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Volume Nr. 1, 30. Januar 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Se 
(6) Das LIT ist an dem Verfahren gemäß Nummer 1 Abs. 1 mit 
folgenden Funktionen beteiligt: 
a) Verbindung zu den Abrechnungsstellen, Herausgabe von 
Terminplänen für das Verfahren mit Datenverarbeitung, 
Ein- und Ausgangskontrolle, 
b) Bereitstellung von Programm- und Datendisketten für die 
Arbeiten gemäß Absatz 2 Buchstabe h und i, 
c) Konvertierung, Dateneingabe, Datenverarbeitung, Daten- 
ausgabe, 
Kontrollen der Dateneingabe, Datenverarbeitung und 
Datenausgabe, 
Bereitstellung von Datenträgern für das die Funktion der 
Kopfbank wahrnehmende Kreditinstitut (Nummer 77 und 
79) und gegebenenfalls für sonstige Einrichtungen (zum 
Beispiel Versicherungsträger, Nummer 61), 
f) Aufbewahrung von Unterlagen (Nummer 87). 
(7) Die Kassen sind an dem Verfahren gemäß Nummer 1 
Abs. 1 mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beteiligt. 
(8) Die Zahlstellen sind für die Barauszahlung von Personal- 
bezügen zuständig, soweit sie nicht gemäß Absatz 4 Buch- 
stabe f von den Beschäftigungsstellen ausgezahlt werden. 
6. 
(1) Datenschutzrechtlich sind ungeachtet der Funktionsver- 
teilung gemäß Nummer 5 die Abrechnungsstellen hinsichtlich 
der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Berech- 
nung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung von Per- 
sonalbezügen gegenüber den Dienstkräften und sonstigen 
Betroffenen verantwortlich. Dies gilt auch insoweit, als perso- 
nenbezogene Daten im Rahmen des Verfahrens nach diesen 
Richtlinien von anderen verarbeitet werden. 
(2) Unter. Beachtung der jeweils anzuwendenden datenschutz- 
rechtlichen Vorschriften darf die Datenverarbeitung nur im 
Rahmen dieser Richtlinien einschließlich der ergänzenden 
Regelungen (Nummer 7 Abs. 1) und der Einzelheiten zur tech- 
nischen Abwicklung des Verfahrens (Nummer 7 Abs. 2) durch- 
geführt werden. Die datenverarbeitenden Behörden haben zu 
gewährleisten, daß ausschließlich nach Satz 1 verfahren wird. 
I: 
(1) Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Verfahrens 
gemäß Nummer 1 Abs. 1 werden zu Nummer 2 Abs. 3, Nr. 17, 
32 Abs. 1, Nr. 63 Abs. 2 und Nr. 74 letzter Satz von der Senats- 
verwaltung für Inneres bekanntgegeben. 
(2) Einzelheiten zur Abwicklung des Verfahrens gemäß Num- 
mer 1 Abs..1 werden zu den Nummern 11, 19 Abs. 3, Nr. 29, 40, 
41 Abs. 10, Nr. 46, 52 Abs. 7 letzter Satz, Nr. 53, 56 Abs. 1, 
Nr. 58, 60 Abs. 2, Nr. 61 Abs. 1 letzter Satz, Nr. 67 Abs. 4, Nr. 68 
Abs. 2 und Nr. 69 Abs. 5 von der für das jeweilige PB-Verfahren 
zuständigen Stelle des LVwA bekanntgegeben. - 
(3) Die Senatsverwaltung für Inneres kann, sofern und soweit 
sie dies im Einzelfall aus grundsätzlichen Erwägungen für 
erforderlich hält, die Bekanntgabe von Einzelheiten gemäß 
Absatz 2 von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. 
[IL. Verfahren 
A. Berechnungs- und Anweisungsaufträge 
8. 
(1) Aufträge zur Berechnung und Anweisung von Personalbe- 
zügen sind den Abrechnungsstellen grundsätzlich von den per- 
sonalaktenführenden Stellen zu erteilen. 
