(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmal- der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalender-
zahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwen- monate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich
dung) und vermögenswirksame Leistungen. geleistet wurde.
N (3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach
Protokollerklärung zu Absatz 1: Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach $ 15 des Altersteilzeit-
A n x En & 7 gesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei regelmäßiger
RE Sie En ee m Po ER a 0 Arbeitszeit zustehende Vollzeitarbeitsentgelt des Arbeitneh-
Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Über- MEIrs die Beitragsb SM SSUNESE NZ N der gesetzlichen Ren-
stunden, tenversicherung übersteigen würde, sind für die Berechnung
des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge
anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen ($ 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).
Aufstockungsleistungen (4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversiche-
v „n ze rungsbeiträgen für die nach $ 4 zustehenden Bezüge entrichtet
den um 20 v. HH. dieser Bezuge aufgestockt (Aufstockunesbe. der Arbeitgeber gemäß $3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteil-
trag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben En itgesetzes zusätzliche Beiträge ZU gesetzlichen Rentenver-
steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeits- NEE für N en Unterschieds Set N NEE den N etz 84
und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften ZUSie ShÜCh SEzUgeN. Cinerssis: un vH: ‚des ollzeit-
sowie für Arbeitsbereitschaften ($ 18 Abs. 1 Unterabs.2 arbeitsentgelts (Absatz2 Unterabs. 1 Satz 2), höchstens aber
MTArb/MTArb-O bzw. 8 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unbe- der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
rücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 (5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der
Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gesetzlichen Rentenversicherung befreit,. erhöht sich der
gezahlt. Zuschuß des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung
um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Ver-
(2) Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, daß der Arbeit- sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
nehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bei regelmäßiger entrichten hätte.
Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Min- . N ; N ©
destnettobetrag). Als Vollzeitarbeitsentgelt ist anzusetzen das (6) Die Regelungen der Absätzel1 bis 5 gelten auch in den Fäl-
gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige. Arbeitsentgelt, len, in denen eine aufgrund dieses Tarifvertrages geschlossene
das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung ($ 3 Abs. 2)
Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren
zeit erzielt hätte. erstreckt.
Dem Vollzeitarbeitsentgelt zuzurechnen sind Vergütungen für 7) EA RE die nach Inansp ruchnahme Ds Altersteil-
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Tat ww. nn TZURE NR haben. N BET EN ONE
Vergütungen für angefallene Arbeit einschließlich einer etwai- N Pentenmin derung he Abandun: 7 in B der Ver.
gen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zuge- üt @26B vr /BAT-O/B ALO deutsche S ik S ) und
standen hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehen- EUIUNg R f SPEEULSCIS SPASSCH) UN
den Vergütungen abweichend von Absatz 1 Satz2 letzter der el EN 4 N DAN TE ON N des nn TE
Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetra- m U es ba des Moral tun en ® Nr 260
ges einzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und BMT-G /BMT-G-0) un d der N BAR en. Lohnzuschlt e die
Rufbereitschaft in Satzlı dieses Unterabsatzes gelten bei bzw. der dem Arbeiinehmer Im etZUR Mönat vor de NE En de
Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach 8 18 Abs. 1 Unter- d e ; ältni den hä it d
abs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. 867 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O 6 Arbeitsverhöltnisses zugestanden hätte, wenn er mit.der
entsprechend regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen
) wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeits-
Haben dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im verhältnisses gezahlt.
Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauscha- Protokollerklärung zu Absatz 2:
len für Überstunden (z. B. nach $ 35 Abs. 4 BAT/BAT-O) zuge- x
standen, werden NE der N er tler hach ae Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die
absatz 1 Satz 2 in.der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzie- Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regel-
rung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall mäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwernis-
sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauscha- zuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durch-
len abweichend von Absatz 1 Satz2 letzter Halbsatz in die schnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden: Krankheits-
Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages: einzube- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeer-
Ziehen. höhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegen-
den Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhö-
Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des hungen teilnehmen.
Bundes und der Länder fallen, ist Vollzeitarbeit im Sinne des
Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase der Lohn aus S$6
der Pauschalgruppe: anzusetzen, die mindestens während der las
Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend: war. Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsver-
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit hältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkei-
nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2 e I BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a ten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des $ 8 SGB IV
des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR2 a des überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbst-
Abschnitts. A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden Son- ändigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf
derregelungen ist als Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des Unter- Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig
absatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die Vergütung bzw. ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über
der Lohn aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die während Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
DBl.INr. 7/ 16.10. 1998 8 135