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IH. Verfahren
A. Sicherheitsvorkehrungen
9 - Zugangsberechtigung und Zugriffsberechtigung
(1) Der Leiter des LVwA gibt die Arbeitsanweisung zur Rege-
lung der organisatorischen Maßnahmen über den Zugang und
die Benutzung der Geräte für die Anwendung des ADV-Ver-
fahrens DAVID bekannt.
(2) In der Arbeitsanweisung gemäß Absatz 1 sind mindestens
zu regeln:
a) die Zweckbestimmung und der Anwendungsumfang des
ADV-Verfahrens DAVID und des APC-Netzes,
b) die organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und
zur Datensicherheit,
c) die Aufstellung und der Betrieb der Geräte für die Anwen-
dung des ADV-Verfahrens DAVID,
d) der Anschluß der Geräte an das APC-Netz, der Zugang
zum Netzbetrieb und dessen zeitliche Verfügbarkeit,
e) die Zutritts- und Zugriffssicherung,
f) die Nutzungsberechtigungen für die am Verfahren betei-
ligten Stellen:
aa) die Zuständigkeitsbereiche unter Berücksichtigung
der Funktionstrennung, so daß keine Dienstkraft
gleichzeitig Aufgaben der Sachbearbeitung und der
Prüfung wahrnehmen kann und die Prüfung eigener
Sachbearbeitung ausgeschlossen ist,
bb) die Vergabe von Benutzerprofilen (Benutzerkennun-
gen und damit festgelegte Funktionsberechtigungen)
und deren Anderung,
g) die Kontrolle der Nutzungsberechtigung.
(3) Alle Zugriffe und Eingaben einschließlich Freigaben der
Daten sind für Revisionszwecke und gegebenenfalls für Rekon-
struktionen von Beständen auf Datenträgern im LIT zu proto-
kollieren. Durch Protokollierung dieser Daten müssen die Ver-
antwortlichkeiten und Tätigkeiten nachvollziehbar sowie prüf-
bar und die beteiligten Dienstkräfte identifizierbar sein.
10 - 4-Augen-Prinzip
(1) Alle Eingaben eines Sachbearbeiters am Datensichtgerät
sind vom zuständigen Prüfer zu prüfen. Hierzu ist ihm die Akte
mit der Anderungsveranlassung und der Ausdruck des Versor-
gungsnachweises, in dem die Datenänderungen und die neuen
Ergebnisse ausgedruckt sind, vorzulegen.
(2) Der Prüfer hat ausschließlich Prüffunktionen wahrzuneh-
men. Das System schließt aus, daß er Anderungen zu einem
Versorgungsfall am Datensichtgerät eingeben kann (Nummer 9
Abs. 2).
(3) Sind die Eingaben fehlerhaft, hat der Prüfer den Fall zur
Berichtigung.an den Sachbearbeiter zurückzugeben.
(4) Ergibt die Prüfung die Korrektheit der Eingaben, gibt der
Prüfer den Fall frei. Erst durch diese Freigabe werden die
Daten zahlungswirksam.
(5) Für den Vertretungsfall kann einem Sachbearbeiter die
Prüftätigkeit übertragen werden. Durch maschinellen Ver-
gleich der Benutzerkennungen im System ist auszuschließen,
daß der Sachbearbeiter dann Dateneingaben prüft, die er selbst
vorgenommen hat.
11 - Jährliche Kontrollbestätigungen
(1) Im Rahmen des Kontrollbestätigungsverfahrens sind die
Dateneingaben zu den Versorgungsfällen nach festzulegenden
Schwerpunkten (zum Beispiel Kindergeldzahlungen. Neuzu-
gänge) zusätzlich zu prüfen. Diese Prüfung ist anhand der Ver-
sorgungsakten in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als
zwei Jahre auseinanderliegen, vorzunehmen.
(2) Die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten nach ihrem
jeweils vom Bereich Versorgungsbezüge festzulegenden
Beginn abzuschließen. Die Prüfung darf nur von Dienstkräften
vorgenommen werden, die nicht für die Bearbeitung des zu
prüfenden Versorgungsfalles zuständig sind oder waren.
(3) Einzelheiten zum Kontrollbestätigungsverfahren (Zeit-
punkt und Kriterien der vorzunehmenden Prüfungen) werden
vom Bereich Versorgungsbezüge (Grundsatzsachbearbeitung)
des LVwA bekanntgegeben.
12 - Versorgungsnummer
(1) Jeder Fall mit Anspruch auf Versorgungsbezüge ist unter
einem eindeutigen Kennzeichen (Versorgungsnummer) zu
speichern. Treffen bei einem Versorgungsberechtigten meh-
rere Versorgungsansprüche zusammen, ist jeder Versorgungs-
anspruch unter einer besonderen Versorgungsnummer zu füh-
ren.
(2) Die Versorgungsnummern setzen sich aus sieben Ziffern
zusammen. Sie sind im Datenverarbeitungssystem gespeichert,
werden bei Neu-Versorgungsfällen maschinell vergeben und
sind gleichzeitig Ordnungsmerkmal für alle Bearbeitungsvor-
gänge sowie für das Berechnungs- und Zahlbarmachungsver-
fahren.
(3) Die Versorgungsnummer ist dem Versorgungsfall erst end-
gültig zuzuordnen, wenn zusätzlich zur Prüfung gemäß Num-
mer 10 Abs. 1 die Zuordnung von einer zeichnungsberechtig-
ten Dienstkraft (Abschnittsleiter) verfügt ist (Neuzugänge).
(4) Nach der von einer zeichnungsberechtigten Dienstkraft
verfügten endgültigen Zahlungseinstellung eines Versorgungs-
falles ist die dazugehörige Versorgungsnummer vor Wiederver-
wendung automatisch für mindestens ein Jahr gesperrt; für die
erneute Vergabe gilt Absatz 3.
(5) Regelungen bezüglich der Vergabe von Versorgungsnum-
mern werden gesondert bekanntgegeben (Nummer 8 Abs. 2).
13 - Datenverarbeitung
(1) Die Datenverarbeitung ist nur mit den von der für die War-
tung und Weiterentwicklung des ADV-Verfahrens DAVID
zuständigen Stelle des LVwA (Nummer 6 Abs. 5) freigegebe-
nen und gültigen Programmen vorzunehmen. Die Freigabebe-
scheinigungen dieser Stelle bilden die Grundlage für die
Abgabe der Bescheinigungen gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buch-
stabe b Unterbuchstabe bb sowie für die Abgabe der Bescheini-
gungen gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe b Unterbuchstabe
cc und dd durch die Geschäftsstelle.
(2) Das Verfahren für die Prüfung und Freigabe von Program-
men richtet sich nach Nummer 48 der ADV-Grundsätze in Ver-
bindung mit den Hinweisen für die Durchführung des Tests
und der Freigabe von Programmen und Verfahren der automa-
tischen Datenverarbeitung der Berliner Verwaltung (ADV-
Test-Hinweise) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Als Teil der Datenverarbeitung sind vom System Vollstän-
digkeits- und Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen. Umfang
und Inhalt dazu werden in den Bearbeitungshinweisen
bekanntgegeben.
14 - Feststellungsbescheinigungen
(1) Abweichend von Nummer 11 AV 870 LHO und von den
Bestimmungen der Anlage 3 AV 879 LHO hat die Senatsver-
waltung für Finanzen zugelassen, daß die förmlichen Feststel-
lungsbescheinigungen auf den Versorgungsnachweisen und
den Anlagen zur Auszahlungsanordnung bei Einzelzahlungen
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