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Volume Nr. 4, 18. April 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Berlin IT 
IH. Verfahren 
A. Sicherheitsvorkehrungen 
9 - Zugangsberechtigung und Zugriffsberechtigung 
(1) Der Leiter des LVwA gibt die Arbeitsanweisung zur Rege- 
lung der organisatorischen Maßnahmen über den Zugang und 
die Benutzung der Geräte für die Anwendung des ADV-Ver- 
fahrens DAVID bekannt. 
(2) In der Arbeitsanweisung gemäß Absatz 1 sind mindestens 
zu regeln: 
a) die Zweckbestimmung und der Anwendungsumfang des 
ADV-Verfahrens DAVID und des APC-Netzes, 
b) die organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und 
zur Datensicherheit, 
c) die Aufstellung und der Betrieb der Geräte für die Anwen- 
dung des ADV-Verfahrens DAVID, 
d) der Anschluß der Geräte an das APC-Netz, der Zugang 
zum Netzbetrieb und dessen zeitliche Verfügbarkeit, 
e) die Zutritts- und Zugriffssicherung, 
f) die Nutzungsberechtigungen für die am Verfahren betei- 
ligten Stellen: 
aa) die Zuständigkeitsbereiche unter Berücksichtigung 
der Funktionstrennung, so daß keine Dienstkraft 
gleichzeitig Aufgaben der Sachbearbeitung und der 
Prüfung wahrnehmen kann und die Prüfung eigener 
Sachbearbeitung ausgeschlossen ist, 
bb) die Vergabe von Benutzerprofilen (Benutzerkennun- 
gen und damit festgelegte Funktionsberechtigungen) 
und deren Anderung, 
g) die Kontrolle der Nutzungsberechtigung. 
(3) Alle Zugriffe und Eingaben einschließlich Freigaben der 
Daten sind für Revisionszwecke und gegebenenfalls für Rekon- 
struktionen von Beständen auf Datenträgern im LIT zu proto- 
kollieren. Durch Protokollierung dieser Daten müssen die Ver- 
antwortlichkeiten und Tätigkeiten nachvollziehbar sowie prüf- 
bar und die beteiligten Dienstkräfte identifizierbar sein. 
10 - 4-Augen-Prinzip 
(1) Alle Eingaben eines Sachbearbeiters am Datensichtgerät 
sind vom zuständigen Prüfer zu prüfen. Hierzu ist ihm die Akte 
mit der Anderungsveranlassung und der Ausdruck des Versor- 
gungsnachweises, in dem die Datenänderungen und die neuen 
Ergebnisse ausgedruckt sind, vorzulegen. 
(2) Der Prüfer hat ausschließlich Prüffunktionen wahrzuneh- 
men. Das System schließt aus, daß er Anderungen zu einem 
Versorgungsfall am Datensichtgerät eingeben kann (Nummer 9 
Abs. 2). 
(3) Sind die Eingaben fehlerhaft, hat der Prüfer den Fall zur 
Berichtigung.an den Sachbearbeiter zurückzugeben. 
(4) Ergibt die Prüfung die Korrektheit der Eingaben, gibt der 
Prüfer den Fall frei. Erst durch diese Freigabe werden die 
Daten zahlungswirksam. 
(5) Für den Vertretungsfall kann einem Sachbearbeiter die 
Prüftätigkeit übertragen werden. Durch maschinellen Ver- 
gleich der Benutzerkennungen im System ist auszuschließen, 
daß der Sachbearbeiter dann Dateneingaben prüft, die er selbst 
vorgenommen hat. 
11 - Jährliche Kontrollbestätigungen 
(1) Im Rahmen des Kontrollbestätigungsverfahrens sind die 
Dateneingaben zu den Versorgungsfällen nach festzulegenden 
Schwerpunkten (zum Beispiel Kindergeldzahlungen. Neuzu- 
gänge) zusätzlich zu prüfen. Diese Prüfung ist anhand der Ver- 
sorgungsakten in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als 
zwei Jahre auseinanderliegen, vorzunehmen. 
