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9. - (Vorübergehende) Nichteinziehbarkeit der Forderung; die Bezüge dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrie-
wirtschaftliches Ergebnis ben oder dem Zahlungsempfänger bar gezahlt worden sind.
n ; ® ; ; Fällt nach der Auszahlung von im voraus fälligen Bezügen der
(1) Können zuviel gezahlte Bezüge wegen der wirtschaftlichen v na A {
Verhältnisse des Empfängers vorübergehend nicht eingezogen rechtliche Grund für die Zahlung solcher Bezüge weg, gilt als
werden oder ist nach .den gesamten Umständen des Falles Zeitp unkt der UÜberzahlung der Tag, an. dem- der rechtliche
anzunehmen, daß die Forderung wegen der wirtschaftlichen Grund für im voraus gezahlte Bezüge wegfiel.
Verhältnisse des Empfängers oder aus anderen Gründen dau- (3) Der Grundsatz von Treu und Glauben ($242 BGB) gilt
ernd nicht. einziehbar sein wird, so ist nach den Vorschriften auch bei der Anwendung tariflicher Ausschlußfristen für die
der Landeshaushaltsordnung, die für Stundung, Niederschla- Geltendmachung von Ansprüchen der Arbeitsvertragsparteien
gung und Erlaß gelten, zu verfahren (vgl. $ 59 und die Ausfüh- und ihrer Rechtsnachfolger. So kann eine Berufung auf die
rungsvorschriften dazu). Hinsichtlich der Erhebung von Zin- tariflichen Ausschlußfristen treuwidrig sein, wenn eine Ver-
sen wird auf Nummer 12 verwiesen. tragspartei den Vertragspartner durch aktives Handeln von der
(2) Von einer Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann in NE UnE der Au Sn Sa v abhält. Treuwid DIE RE auch
einem Vergleich zum Teil abgesehen werden, wenn zu erwar- N DT ES DEN 18 tn ßt, =D N
ten ist, daß durch oder nach einem Rechtsstreit oder auf andere ertragspatiner x MStindS ilzuf © eh: AO ZUT NS (ung
Weise ein wirtschaftlicheres Ergebnis nicht zu erzielen ist. Für der Auss chluß frist veranlassen können; dies gilt auch für dieje-
das Verfahren gelten die Ausführungen unter Absatz 3. nigen Fälle, in denen die UÜberzahlung eingetreten ist, weil der
Arbeitnehmer entgegen seiner Verpflichtung, Änderungen in
(3) Die für Stundung, Niederschlagung und Erlaß maßgeben- seinen persönlichen Verhältnissen unaufgefordert seiner Per-
den Vorschriften (siehe Absatz 1) gelten in den in Absatz 1 sonalstelle mitzuteilen, nicht oder verspätet nachkommt oder
oder Absatz 2 dieser Nummer oder in Nummer 8 geregelten unrichtige Angaben macht. Treuwidrigkeit ist auch gegeben,
Fällen; bei Tatbeständen der Nummer 8, auf die $ 36 Abs. 6 wenn ein Arbeitnehmer es entgegen seiner Treuepflicht unter-
Satz 1 BAT/BAT-O anzuwenden ist, bedarf die Entscheidung läßt, seiner Personalstelle erhebliche Überzahlungen anzu-
der Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Sinne des in zeigen, von denen er annehmen muß, daß sie auf Grund eines
Berlin geltenden Beamtenrechts. Irrtums geleistet worden sind.
