlage 5 festgelegt. 
Ziam TV. Prakt/TV Erakt-O (2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte 
Der Verheiratetenzuschlag für Praktikanten nach dem Tarifver- 
trag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan- mit Vergütung nach für das erste zu ‘für jedes weitere zu 
tinnen/Praktikanten (TV Prakt/TV Prakt-O) stellt mit Wirkung den Vergütungs- berücksichtigende berücksichtigende 
vom 1. Januar 1998 nur noch auf $ 62 Abs. 1, 3 und 4 des Bun- gruppen Kind um Kind um 
desbesoldungsgesetzes (BBesG) ab -($ 1 Nr. 2 des Änderungs- 
tarifvertrages Nr. 9 zum TV Prakt bzw. des Änderungstarifver- X, IX b und Kr. I 10 DM 50 DM, 
trages Nr. 7 zum Prakt-O). Anspruch auf Verheiratetenzuschlag IX a und Kr. II 10 DM 40 DM, 
in ungeminderter Höhe besteht deshalb nunmehr auch in den 
Fällen des $ 62 Abs. 1 Buchst. a BBesG. Unser Rundschreiben I VII 10 DM 30 DM. 
(IIB 24) - 0517/002 - vom 3. September 1997 ist daher vom 
gleichen Zeitpunkt an gegenstandslos. Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund 
über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend 
von $ 66 EStG bzw. $ 6 BKGG bemessen wird; für die Anwen- 
LV. dung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststel- 
lung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzu- 
Die Bekanntgabe von Ausführungsvorschriften zur Durchfüh- zählen. 
rung der Tarifverträge ist nicht beabsichtigt. Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergü- 
Wir bitten, die Tarifverträge bereits anzuwenden. tungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer 
. oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der 
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie eben- jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszu- 
falls im Dienstblatt Teil I unterrichtet. schlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhö- 
70 8. DBI.INr. 5/31. 07. 1998
	        
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