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Anlage 1 versicherten Arbeitnehmer (Protokollnotiz zu $6 Abs. 2
Buchst. c) für jede Umlagesatzerhöhung oberhalb von
w 5:2 vH.“
24. Anderungstarifvertrag . e
+ In$14 Abs. 1 werden die Worte „$ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“
vom 20. Mai 1998 durch die Worte „$231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 8231 a“
Y ersetzt.
zum Tarifvertrag .
über die Versorgung der Arbeitnehmer 6. Dem $21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
des Bundes und der Länder „(3) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer, der bis
sowie von Arbeitnehmern 34. N EDEN + BEE war, ab 1. Januar 1998
kommunaler Verwaltungen und Betriebe A erwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinter-
ijebenenversorgung den Betrag, der sich bei Fortsetzung
der Höherversicherung nach Absatz 2 ergeben hätte.“
Zwischen
der‘ Bundesrepublik Deutschland, 82 - Inkrafttreten
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, a) 81 Nr. 2 mit Wirkung vom 1..Oktober 1996
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, b) $1 Nr. 1 am 1. Juli 1998 und
vertreten durch den Vorstand, - |
. . c) $1 Nrn. 3 und 4 am 1. Januar 1999
einerseits
in Kraft.
und
Bonn, den 20. Mai 1998
andererseits
wird folgendes vereinbart:
81 - Änderung des Versorgungs-TV Anlage 2
Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des
Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommuna- A
ler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. No- der Satz N ST nO talt
vember 1966, zuletzt geändert durch den 23. ÄAnderungstarif- er Satzung der Srsorgungsans a
vertrag vom 26. Juni 1997, wird wie folgt geändert: des Bundes und der Länder
1. $1 Abs. 4 Buchst. a erhält folgende Fassung: vom 11. Mai 1998
„a) Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinde
Bremen bzw. der Mitglieder des kommunalen Arbeit- Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und
geberverbandes Bremen e. V., die unter den Geltungs- der. Länder hat im schriftlichen Verfahren nachstehende Ände-
bereich des Bremischen Zusatzversorgungsneurege- rung der Satzung beschlossen:
lungsgesetzes vom 6. September 1983 fallen,“
2. In 8 6 Abs. 2 Buchst. i werden die Worte „8 5 Abs. 3“ durch $1 - Anderung der Satzung
die Worte „$5 Abs. 3 oder $ 230 Abs. 4“ ersetzt. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
; ; N der vom 27. Juli 1966, zuletzt geändert durch die 30. Satzungs-
3. $8 wird wie folgt geändert: änderung vom 26. Juni 1997, wird wie folgt geändert:
a) Absatz: 1 Sc Folgende TUE: N l. In $21 Abs. 5 Buchst. c werden nach dem Wort „Teilzeit-
„(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in beschäftigung“. ein Komma und folgender Buchstabe d
Höhe des nach $ 76 der Satzung der VBL festgesetzten eingefügt: I
Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Ab- : . € x Ha x
satz. 5) des Arbeitnehmers einschließlich des. vom „d) die NEE Mad Altersteilzeitarbeit
Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags an die VBL BES UA ES HESSSEE
abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v. H. 2. In $26 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b werden die Worte „oder im
trägt der Arbeitgeber die Umlage allein, der darüber Sinne des $3 Buchst. n BAT nebenberuflich“ gestrichen.
hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte
vom Arbeitgeber durch eine Umlage und zur Hälfte 3. In $29 Abs. 7 Satz 4 wird jeweils das Wort „Ortszuschlag“
vom Arbeitnehmer durch einen Beitrag getragen. Den durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
Beitrag des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber . . S
vom Arbeitsentgelt ein.“ 4. 839 Abs.2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 7 werden nach den Worten „das zusatzver- a) In Satz 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa wird das Wort
sorgungspflichtige Entgelt,“ die Worte „den Beitrag „Arbeitsförderungsgesetzes „durch die Worte „Drit-
des Arbeitnehmers nach Absatz 1,“ eingefügt. ten Buchs Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
.. Dem $8 wird folgende Protokollnotiz angefügt: b) Satz 2 erhält folsends Fassung:
Protokollnot Absatz: „In den Fällen des Satzes 1.gelten die Regelungen der
= TOLOXONMONZ ZU ‚Ansatz 1: gesetzlichen Rentenversicherung über die Anhebung
Die Regelung über den Beitrag des Arbeitnehmers gilt der Altersgrenzen und die vorzeitige Inanspruch-
auch für die bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B nahme der Rente entsprechend.“
DBLIN.8/13.11.1998 3 145