© . ss x (4) Kann der Betrag der Rückforderung innerhalb der Aus-
10: Konkurrenz mit ahderen Ansprüchen . schlußfrist nicht festgestellt werden, ist der Rückforderungsan-
Besteht wegen der Beträge, die zuviel gezahlt wurden, ein spruch noch innerhalb der Ausschlußfrist wenigstens dem
Anspruch auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung Grunde nach schriftlich geltend zu machen und die geschätzte
oder positiver Vertragsverletzung gegen den Empfänger der Höhe des zurückgeforderten Betrages anzugeben. Die genaue
zuviel gezahlten Bezüge, so ist die Einziehung der zuviel Höhe der Rückforderung kann einer weiteren Mitteilung vor-
gezahlten Bezüge im Rahmen dieser Ansprüche auf Schaden- behalten bleiben.
ersatz zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, . . " an N
daß Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung ©) Die Ausschlußfrist gilt auch für die Rückforderung von
(zum Beispiel bei Verletzung. von Mitteilungspflichten) im Bezügen,die erst nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses über-
Zusammenhang mit zuviel gezahlten Bezügen bei Vorsatz oder zahlt worden sind. Sie läuft auch nach Ende des Arbeitsverhält-
Fahrlässigkeit des Schuldners zustehen ($ 276 BGB), sofern nISSES.
nicht die Haftung nach anderen Vorschriften eingeschränkt ist. (6) Rückforderungsansprüche unterliegen grundsätzlich ge-
So beschränkt sich die Schadenshaftung zum Beispiel der mäß $ 195 BGB einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, sofern
Angestellten Berlins, auf die $ 14 BAT/BAT-O angewendet nicht in anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften eine
wird, gemäß $ 41 LBG in Verbindung mit den Ausführungsvor- kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Abweichend hiervon
schriften über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des unterliegen Rückforderungsansprüche wegen gewährter Vor-
Landes Berlin gegen Dienstkräfte aus Dienstpflichtverletzun- schüsse gemäß $ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB der kurzen Verjährungs-
gen - Haftungsrichtlinien - in der jeweils geltenden Fassung frist von zwei Jahren.
nur auf den vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Scha-
den. 12 - Zinsen
11 - Hinweise zu tariflichen Ausschlußfristen und Verzugszinsen (88 284, 288 BGB) sollen gemäß Nummer 4.2 AV
zu Verjährungsfristen zu $34 LHO erhoben werden; soweit der Schuldner bei Eintritt
% . en der Rechtshängigkeit noch nicht in Verzug ist, sind Prozeßzin-
(1) Der Rückforderungsanspruch ist schriftlich geltend zu sen ($ 291 BGB, $ 261 ZPO) geltend zu machen. Bei Stundung
machen. Dabei ist die anzuwendende tarifliche Ausschlußfrist der Gesamtforderung (vgl. Nummer 9 Abs. 1) oder bei Stun-
zu beachten (zum Beispiel $ 70 BAT/BAT-O, $ 63 BMT-G/ dung durch Einräumung von Teilzahlungen (vgl. Nummer 4
BMT-G-O). Abs. 1) ist nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung,
(2) Die Rückforderungsansprüche werden mit dem Zeitpunkt die für die Stundung gelten, zu verfahren (vgl. $ 59 LHO und
der Überzahlung der Bezüge fällig. Auf die Kenntnis des (ehe- die Ausführungsvorschriften dazu).
maligen) Arbeitgebers von dem Bestehen des Anspruchs
kommt es unbeschadet des Absatzes 3 nicht an. 13 - Inkrafttreten
Als Zeitpunkt der Überzahlung der Bezüge gilt der Zeitpunkt, Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzei-
der als Zahltag bestimmt ist (vgl. zum Beispiel $ 36 Abs. 1 BAT/ tig treten die Richtlinien über die Rückforderung zuviel gezahl-
BAT-O, $ 26a Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O einschließlich der ter Bezüge aus Arbeitsverhältnissen vom 27. Juli 1981 (ABl.
Nummer 1 der Protokollerklärungen dazu). Ist ein Zahltag S. 1442/DBl. I S. 91), geändert durch Verwaltungsvorschrift
nicht bestimmt, ist Zeitpunkt der Überzahlung der Tag, an dem vom 10. Oktober 1986 (ABl. S. 2059/DBl. I S. 99), außer Kraft.
DBl.INr. 9/16. 12. 1998 $ 157