(2) Sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen, 
können die personalaktenführenden Stellen für bestimmte Be- 
züge (zum Beispiel Zeitzuschläge, Überstundenvergütungen, 
Bereitschaftsdienstvergütungen, Aufsichtsvergütungen, Er- 
schwerniszulagen, Sachbezüge) und Abzüge (zum Beispiel 
Dienstwohnungsvergütungen) die Erteilung von Berechnungs- 
und Anweisungsaufträgen den Beschäftigungsstellen oder son- 
stigen sachlich zuständigen Stellen (zum Beispiel den Ver- 
waltungsämtern für Dienstwohnungsvergütungen) überlassen. 
Den Beschäftigungsstellen durch spezielle Regelungen über- 
tragene Aufgaben (z. B. Anzeigeverfahren bei Erkrankungen 
und Gesundmeldungen) bleiben unberührt. 
9, 
(1) Durch Berechnungs- und Anweisungsauftrag sind der 
Abrechnungsstelle für jeden Einzelfall grundsätzlich alle für 
die Berechnung und Zahlbarmachung der Personalbezüge not- 
wendigen Angaben aufzugeben. Dazu gehören insbesondere 
— die Personaldaten, 
— die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle, 
das Kapitel und der Titel, aus denen die Personalbezüge 
zu leisten sind, 
grundsätzlich die‘ Angaben zum Konto (Nummer 10 
Abs. 1), ; 
alle für die Errechnung der Bruttobezüge notwendigen 
Grundmerkmale sowie sonstigen Angaben und gegebe- 
nenfalls Beträge (zum Beispiel bestimmte Zulagen); 
gegebenenfalls Angaben zur Zahlung von Kindergeld, 
gegebenenfalls Versicherungs- und Zusatzversorgungs- 
merkmale, 
gegebenenfalls Angaben über zusätzliche Leistungen, 
gegebenenfalls Angaben über einzubehaltende bzw. abzu- 
führende Beträge (zum Beispiel Vorschußtilgungen, ver- 
mögenswirksame Anlagen), 
gegebenenfalls Angaben über zusätzlich zu versteuernde 
bzw. zu versichernde Beträge (zum Beispiel sogenannte 
geldwerte Vorteile), 
gegebenenfalls Angaben über Pfändungen und Abtretun- 
gen, 
notwendige statistische Angaben. 
Die Berechnungs- und Anweisungsaufträge sollen sich auf die 
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Angaben beschrän- 
ken. Nicht in den Berechnungs- und Anweisungsauftrag brau- 
chen die für die Versteuerung der Bezüge notwendigen Anga- 
ben sowie sonstige Merkmale und Beträge aufgenommen zu 
werden, zu deren Ermittlung die Abrechnungsstelle aufgrund 
besonderer Regelungen selbst befugt ist. 
(2) Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1, zusätzliche 
Angaben sowie Zahlungseinstellungen müssen den Abrech- 
nungsstellen unverzüglich ebenfalls durch Berechnungs- und 
Anweisungsauftrag aufgegeben werden (mit Ausnahme der 
automatischen Anderungen - Nummer 58 - sowie solcher 
Anderungen, zusätzlicher Angaben und Zahlungseinstellun- 
gen, die in die Zuständigkeit der Abrechnungsstellen fallen). 
(3) Bei Berechnungs- und Anweisungsaufträgen über Pfän- 
dungen oder Abtretungen hat die Abrechnungsstelle - soweit 
aus Termingründen erforderlich - den rechtzeitigen Rückruf 
der Personalbezüge beim Kreditinstitut, bei Barzahlungen die 
Einbehaltung durch die auszahlende Stelle zu veranlassen. 
(4) Die personalaktenführende Stelle hat zu überwachen, daß 
ihr innerhalb von acht Wochen nach dem Termin, zu dem sie 
durch einen - gegebenenfalls befristeten - Berechnungs- und 
Anweisungsauftrag eine Zahlungseinstellung verfügt hat, von 
der Abrechnungsstelle schriftlich mitgeteilt wird, zu welchem 
Zeitpunkt die Zahlung der laufenden Bezüge tatsächlich einge- 
stellt worden ist. Ist.in der Mitteilung (Nummer 57) vermerkt, 
daß eine Überzahlung eingetreten ist, die von der Abrech- 
DBI.INr. 1/30.01.1997 
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