Se
(6) Das LIT ist an dem Verfahren gemäß Nummer 1 Abs. 1 mit
folgenden Funktionen beteiligt:
a) Verbindung zu den Abrechnungsstellen, Herausgabe von
Terminplänen für das Verfahren mit Datenverarbeitung,
Ein- und Ausgangskontrolle,
b) Bereitstellung von Programm- und Datendisketten für die
Arbeiten gemäß Absatz 2 Buchstabe h und i,
c) Konvertierung, Dateneingabe, Datenverarbeitung, Daten-
ausgabe,
Kontrollen der Dateneingabe, Datenverarbeitung und
Datenausgabe,
Bereitstellung von Datenträgern für das die Funktion der
Kopfbank wahrnehmende Kreditinstitut (Nummer 77 und
79) und gegebenenfalls für sonstige Einrichtungen (zum
Beispiel Versicherungsträger, Nummer 61),
f) Aufbewahrung von Unterlagen (Nummer 87).
(7) Die Kassen sind an dem Verfahren gemäß Nummer 1
Abs. 1 mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beteiligt.
(8) Die Zahlstellen sind für die Barauszahlung von Personal-
bezügen zuständig, soweit sie nicht gemäß Absatz 4 Buch-
stabe f von den Beschäftigungsstellen ausgezahlt werden.
6.
(1) Datenschutzrechtlich sind ungeachtet der Funktionsver-
teilung gemäß Nummer 5 die Abrechnungsstellen hinsichtlich
der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Berech-
nung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung von Per-
sonalbezügen gegenüber den Dienstkräften und sonstigen
Betroffenen verantwortlich. Dies gilt auch insoweit, als perso-
nenbezogene Daten im Rahmen des Verfahrens nach diesen
Richtlinien von anderen verarbeitet werden.
(2) Unter. Beachtung der jeweils anzuwendenden datenschutz-
rechtlichen Vorschriften darf die Datenverarbeitung nur im
Rahmen dieser Richtlinien einschließlich der ergänzenden
Regelungen (Nummer 7 Abs. 1) und der Einzelheiten zur tech-
nischen Abwicklung des Verfahrens (Nummer 7 Abs. 2) durch-
geführt werden. Die datenverarbeitenden Behörden haben zu
gewährleisten, daß ausschließlich nach Satz 1 verfahren wird.
I:
(1) Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Verfahrens
gemäß Nummer 1 Abs. 1 werden zu Nummer 2 Abs. 3, Nr. 17,
32 Abs. 1, Nr. 63 Abs. 2 und Nr. 74 letzter Satz von der Senats-
verwaltung für Inneres bekanntgegeben.
(2) Einzelheiten zur Abwicklung des Verfahrens gemäß Num-
mer 1 Abs..1 werden zu den Nummern 11, 19 Abs. 3, Nr. 29, 40,
41 Abs. 10, Nr. 46, 52 Abs. 7 letzter Satz, Nr. 53, 56 Abs. 1,
Nr. 58, 60 Abs. 2, Nr. 61 Abs. 1 letzter Satz, Nr. 67 Abs. 4, Nr. 68
Abs. 2 und Nr. 69 Abs. 5 von der für das jeweilige PB-Verfahren
zuständigen Stelle des LVwA bekanntgegeben. -
(3) Die Senatsverwaltung für Inneres kann, sofern und soweit
sie dies im Einzelfall aus grundsätzlichen Erwägungen für
erforderlich hält, die Bekanntgabe von Einzelheiten gemäß
Absatz 2 von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
[IL. Verfahren
A. Berechnungs- und Anweisungsaufträge
8.
(1) Aufträge zur Berechnung und Anweisung von Personalbe-
zügen sind den Abrechnungsstellen grundsätzlich von den per-
sonalaktenführenden Stellen zu erteilen.
