Path:
Volume Nr. 7, 19. September 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

ES 
28 
28.0 
28.0.1 
28.0.2 
28.0.3 
28.0.4 
28.0.5 
28.1 
28.1.1 
28.1.2 
Zu $ 28 (ab 1. Januar 1990) 
Allgemeines: 
$28 ist anzuwenden auf Beamte und Soldaten 
(Besoldungsempfänger), die nach dem 31. Dezem- 
ber 1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge er- 
langen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-, 
Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren 
und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt 
werden. ; 
Das am 31. Dezember 1989. maßgebende Besoldungs- 
dienstalter — BDA — der an diesem Tag und am 
1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger 
bleibt unverändert (Art. 20 $ 5 Fünftes Gesetz zur 
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 
28. Mai 1990, BGBl. IS. 967, 980). „Vorhanden“ sind 
auch Besoldungsempfänger, die am 1. Januar 1990 
ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst 
schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist 
das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften 
so festzusetzen, als hätten die Besöldungsempfänger 
am 1. Januar 1990 ihren Dienst wieder aufgenom- 
men. Hierbei sind die BBesGVwV zu $28 vom 
23. November 1979 (GMBI 1980'S. 3) weiter zu be- 
achten. Das Hinausschieben des nach bisherigem 
Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach 
dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf Be- 
soldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar 
1990 geltenden Recht (vgl. Nummer 28.3.2). 
Bei einem ‘Laufbahnwechsel ist ein festgesetztes 
BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA 
ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in 
eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle. 
Bei Versetzung ($$ 18, 123 Beamtenrechtsrahmen- 
gesetz — BRRG -), Übertritt ($ 128 Abs. 1 BRRG) 
oder Übernahme ($ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den 
Dienst eines anderen .Dienstherrn gilt das bei dem 
bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte 
Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen 
Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden. 
Bei einem Statuswechsel (z.B. eines Richters oder 
Soldaten in das Beamtenverhältnis).ist das BDA fest- 
zusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn 
das bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990 
begründet wurde, 
Zu Absatz 1: 
Das Regel-BDA erhalten 
Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem 
Eingangsamt unterhalb der BesGr. A’13, wenn sie 
am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf 
Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht über- 
schritten haben, 
Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt 
der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in 
Ämtern der Besoldungsgruppen € 1 und C 2 (mit 
Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der 
Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten 
haben, 
Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das 
40. Lebensjahr nicht überschritten haben ($ 36). 
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein be- 
stimmtes Lebensalter vollendet wird, ist nach $ 187 
Abs. 2 S.2 BGB der. Tag der Geburt mitzurechnen. 
Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene voll- 
endet also. das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten 
Tages des Vormonats. Das BDA beginnt deshalb für 
ihn am Ersten des Vormonats. 
„4 
28.2 
28.2.1 
28.2.2 
28.2.3 
28.2.3.1 
28.2.3.2 
Zu Absatz 2: 
Besoldung i.S. der Vorschrift sind von den in $ 29 
Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge 
($ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge ($ 1 Abs. 3 Nr. 1). 
Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervor- 
schriften (z.B. $$ 4, 60) übergangsweise zustehen 
oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z. B. Urlaubs- 
recht) fortgezahlt werden. 
Als Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten dem- 
nach nicht Zeiten, für die ausschließlich vermögens- 
wirksame Leistungen (z.B. während eines Erzie- 
hungsurlaubs) gewährt werden oder die lediglich als 
anspruchsbegründende Zeiten für die Gewährung der 
Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu be- 
rücksichtigen sind. 
Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der 
Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach 
Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat 
ist.dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungs- 
vorschrift des Satzes 3 findet. nach Zusammen- 
rechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen 
Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung. 
Zu Satz 4: 
Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift 
ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder Ar- 
beitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die 
die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der 
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei 
Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine haupt- 
berufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regel- 
mäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. An- 
rechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflicht- 
stundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten 
Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichts- 
stunden) in mehreren nebeneinander bestehenden 
Arbeitsverhältnissen sind zusammenzurechnen. 
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vor- 
schrift liegt insbesondere nicht vor bei 
der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vor- 
bereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsab- 
schnitt für bestimmte Bewerber), 
der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer 
einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristen- 
ausbildung), auch soweit Vergütung in Anleh- 
nung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde, 
der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Prakti- 
kanten, . 
der Tätigkeit eines Ehrenbeamten, $ 
der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach 
dem Wehrsoldgesetz erhielt, 
der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis 
aufgrund eines Werkvertrages, - 
der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in 
einem Volontärverhältnis. 
Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch 
dann vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder 
Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein 
Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis 
aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des 
Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutter- 
schutzgesetz gewährt wurde. 
Wegen des Begriffs „öffentlich-rechtlicher .Dienst- 
herr“ wird auf $ 29 und ‘die Verwaltungsvorschrift 
dazu verwiesen. 
DBI.INr. 7/ 19.09. 1997 3 
152
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.