ES
28
28.0
28.0.1
28.0.2
28.0.3
28.0.4
28.0.5
28.1
28.1.1
28.1.2
Zu $ 28 (ab 1. Januar 1990)
Allgemeines:
$28 ist anzuwenden auf Beamte und Soldaten
(Besoldungsempfänger), die nach dem 31. Dezem-
ber 1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge er-
langen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-,
Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren
und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt
werden. ;
Das am 31. Dezember 1989. maßgebende Besoldungs-
dienstalter — BDA — der an diesem Tag und am
1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger
bleibt unverändert (Art. 20 $ 5 Fünftes Gesetz zur
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
28. Mai 1990, BGBl. IS. 967, 980). „Vorhanden“ sind
auch Besoldungsempfänger, die am 1. Januar 1990
ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst
schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist
das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften
so festzusetzen, als hätten die Besöldungsempfänger
am 1. Januar 1990 ihren Dienst wieder aufgenom-
men. Hierbei sind die BBesGVwV zu $28 vom
23. November 1979 (GMBI 1980'S. 3) weiter zu be-
achten. Das Hinausschieben des nach bisherigem
Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach
dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf Be-
soldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar
1990 geltenden Recht (vgl. Nummer 28.3.2).
Bei einem ‘Laufbahnwechsel ist ein festgesetztes
BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA
ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in
eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle.
Bei Versetzung ($$ 18, 123 Beamtenrechtsrahmen-
gesetz — BRRG -), Übertritt ($ 128 Abs. 1 BRRG)
oder Übernahme ($ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den
Dienst eines anderen .Dienstherrn gilt das bei dem
bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte
Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen
Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden.
Bei einem Statuswechsel (z.B. eines Richters oder
Soldaten in das Beamtenverhältnis).ist das BDA fest-
zusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn
das bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990
begründet wurde,
Zu Absatz 1:
Das Regel-BDA erhalten
Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem
Eingangsamt unterhalb der BesGr. A’13, wenn sie
am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf
Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht über-
schritten haben,
Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in
Ämtern der Besoldungsgruppen € 1 und C 2 (mit
Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der
Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten
haben,
Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das
40. Lebensjahr nicht überschritten haben ($ 36).
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein be-
stimmtes Lebensalter vollendet wird, ist nach $ 187
Abs. 2 S.2 BGB der. Tag der Geburt mitzurechnen.
Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene voll-
endet also. das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten
Tages des Vormonats. Das BDA beginnt deshalb für
ihn am Ersten des Vormonats.
„4
28.2
28.2.1
28.2.2
28.2.3
28.2.3.1
28.2.3.2
Zu Absatz 2:
Besoldung i.S. der Vorschrift sind von den in $ 29
Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge
($ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge ($ 1 Abs. 3 Nr. 1).
Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervor-
schriften (z.B. $$ 4, 60) übergangsweise zustehen
oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z. B. Urlaubs-
recht) fortgezahlt werden.
Als Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten dem-
nach nicht Zeiten, für die ausschließlich vermögens-
wirksame Leistungen (z.B. während eines Erzie-
hungsurlaubs) gewährt werden oder die lediglich als
anspruchsbegründende Zeiten für die Gewährung der
Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu be-
rücksichtigen sind.
Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der
Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach
Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat
ist.dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungs-
vorschrift des Satzes 3 findet. nach Zusammen-
rechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen
Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
Zu Satz 4:
Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift
ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder Ar-
beitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die
die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei
Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine haupt-
berufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regel-
mäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. An-
rechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflicht-
stundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten
Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichts-
stunden) in mehreren nebeneinander bestehenden
Arbeitsverhältnissen sind zusammenzurechnen.
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vor-
schrift liegt insbesondere nicht vor bei
der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vor-
bereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsab-
schnitt für bestimmte Bewerber),
der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer
einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristen-
ausbildung), auch soweit Vergütung in Anleh-
nung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,
der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Prakti-
kanten, .
der Tätigkeit eines Ehrenbeamten, $
der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach
dem Wehrsoldgesetz erhielt,
der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis
aufgrund eines Werkvertrages, -
der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in
einem Volontärverhältnis.
Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch
dann vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder
Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein
Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis
aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des
Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-
schutzgesetz gewährt wurde.
Wegen des Begriffs „öffentlich-rechtlicher .Dienst-
herr“ wird auf $ 29 und ‘die Verwaltungsvorschrift
dazu verwiesen.
DBI.INr. 7/ 19.09. 1997 3
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