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aufgrund der im Verfahren realisierten technischen und organi-
satorischen Kontrollen (Nummer 9 ff.) entbehrlich sind. Die
Verantwortung der beteiligten Dienstkräfte bleibt unberührt.
(2) Für die Richtigkeit der maschinell ermittelten Werte sind
der Sachbearbeiter und der Prüfer nicht verantwortlich, es sei
denn, daß offensichtlich Anlaß zu Zweifeln besteht. Dies ist
zum Beispiel regelmäßig dann der Fall, wenn die maschinell
ermittelten Werte in einem augenfälligen Widerspruch zum
tatsächlichen Sachverhalt des Versorgungsfalles stehen.
B. Geschäftsstellenfunktionen
15 - Zuordnung
Die Funktionen der Geschäftsstelle werden im Bereich Versor-
gungsbezüge des LVwA wahrgenommen.
16 - Aufgaben
Es sind die Aufgaben gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe b
wahrzunehmen.
C. Verfahrensadministration
17 - Zuordnung
Die Verfahrensadministration gemäß Nummer 6 Abs. 5 Buch-
stabe e für den Ablauf "des sogenannten Echt-Betriebs ist der
für die Wartung und Wweiferentwicklung des ADV-Verfahrens
DAVID zuständigen Stelle des LVwA zugeordnet.
18 - Aufgaben
a) Übernahme von Tabellen und der freigegebenen Pro-
gramme in die Produktionsumgebung:
— Eingabe neuer Tabellen, Veränderung vorhandener
Tabellen;
Ausdruck und Prüfung von Tabellen;
Übernahme der geprüften Tabellen und der freigegebe-
nen Programme in der getesteten Endversion mit Hilfe
von Standardsoftware in die Produktionsbibliothek.
b) Pflege der Bearbeiterdatei für die Produktionsumgebung:
Aktualisierung der Bearbeiterdatei im Dialog aufgrund
von Änderungsaufträgen des Versorgungsreferats;
gegebenenfalls Eintragungen zum Natural Security
Profil der Benutzer.
c) Eingabe der Parameter für die Dialogsteuerung und
-benutzung:
Eingabe von Mitteilungen an die Versorgungssachbear-
beiter über aktuelle Besonderheiten im Dialogablauf;
im Bedarfsfall Mitwirkung bei der Veranlassung der
Unterbrechung und Fortführung von Dialogberech-
nungen, soweit in der für die Wartung und Weiterent-
wicklung des ADV-Verfahrens DAVID zuständigen
Stelle des LVwA zulässig.
D. Versorgungsfallbearbeitung
19 - Grundlagen
(1) Grundlage für die Bearbeitung eines Versorgungsfalles mit
Hilfe dieses Verfahrens ist
a) bei einem Neu-Versorgungsfall die Festsetzung der Ver-
sorgungsbezüge,
b) bei laufenden Versorgungsfällen das Vorliegen von Ände-
rungstatbeständen.
(2) Die Vorgangsunterlagen sowie weitere zahlungsbegrün-
dende Unterlagen sind zu den Akten zu nehmen.
IT Berlin
20 - Sachbearbeiterdialog
(1) Nur durch Eingabe der Benutzerkennung und des persön-
lichen Paßwortes ist dem Sachbearbeiter der Zugang zum Ver-
fahren zu eröffnen. Der Zugriff ist nur auf die in seinem
Zuständigkeitsbereich liegenden Versorgungsfälle ‚zulässig.
(2) Mit der Eingabe des Versorgungskennzeichens in eine
dafür auf dem Bildschirm angezeigte Maske ist der zu bearbei-
tende Versorgungsfall aufzurufen.
(3) Nach Prüfung der auslösenden Unterlagen und des Sach-
verhaltes (Datenermittlung) hat der Sachbearbeiter die Daten
unmittelbar aus den für den Fall vorliegenden Unterlagen in
die entsprechenden Bildschirmmasken einzugeben (Datenein-
gabe). Nach Dateneingabe hat der Sachbearbeiter die auslö-
sende Unterlage mit seinem Bearbeitungshinweis (Erledigt-
Vermerk) zu versehen.
(4) Während des Dialogs und nach der Bestätigung des
Abschlusses der Eingaben sind vom System Vollständigkeits-
und zusätzliche Plausibilitätsprüfungen durchzuführen (Num-
mer 13 Abs. 3). Umfang und Inhalt dazu werden in den Bear-
beitungshinweisen bekanntgegeben.
(5) Die durch die Prüfungen (Absatz 4) auf den: Bildschirm-
masken angezeigten Fehler und selbst erkannte Fehler sind
vom Sachbearbeiter sofort zu berichtigen.
(6) Vom System sind die geänderten Daten der Maske
zunächst nur vorläufig zu speichern.
21 - Versorgungsberechnung und Nachweiserstellung
(1) Sind alle Änderungen der für die Versorgungsberechnung
erforderlichen Daten eingegeben, ist vom Sachbearbeiter die
maschinelle Berechnung und Erstellung des Versorgungsnach-
weises einschließlich einer Aktenausfertigung (Prüfungsunter-
lage) zu veranlassen.
(2) Zu jeder Änderung der Versorgungsbezüge ist ein Versor-
gungsnachweis zu erstellen. Der Versorgungsnachweis muß
alle zum Verständnis erforderlichen persönlichen Daten, Ein-
gabewerte und maschinell ermittelten Ergebnisse enthalten.
(3) Der Versorgungsnachweis und die dazugehörige Akten-
ausfertigung sind von im Bereich Versorgungsbezüge des
LVwA installierten Druckern auszudrucken.
(4) Die Druckausgaben sind pro Abschluß eines Änderungs-
falles vom Sachbearbeiter zu veranlassen (Absatz 1). Zum
Zwecke der Überprüfbarkeit über die Anzahl der Ausdrucke ist
die jeweilige Aktenausfertigung des Nachweises fortlaufend
maschinell zu numerieren (Kontrollnummer). Einzelheiten
werden in den Bearbeitungshinweisen bekanntgegeben.
22 - Auszahlung von Versorgungsbezügen und Sonstigen Bezügen
(1) Die Versorgungsbezüge sind grundsätzlich auf ein vom
Empfangsberechtigten (Zahlungsempfänger) benanntes Konto
zu überweisen. Sofern dem Empfänger die Überweisung auf
ein Konto aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann,
sind die Versorgungsbezüge durch Zahlungsanweisung (Bar-
auszahlung durch die Post) auszuzahlen.
(2) Beträge dürfen nur einbehalten und abgeführt werden,
wenn aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Rege-
lungen die Abführung unabweisbar ist. Für andere Einbehal-
tungen ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres
erforderlich.
(3) Bei Pfändungen und Abtretungen hat der Bereich Versor-
gungsbezüge des LVwA, wenn aus Termingründen erforder-
lich, rechtzeitig den Rückruf der Versorgungsbezüge zu veran-
lassen.
Mar
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