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Volume Nr. 7, 19. September 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Krankenhausbetriebe 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts 
die 
Rundschreiben 
über Rahmendienstvereinbarung 
über den Einsatz und den Betrieb 
von digitalen Telefonanlagen 
Vom 31. Juli 1997 
Inn V C 41 Du 
Telefon: 8 67 - 58 08 oder 8 67 - 1, intern 95 - 58 08 
Die Senatsverwaltung für Inneres und der Hauptpersonalrat 
haben die nachfolgende Rahmendienstvereinbarung, über den 
Einsatz und Betrieb von digitalen Telefonanlagen abgeschlos- 
sen. In der Rahmendienstvereinbarung wird die Erfassung, 
Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten inner- 
halb des Fernsprechverkehrs geregelt, soweit personalvertre- 
tungsrechtliche Beteiligungstatbestände davon betroffen sind. 
Zwischen 
der Senatsverwaltung für Inneres 
und 
dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht- 
rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin 
wird folgende 
Rahmendienstvereinbarung 
über den Einsatz und den Betrieb 
von digitalen Telefonanlagen 
abgeschlossen: 
$1 - Gegenstand und Geltungsbereich 
(1) Gegenstand dieser Rahmendienstvereinbarung ist der Ein- 
satz und der Betrieb von digitalen Telefonanlagen. Sie regelt 
die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung 
von Daten innerhalb des Fernsprechverkehrs durch digitale 
Telefonanlagen (Telekommunikationsanlagen) einschließlich 
der über ISDN genutzten Dienste. 
(2) Diese Rahmendienstvereinbarung gilt für die Behörden, 
Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin. 
$ 2 - Grundsatz und Ziele 
(1) Mit dieser Rahmendienstvereinbarung soll der Schutz der 
Persönlichkeitsrechte der. Beschäftigten im Sinne des $85 
Abs. 1 Nr. 13 PersVG sichergestellt werden. Oberster Grund- 
satz ist der Schutz personenbezogener Daten und die Garantie 
auf ungehinderten Gebrauch des gesprochenen Wortes. 
(2) Der Einsatz von digitalen Telefonanlagen hat zum Ziel, 
den Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben ein 
optimales Kommunikationsmittel an die Hand zu geben. 
Durch Nutzung der technischen Möglichkeiten sollen die Bela- 
stung des einzelnen Beschäftigten und der Verwaltungsauf- 
wand verringert sowie der telefonische Informationsaustausch 
zwischen den Beschäftigten und zu den Bürgern verbessert 
werden. 
(3) Der Hauptpersonalrat stimmt mit dieser Rahmendienst- 
vereinbarung dem Einsatz und Betrieb der digitalen Telekom- 
munikationsanlagen zu, wenn dieser dem geltenden Recht und 
den Vorschriften dieser Rahmendienstvereinbarung entspricht. 
Die Dienststelle unterrichtet im Verfahren nach 8 79 PersVG 
durch eine $7 dieser Rahmendienstvereinbarung entspre- 
chende Beschreibung der Telekommunikationsanlage die 
zuständige Personalvertretung so frühzeitig, daß ihre Anregun- 
gen berücksichtigt werden können. Die Beteiligten gehen ein- 
vernehmlich davon aus, daß mit diesen Vereinbarungen die 
gemäß PersVG erforderliche Mitbestimmung des örtlichen 
Personalrates nicht verbraucht wird. > 
(4) Die technischen Geräte und Arbeitsplätze müssen ent- 
sprechend den gesetzlichen Vorschriften behindertengerecht 
ausgestattet sein. 
8 3 - Begriffsbestimmungen 
Digitale Telefonanlagen im Sinne dieser Vereinbarung sind 
Systeme, die ausschließlich dem Fernsprechverkehr dienen 
und die im wesentlichen folgende Komponenten umfassen: 
® die Vermittlungseinrichtungen mit ihren Schnittstellen, 
® die Endgeräte mit den jeweiligen Schnittstellen, 
® die verfügbaren Dienste mit ihren Leistungsmerkmalen, 
den Gebührenserver (Speicherung und Verarbeitung von 
Gebührendatensätzen für kostenpflichtige Nutzung von 
Diensten) sowie Server für weitere Telekommunikations- 
dienste, wie zum Beispiel Faxserver (Empfangen, Verwal- 
ten und Weiterleiten. von Fax-Nachrichten), elektroni- 
sches Telefonbuch (Buchführung über Rufnummern, 
Adressen etc.) und Voice Mail Server (Sprachinformati- 
ons- und Sprachspeichersystem zur gezielten Verteilung 
von gesprochenen Mitteilungen), 
® die eingesetzte Software. 
84 - Umfang des Einsatzes digitaler Telefonanlagen 
Alle in der Anlage 1 aufgeführten Leistungsmerkmale kön- 
nen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Einsatz und 
zur Anwendung gebracht werden. Sollen diese Leistungsmerk- 
male eingeschränkt oder darüber hinaus andere eingesetzt wer- 
den, sind diese mit der zuständigen Personalvertretung in: der 
ergänzenden Dienstvereinbarung zu vereinbaren oder ihnen 
muß als Einzelmaßnahme zugestimmt werden. Digitale Tele- 
fonanlagen dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskon- 
trolle benutzt werden. 
85 - Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten 
(1) Im folgenden wird zwischen Verbindungs-, Betriebs- und 
Inhaltsdaten ‚unterschieden. Personenbezogene Daten im 
Sinne dieser Rahmendienstvereinbarung sind Einzelangaben 
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten 
oder bestimmbaren natürlichen Person. 
(2) Verbindungsdaten wie Telefonnummer der anrufenden 
und angerufenen Teilnehmerinnen/ Teilnehmer sind personen- 
bezogene Daten, die für die Verbindung und Gebührendaten- 
ermittlung und -abrechnung erforderlich sind. 
Die Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung pri- 
vater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikations- 
technischer Verbindungen wird auf der Grundlage des $ 5 des 
Gesetzes über die Informationsverarbeitung in der allgemei- 
nen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz - 
IVG -) vom 9. Oktober 1992, zuletzt geändert durch Artikel 
28 $ DBIINr 7/19. 09. 1997
	        
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