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Volume Nr. 4, 18. April 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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aufgrund der im Verfahren realisierten technischen und organi- 
satorischen Kontrollen (Nummer 9 ff.) entbehrlich sind. Die 
Verantwortung der beteiligten Dienstkräfte bleibt unberührt. 
(2) Für die Richtigkeit der maschinell ermittelten Werte sind 
der Sachbearbeiter und der Prüfer nicht verantwortlich, es sei 
denn, daß offensichtlich Anlaß zu Zweifeln besteht. Dies ist 
zum Beispiel regelmäßig dann der Fall, wenn die maschinell 
ermittelten Werte in einem augenfälligen Widerspruch zum 
tatsächlichen Sachverhalt des Versorgungsfalles stehen. 
B. Geschäftsstellenfunktionen 
15 - Zuordnung 
Die Funktionen der Geschäftsstelle werden im Bereich Versor- 
gungsbezüge des LVwA wahrgenommen. 
16 - Aufgaben 
Es sind die Aufgaben gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe b 
wahrzunehmen. 
C. Verfahrensadministration 
17 - Zuordnung 
Die Verfahrensadministration gemäß Nummer 6 Abs. 5 Buch- 
stabe e für den Ablauf "des sogenannten Echt-Betriebs ist der 
für die Wartung und Wweiferentwicklung des ADV-Verfahrens 
DAVID zuständigen Stelle des LVwA zugeordnet. 
18 - Aufgaben 
a) Übernahme von Tabellen und der freigegebenen Pro- 
gramme in die Produktionsumgebung: 
— Eingabe neuer Tabellen, Veränderung vorhandener 
Tabellen; 
Ausdruck und Prüfung von Tabellen; 
Übernahme der geprüften Tabellen und der freigegebe- 
nen Programme in der getesteten Endversion mit Hilfe 
von Standardsoftware in die Produktionsbibliothek. 
b) Pflege der Bearbeiterdatei für die Produktionsumgebung: 
Aktualisierung der Bearbeiterdatei im Dialog aufgrund 
von Änderungsaufträgen des Versorgungsreferats; 
gegebenenfalls Eintragungen zum Natural Security 
Profil der Benutzer. 
c) Eingabe der Parameter für die Dialogsteuerung und 
-benutzung: 
Eingabe von Mitteilungen an die Versorgungssachbear- 
beiter über aktuelle Besonderheiten im Dialogablauf; 
im Bedarfsfall Mitwirkung bei der Veranlassung der 
Unterbrechung und Fortführung von Dialogberech- 
nungen, soweit in der für die Wartung und Weiterent- 
wicklung des ADV-Verfahrens DAVID zuständigen 
Stelle des LVwA zulässig. 
D. Versorgungsfallbearbeitung 
19 - Grundlagen 
(1) Grundlage für die Bearbeitung eines Versorgungsfalles mit 
Hilfe dieses Verfahrens ist 
a) bei einem Neu-Versorgungsfall die Festsetzung der Ver- 
sorgungsbezüge, 
b) bei laufenden Versorgungsfällen das Vorliegen von Ände- 
rungstatbeständen. 
(2) Die Vorgangsunterlagen sowie weitere zahlungsbegrün- 
dende Unterlagen sind zu den Akten zu nehmen. 
IT Berlin 
20 - Sachbearbeiterdialog 
(1) Nur durch Eingabe der Benutzerkennung und des persön- 
lichen Paßwortes ist dem Sachbearbeiter der Zugang zum Ver- 
fahren zu eröffnen. Der Zugriff ist nur auf die in seinem 
Zuständigkeitsbereich liegenden Versorgungsfälle ‚zulässig. 
(2) Mit der Eingabe des Versorgungskennzeichens in eine 
dafür auf dem Bildschirm angezeigte Maske ist der zu bearbei- 
tende Versorgungsfall aufzurufen. 
(3) Nach Prüfung der auslösenden Unterlagen und des Sach- 
verhaltes (Datenermittlung) hat der Sachbearbeiter die Daten 
unmittelbar aus den für den Fall vorliegenden Unterlagen in 
die entsprechenden Bildschirmmasken einzugeben (Datenein- 
gabe). Nach Dateneingabe hat der Sachbearbeiter die auslö- 
sende Unterlage mit seinem Bearbeitungshinweis (Erledigt- 
Vermerk) zu versehen. 
(4) Während des Dialogs und nach der Bestätigung des 
Abschlusses der Eingaben sind vom System Vollständigkeits- 
und zusätzliche Plausibilitätsprüfungen durchzuführen (Num- 
mer 13 Abs. 3). Umfang und Inhalt dazu werden in den Bear- 
beitungshinweisen bekanntgegeben. 
(5) Die durch die Prüfungen (Absatz 4) auf den: Bildschirm- 
masken angezeigten Fehler und selbst erkannte Fehler sind 
vom Sachbearbeiter sofort zu berichtigen. 
(6) Vom System sind die geänderten Daten der Maske 
zunächst nur vorläufig zu speichern. 
21 - Versorgungsberechnung und Nachweiserstellung 
(1) Sind alle Änderungen der für die Versorgungsberechnung 
erforderlichen Daten eingegeben, ist vom Sachbearbeiter die 
maschinelle Berechnung und Erstellung des Versorgungsnach- 
weises einschließlich einer Aktenausfertigung (Prüfungsunter- 
lage) zu veranlassen. 
(2) Zu jeder Änderung der Versorgungsbezüge ist ein Versor- 
gungsnachweis zu erstellen. Der Versorgungsnachweis muß 
alle zum Verständnis erforderlichen persönlichen Daten, Ein- 
gabewerte und maschinell ermittelten Ergebnisse enthalten. 
(3) Der Versorgungsnachweis und die dazugehörige Akten- 
ausfertigung sind von im Bereich Versorgungsbezüge des 
LVwA installierten Druckern auszudrucken. 
(4) Die Druckausgaben sind pro Abschluß eines Änderungs- 
falles vom Sachbearbeiter zu veranlassen (Absatz 1). Zum 
Zwecke der Überprüfbarkeit über die Anzahl der Ausdrucke ist 
die jeweilige Aktenausfertigung des Nachweises fortlaufend 
maschinell zu numerieren (Kontrollnummer). Einzelheiten 
werden in den Bearbeitungshinweisen bekanntgegeben. 
22 - Auszahlung von Versorgungsbezügen und Sonstigen Bezügen 
(1) Die Versorgungsbezüge sind grundsätzlich auf ein vom 
Empfangsberechtigten (Zahlungsempfänger) benanntes Konto 
zu überweisen. Sofern dem Empfänger die Überweisung auf 
ein Konto aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann, 
sind die Versorgungsbezüge durch Zahlungsanweisung (Bar- 
auszahlung durch die Post) auszuzahlen. 
(2) Beträge dürfen nur einbehalten und abgeführt werden, 
wenn aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Rege- 
lungen die Abführung unabweisbar ist. Für andere Einbehal- 
tungen ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres 
erforderlich. 
(3) Bei Pfändungen und Abtretungen hat der Bereich Versor- 
gungsbezüge des LVwA, wenn aus Termingründen erforder- 
lich, rechtzeitig den Rückruf der Versorgungsbezüge zu veran- 
lassen. 
Mar 
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