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Volume Nr. 9, 16. Dezember 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

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3.. die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für rückständige (2) Werden die Empfänger durch eine Änderung der Bezüge, 
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (siehe $ 28 g die in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Lan- 
SGB IV), des Berlin jeweils geltenden Bestimmungen gewährt werden, 
die Verpflichtung.des Arbeitnehmers zur nachträglichen ZUM Beispiel Zulagen gemäß $ 33 Abs. 1 Buchstabe a BAT/ 
Zahlung von Zuschüssen bzw. Umlagen (Erhöhungsbeträ- a TE UA AIE DE N AT SS ER en im 
gen) für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenver- Son der Erafaltune der Uhterschicdsbohäge abesschen 10.12 
sorgung (vgl. $ 45 Abs. 3 VVA bzw. $ 29 Satzung der VBL), Abs. 1 BBesG), so sind die aus diesem Grunde zuviel gezahlten 
die Rückforderung von Krankenbezügen (Krankengeld- Beträge nicht zu erstatten. 
zuschuß) und sonstigen Bezügen, die als Vorschuß auf N 
Leistungen des Rentenversicherungsträgers gelten (zum Der Empfänger wird durch eine solche Änderung schlechterge- 
Beispiel $ 37 BAT/BAT-O, 8 34 BMT-G/BMT-G-O), stellt, wenn und soweit ihm deswegen für den maßgeblichen 
die Verpflichtung auf Grund der jeweiligen Rückzahlungs: Zeitraum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor. 
klausel zur Erstattung der Zuwendung und des Urlaubs- N ? 
geldes entsprechend den geltenden Bestimmungen. 4 - Verfahren bei der Rückforderung 
(1) Wird eine Überzahlung festgestellt, so ist der Empfänger 
unter Darlegung des Sachverhalts zur Rückzahlung aufzufor- 
B - Rückforderungsrichtlinien dern, wenn nicht nach Nummer 6 der Wegfall der Bereicherung 
e unterstellt wird oder wenn und soweit. nicht nach Absatz 3 
1 - Geltungsbereich dieser Nummer oder nach Nummer 3 Abs. 2 von der Rück- 
(1) Die Richtlinien sind auf alle beim Inkrafttreten noch nicht forderung abgesehen wird. Zurückzufordern sind die Brutto- 
entschiedenen Fälle der Rückforderung zuviel gezahlter Be- beträge; ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vor- 
züge aus Arbeitsverhältnissen (Nummer 2) anzuwenden. Sie schriften des Steuerrechts!. Dies schließt nicht aus, daß mit 
gelten für alle Bezüge, die das Land Berlin auf Grund oder in dem Rückfluß des überzahlten Bruttobetrages dem Arbeitneh- 
Nachwirkung eines Arbeitsverhältnisses aus dem Haushalts- mer - sofern die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen 
plan einschließlich seiner Anlagen gewährt hat. Vorschriften dem nicht entgegenstehen - der steuerliche Aus- 
(2) ‚Die Richtlinien gelten sinngemäß bei Rückforderungsan- en NS EEE Tee Arbeitnehmeranteils 
sprüchen in Erbfällen. 
Der Rückzahlungsanspruch ist grundsätzlich gegen den 
2 - Definition der Bezüge aus Arbeitsverhältnissen Anspruch auf Arbeitsentgelt, Krankenbezüge, Versorgungs- 
x z a " . 3 AR bezüge, Ausbildungsentgelt usw. aufzurechnen. Auf $ 394 BGB 
Bezüge aus Arbeitsverhältnissen im Sinne dieser Richtlinien wird verwiesen. Bei der Einräumung von Teilzahlungen 
- im folgenden „Bezüge“ genannt - sind nicht nur Vergütun- (Ratenzahlungen) ist nach den Vorschriften der Landeshaus- 
gen, Löhne, die entsprechenden Versorgungsbezüge sowie die haltsordnung, die für Stundung gelten, zu verfahren (vgl. $ 59 
Vergütungen - gleich welcher Bezeichnung - auf Grund eines LHO und die Ausführungsvorschriften dazu). Hinsichtlich der 
Ausbildungsverhältnisses, sondern auch alle Geldleistungen, Erhebung von Zinsen wird auf Nummer 12 verwiesen. 
