Bei späterer Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen nis spätestens am 31. Dezember 1998 endet. Es werden damit
würde sich die Gesamtversorgung von 2620,50 DM insbesondere die Frauen erfaßt, die nach $37 Abs.4 Satz 2
zunächst nicht ändern. Da sich dann jedoch die gesetzliche VBL-S nach Vollendung des 58. Lebensjahres ausscheiden.
Rente um die verminderten Abschläge erhöht, ergibt sich Der Rentenbeginn muß sich hier nicht unmittelbar an die
eine entsprechende Minderung der Versorgungsrente. Erst Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließen (vgl. Buch-
bei einer erstmaligen Inanspruchnahme nach dem Monat, stabe b).
der auf den Monat folgt, in dem sie das 63. Lebensjahr
vollendet, hier also ab 1. Mai 2004, würde sich auch der -
Abschlag in der Zusatzversorgung reduzieren und sich die 2. Zu $1 der 32. Anderung der Satzung der VBL
Gesamtversorgung erhöhen.
Ein am 1. Januar 1937 geborener Mann könnte die Alters- Zu Nummer 1
rente für langjährig Versicherte ab 1. Januar 2000 in An- Es handelt sich um eine Folgeregelung, die sich aus der Beteili-
spruch nehmen. Die Altersgrenze in der gesetzlichen Ren- gung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Zusatzver-
tenversicherung ist für einen im Januar 1937 Geborenen sorgung ergibt.
um einen Monat angehoben, so daß sich dann ein Ab-
schlag von 0,3 v. H. ergibt, der die monatliche gesetzliche Zu Numer 2:
Rente um 6 DM auf 1994 DM vermindert. y
. f Durch die Ergänzung wird. klargestellt, daß der Arbeitgeber
Da der Versicherte das 63. Lebensjahr am 31. Dezember gegenüber der VBL der alleinige Schuldner der Umlage ein-
1999 vollendet, ergibt sich nach 898 Abs. 6 VBL-S ein schließlich des vom Versicherten zu tragenden Beitrags ist.
Abschlagsfaktor von 0,10 v. H. Bei Berücksichtigung von
24 Monaten wird der Versorgungssatz um 2,4 v. H. ver-
mindert, die Nettogesamtversorgung beträgt danach Zu Nummer 3 und 4:
2686,50 DM. Bei Anrechnung der um 6 DM gekürzten Durch die Ergänzung der 88 44 und 44 a VBL-S wird festgelegt,
gesetzlichen Rente ergibt sich eine Versorgungsrente von in welchem Umfang sich die Arbeitnehmerbeiträge bei der
692,50 DM. Berechnung der Versicherungsrenten rentensteigernd auswir-
Bereits bei einer Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ken.
ab 1. Februar 2000 werden, wegen Erreichens der Alters-
grenze der gesetzlichen Rentenversicherung, keine Ab- Zu Nummer 5:
NE ne SR HET RTL CARE Hr RELG mach Arbeitnehmern, die die Wartezeit nicht erfüllen und daher
dem 1. Januar 2000 keine 24 Monate bis zum Ablauf des keinen Anspruch auf eine VBL-Rentenleistung haben, werden
Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres verbleiben, die nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Beiträge er-
mindert sich der Abschlagsfaktor der Zusatzversorgung stattet.
entsprechend. Bei einer Inanspruchnahme zum Beispiel
ab 1. Februar 2000 ergibt sich eine ungekürzte gesetzliche Zu Nummer 6a:
N ente von 2 000 DM und in der Zusatzversorgung ledig- Durch diese Änderung kann die Umlage künftig auch während
ich eine Minderung des Versorgungsvomhundertsatzes . .
; . eines laufenden Deckungsabschnitts angehoben werden, wenn
um 2,3 v. H. (23 X 0,1 v. H.), was letztlich zu einer Netto- dies aus Liquiditätsgründen erforderlich ist
gesamtversorgung von 2 689,20 DM und zu einer Versor- .
gungsrente von 689,20 DM führt.
Zu Nummer 6b:
Mit dieser Änderung wird die satzungsmäßige Grundlage für
Zu Nummer 12 Buchstabe c: die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der
Die Regelungen über den Auffüllbetrag in $98 Abs. 7 VBL-S Zusatzversorgung geschaffen.
gelten für Hinterbliebene eines Versorgungsrentenberechtig-
ten. dem noch ein Auffüllbetrag zustand, entsprechend. Zu Nummer 6c:
Mit dieser Änderung wurde entsprechend dem Ergebnis der
Zu Nummer 13: Lohn- und Vergütungsverhandlungen vom 2. April 1998 der
. . a Sn Umlagesatz im Abrechnungsverband West mit Wirkung vom
Der in $ 101 VBL-S einzufügende Absatz 3 stellt eine Über- 1. Juli 1998 von 4,8 % auf 5,2 % angehoben. Im Abrechnungs-
gangsregelung zu der in $65 Abs.7 VBL-S angehobenen verband Ost bleibt es bei einem Umlagesatz von 1 %.
Altersgrenze für den Bezug der Versorgungsrente in den
Fällen der Altersrente für Frauen dar (vgl. Erläuterung zu
Nummer 10). Für die von der Übergangsregelung erfaßten 3. Vorabinformation zur 34. Änderung der Satzung der VBL
Frauen bleibt für die Gewährung der Versorgungsrente das Am 9. Oktober 1998 hat der Verwaltungsrat der VBL für den
62. Lebensjahr maßgebend. Abrechnungsverband West eine weitere Anhebung der Um-
Erfaßt werden von Buchstabe a sämtliche Frauen, die vor dem lage auf 7,7% ab 1. Januar 1999 beschlossen. Der Beschluß
1. Juli 1998 das 60. Lebensjahr vollendet haben und, unabhän- bedarf zwar noch der Genehmigung durch das Bundesministe-
gig von der Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzun- rium der Finanzen, mit einer Anderung ist jedoch nicht zu
gen, die Altersrente für Frauen spätestens am 1. Juli 1998 rechnen. Infolge der durch die 24. Anderung des Versorgungs-
hätten in Anspruch nehmen können. TV bzw. die 32. VBL-Satzungsänderung eingeführte Arbeit-
Buchstabe b erfaßt darüber hinaus Frauen, die zwar das 60. Le- nehmerbeteiligung ergibt sich hieraus folgendes:
bensjahr vor dem 1. Juli 1998 noch nicht vollendet haben, die Bis zu 5,2 % trägt der Arbeitgeber die Umlage allein; die Diffe-
jedoch bereits einen Antrag auf Gewährung der Altersrente für renz zwischen 5,2 % und 7,7 % (= 2,5 %) wird jeweils zur Hälfte
Frauen gestellt haben, weil sie diese spätestens ab 1. Januar als Umlage vom Arbeitgeber (5,2 % + 1,25 %, insgesamt also
1999 in Anspruch nehmen wollen. 6,45 %) bzw. als Beitrag vom Arbeitnehmer (1,25%) getragen.
Buchstabe c erfaßt Frauen, die vor dem 1. Juli 1998 eine Ver- Wir bitten Sie, alle betroffenen Arbeitnehmer möglichst um-
einbarung unterschrieben haben, nach der ihr Arbeitsverhält- gehend hiervon zu unterrichten.
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