(2) Sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen,
können die personalaktenführenden Stellen für bestimmte Be-
züge (zum Beispiel Zeitzuschläge, Überstundenvergütungen,
Bereitschaftsdienstvergütungen, Aufsichtsvergütungen, Er-
schwerniszulagen, Sachbezüge) und Abzüge (zum Beispiel
Dienstwohnungsvergütungen) die Erteilung von Berechnungs-
und Anweisungsaufträgen den Beschäftigungsstellen oder son-
stigen sachlich zuständigen Stellen (zum Beispiel den Ver-
waltungsämtern für Dienstwohnungsvergütungen) überlassen.
Den Beschäftigungsstellen durch spezielle Regelungen über-
tragene Aufgaben (z. B. Anzeigeverfahren bei Erkrankungen
und Gesundmeldungen) bleiben unberührt.
9,
(1) Durch Berechnungs- und Anweisungsauftrag sind der
Abrechnungsstelle für jeden Einzelfall grundsätzlich alle für
die Berechnung und Zahlbarmachung der Personalbezüge not-
wendigen Angaben aufzugeben. Dazu gehören insbesondere
— die Personaldaten,
— die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle,
das Kapitel und der Titel, aus denen die Personalbezüge
zu leisten sind,
grundsätzlich die‘ Angaben zum Konto (Nummer 10
Abs. 1), ;
alle für die Errechnung der Bruttobezüge notwendigen
Grundmerkmale sowie sonstigen Angaben und gegebe-
nenfalls Beträge (zum Beispiel bestimmte Zulagen);
gegebenenfalls Angaben zur Zahlung von Kindergeld,
gegebenenfalls Versicherungs- und Zusatzversorgungs-
merkmale,
gegebenenfalls Angaben über zusätzliche Leistungen,
gegebenenfalls Angaben über einzubehaltende bzw. abzu-
führende Beträge (zum Beispiel Vorschußtilgungen, ver-
mögenswirksame Anlagen),
gegebenenfalls Angaben über zusätzlich zu versteuernde
bzw. zu versichernde Beträge (zum Beispiel sogenannte
geldwerte Vorteile),
gegebenenfalls Angaben über Pfändungen und Abtretun-
gen,
notwendige statistische Angaben.
Die Berechnungs- und Anweisungsaufträge sollen sich auf die
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Angaben beschrän-
ken. Nicht in den Berechnungs- und Anweisungsauftrag brau-
chen die für die Versteuerung der Bezüge notwendigen Anga-
ben sowie sonstige Merkmale und Beträge aufgenommen zu
werden, zu deren Ermittlung die Abrechnungsstelle aufgrund
besonderer Regelungen selbst befugt ist.
(2) Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1, zusätzliche
Angaben sowie Zahlungseinstellungen müssen den Abrech-
nungsstellen unverzüglich ebenfalls durch Berechnungs- und
Anweisungsauftrag aufgegeben werden (mit Ausnahme der
automatischen Anderungen - Nummer 58 - sowie solcher
Anderungen, zusätzlicher Angaben und Zahlungseinstellun-
gen, die in die Zuständigkeit der Abrechnungsstellen fallen).
(3) Bei Berechnungs- und Anweisungsaufträgen über Pfän-
dungen oder Abtretungen hat die Abrechnungsstelle - soweit
aus Termingründen erforderlich - den rechtzeitigen Rückruf
der Personalbezüge beim Kreditinstitut, bei Barzahlungen die
Einbehaltung durch die auszahlende Stelle zu veranlassen.
(4) Die personalaktenführende Stelle hat zu überwachen, daß
ihr innerhalb von acht Wochen nach dem Termin, zu dem sie
durch einen - gegebenenfalls befristeten - Berechnungs- und
Anweisungsauftrag eine Zahlungseinstellung verfügt hat, von
der Abrechnungsstelle schriftlich mitgeteilt wird, zu welchem
Zeitpunkt die Zahlung der laufenden Bezüge tatsächlich einge-
stellt worden ist. Ist.in der Mitteilung (Nummer 57) vermerkt,
daß eine Überzahlung eingetreten ist, die von der Abrech-
DBI.INr. 1/30.01.1997
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