(2) Die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten nach ihrem 
jeweils vom Bereich Versorgungsbezüge festzulegenden 
Beginn abzuschließen. Die Prüfung darf nur von Dienstkräften 
vorgenommen werden, die nicht für die Bearbeitung des zu 
prüfenden Versorgungsfalles zuständig sind oder waren. 
(3) Einzelheiten zum Kontrollbestätigungsverfahren (Zeit- 
punkt und Kriterien der vorzunehmenden Prüfungen) werden 
vom Bereich Versorgungsbezüge (Grundsatzsachbearbeitung) 
des LVwA bekanntgegeben. 
12 - Versorgungsnummer 
(1) Jeder Fall mit Anspruch auf Versorgungsbezüge ist unter 
einem eindeutigen Kennzeichen (Versorgungsnummer) zu 
speichern. Treffen bei einem Versorgungsberechtigten meh- 
rere Versorgungsansprüche zusammen, ist jeder Versorgungs- 
anspruch unter einer besonderen Versorgungsnummer zu füh- 
ren. 
(2) Die Versorgungsnummern setzen sich aus sieben Ziffern 
zusammen. Sie sind im Datenverarbeitungssystem gespeichert, 
werden bei Neu-Versorgungsfällen maschinell vergeben und 
sind gleichzeitig Ordnungsmerkmal für alle Bearbeitungsvor- 
gänge sowie für das Berechnungs- und Zahlbarmachungsver- 
fahren. 
(3) Die Versorgungsnummer ist dem Versorgungsfall erst end- 
gültig zuzuordnen, wenn zusätzlich zur Prüfung gemäß Num- 
mer 10 Abs. 1 die Zuordnung von einer zeichnungsberechtig- 
ten Dienstkraft (Abschnittsleiter) verfügt ist (Neuzugänge). 
(4) Nach der von einer zeichnungsberechtigten Dienstkraft 
verfügten endgültigen Zahlungseinstellung eines Versorgungs- 
falles ist die dazugehörige Versorgungsnummer vor Wiederver- 
wendung automatisch für mindestens ein Jahr gesperrt; für die 
erneute Vergabe gilt Absatz 3. 
(5) Regelungen bezüglich der Vergabe von Versorgungsnum- 
mern werden gesondert bekanntgegeben (Nummer 8 Abs. 2). 
13 - Datenverarbeitung 
(1) Die Datenverarbeitung ist nur mit den von der für die War- 
tung und Weiterentwicklung des ADV-Verfahrens DAVID 
zuständigen Stelle des LVwA (Nummer 6 Abs. 5) freigegebe- 
nen und gültigen Programmen vorzunehmen. Die Freigabebe- 
scheinigungen dieser Stelle bilden die Grundlage für die 
Abgabe der Bescheinigungen gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buch- 
stabe b Unterbuchstabe bb sowie für die Abgabe der Bescheini- 
gungen gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe b Unterbuchstabe 
cc und dd durch die Geschäftsstelle. 
(2) Das Verfahren für die Prüfung und Freigabe von Program- 
men richtet sich nach Nummer 48 der ADV-Grundsätze in Ver- 
bindung mit den Hinweisen für die Durchführung des Tests 
und der Freigabe von Programmen und Verfahren der automa- 
tischen Datenverarbeitung der Berliner Verwaltung (ADV- 
Test-Hinweise) in der jeweils geltenden Fassung. 
(3) Als Teil der Datenverarbeitung sind vom System Vollstän- 
digkeits- und Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen. Umfang 
und Inhalt dazu werden in den Bearbeitungshinweisen 
bekanntgegeben. 
14 - Feststellungsbescheinigungen 
(1) Abweichend von Nummer 11 AV 870 LHO und von den 
Bestimmungen der Anlage 3 AV 879 LHO hat die Senatsver- 
waltung für Finanzen zugelassen, daß die förmlichen Feststel- 
lungsbescheinigungen auf den Versorgungsnachweisen und 
den Anlagen zur Auszahlungsanordnung bei Einzelzahlungen 
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