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Volume Nr. 2, 28. Februar 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

und Gesundheitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers nicht 
ausreichen, und er darauf gerichteten Beschwerden nicht 
abhilft. 
Diese Regelungen setzen im wesentlichen die in Artikel 11 der 
Richtlinie. 89/391/EWG statuierten Beteiligungsrechte der 
Beschäftigten um. Unberührt bleiben selbstverständlich die 
Beteiligungsrechte der zuständigen Personalvertretungen nach 
dem PersVG. 
Zusätzlich obliegt den Beschäftigten gemäß $16 Abs.1 
ArbSchG eine Meldepflicht an den Vorgesetzen bezüglich fest- 
gestellter unmittelbarer Gefahren für die Sicherheit und 
Gesundheit. 
8 Schutz der Augen und des Sehvermögens 
Die Vorschriften des Artikel 9 EU-Richtlinie/$ 6 BildscharbV 
über den Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeit- 
nehmer gehen nicht über die Regelungen des $ 6 TV Infotech- 
nik hinaus. 
Gemäß $7 BildscharbV in Verbindung mit $25 Abs.1 Nr. 1 
ArbSchG begeht ein Arbeitgeber eine (mit Bußgeld bis zu 
10000 Deutsche Mark sanktionierte) Ordnungswidrigkeit, 
wenn er angemessene Untersuchungen der Augen und des 
Sehvermögens durch eine „fachkundjge Person“ nicht oder 
nicht rechtzeitig anbietet. 
Der in $3 Abs. 3 ArbSchG geforderten Kostenfreiheit für die 
Arbeitnehmer kann dadurch entsprochen werden, daß die 
Krankenversicherungen die notwendigen Kosten, insbeson- 
dere für Sehhilfen, übernehmen. Weiteres dazu ist dem Rund- 
schreiben Inn II Nr. 65/1993 Tzn. 1.2.7, 1.2.8, 2.6 bis 2.6.2 und 
3.4 in der Fassung gemäß Rundschreiben II Nr. 83/1994 zu ent- 
nehmen. 
9 Literatur, Normen, Lernprogramm 
Eine Literaturliste zur Bildschirmarbeitsplatz-Ergonomie 
sowie eine Liste einschlägiger Normen enthält der Anhang des 
folgenden BBB-Sonderdrucks (Bundesverwaltungsamt - 
BBB -, 50728 Köln): 
Bundesverwaltungsamt, Bundesstelle für Büroorganisa- 
tion und Bürotechnik, Inf 1402, „Ergonomie: Arbeits- 
plätze und Bürosysteme - EU-Richtlinie und weitere 
Regelwerke -“, 108 Seiten, Köln, Januar 1996. 
Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht- 
rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin verfügt über eine 
weitere Literatur-Zusammenstellung. 
Ein Lernprogramm zur Bildschirmarbeitsplatz-Ergonomie hat 
das IuK-Zentrum der Verwaltungsakademie Berlin im Einsatz 
(Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin [Lichtenberg], Telefon: 
5161 [91 - 9 08] - 47 75): 
Der Mensch am Computer - Ergonomie am Arbeitsplatz, 
2/X 917 D, 1992 (Bearbeitungszeit ca. 3 bis 6 Stunden). 
Bei der Eigenunfallversicherung Berlin gibt es außerdem eine 
CD-ROM: „Ergonomie im Büro - Hardware, Arbeitsum- 
gebung, Organisation, Software, Möblierung“ 
von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Anfragen von Org: 
Stellen bzw. Steuerungsdiensten können schriftlich über Fach- 
post gerichtet werden an EUV, Referat A (Telefax: 515 49- 
1.09). 
DBI.INr. 2/28.02. 1997 3 39
	        
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