die dem Empfänger auf Grund oder in Nachwirkung eines 
Arbeitsverhältnisses oder anläßlich der Verhandlungen über Die Rückzahlung beginnt mit der erstmaligen Zahlung der Be- 
den Abschluß eines Arbeitsvertrages gewährt wurden, wie zum züge in dem Monat - bzw. wenn keine Bezüge mehr zustehen, 
Beispiel Aufwandsentschädigungen, - Zulagen, Zuschläge, mit dem Ersten des Monats -, der auf den Monat folgt, in dem 
Reise- und Umzugskostenvergütungen, Beihilfen, Unterstüt- der Empfänger zur Rückzahlung aufgefordert wurde. Ist der 
zungen, Zuwendungen (nur soweit diese nicht nach $ 1 Abs. 5 Empfänger gemäß Absatz 2 darauf hinzuweisen, daß er den 
TV Zuwendung/TV Zuwendung Ang-O zurückgefordert wer- Wegfall der Bereicherung einwenden kann, so tritt an die Stelle 
den können), Übergangsgelder,. Sterbegelder und zuviel ge- des Monats, in dem der Empfänger zur Rückzahlung aufgefor- 
zahlte Beträge, die als Beitragszuschüsse nach $ 257 SGB V, dert wurde (vgl. Satz 1), der Monat, in dem ihm mitgeteilt 
$61 SGB XI oder $ 172 Abs. 2 SGB VI für Zeiträume geleistet wurde, daß es bei der Rückzahlungsaufforderung verbleibt 
worden sind, in denen die in $ 257 SGB V, 8 61 SGB XI bzw. (siehe Nummer 7 Abs. 2). Soweit die Bezüge des Empfängers 
$ 172 Abs. 2 SGB VI bezeichneten Voraussetzungen nicht oder mit Hilfe der zentralen Datenverarbeitung berechnet und zahl- 
nicht mehr vorgelegen haben. bar gemacht werden und sofern die vollständige Rückzahlung 
- zum Beispiel wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 
3 - Tatbestände der Überzahlung dadurch nicht gefährdet ist, beginnt die Rückzahlung erst in 
n . 7] X dem Monat, in dem entsprechend dem Zeitplan für den Ände- 
(1) Bezüge sind zuviel gezahlt worden, wenn der Empfänger rungsdienst erstmals ein Rückzahlungsbetrag mit Hilfe der 
mehr erhalten hat, als ihm nach den geltenden Bestimmungen, zentralen Datenverarbeitung einbehalten werden kann. 
nach dem Arbeitsvertrag oder dem Ausbildungsvertrag 
zusteht, insbesondere (2) Liegt kein Fall der Nummer 5 vor, so ist der Empfänger der 
. ® N . z Überzahlung mit der Rückzahlungsaufforderung auf die Mög- 
neh ze Denn Were Ze Ber ander BCE NchKeit den Einwandes des Wegtäls der Bereicherung hinzu. 
setzung der Bezüge-geführt hätten, oder weisen. Für den Fall, daß er sich auf den Wegfall der Bereiche- 
rung beruft, ist er aufzufordern, sich innerhalb einer angemes- 
b) wenn die Bezüge in falscher Anwendung der geltenden senen Frist über die Höhe seiner Einkünfte während des Über- 
Bestimmungen festgesetzt wurden oder zahlungszeitraumes und über deren Verwendung zu äußern, 
c) wenn bei rechtlich einwandfreier Festsetzung falsche Aus- und zwar insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung 
zahlungsunterlagen gefertigt wurden oder noch vorhanden sind, sowie über aus der Überzahlung gelei- 
d) wenn ein der Zahlungsanordnung nicht entsprechender n. A N N 
Betrag ausgezahlt oder überwiesen wurde oder — Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenstän- 
S ; ; den (Sachen, Rechten), die noch vorhanden sind, 
e) wenn Bezüge auf Grund der technischen und organisato- . 
rischen Abläufe und der damit im Zusammenhang stehen- — Aufwendungen zur Tilgung von Schulden, 
den Terminlage ausgezahlt worden ‚sind, die nicht zu- 
stehen. 1 Vergleiche Rundschreiben VI Nr. 43/1978. 
DBl.INr. 9/16. 12. 1998 8 155
	        
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