Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Krankenhausbetriebe
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
die
Rundschreiben
über Rahmendienstvereinbarung
über den Einsatz und den Betrieb
von digitalen Telefonanlagen
Vom 31. Juli 1997
Inn V C 41 Du
Telefon: 8 67 - 58 08 oder 8 67 - 1, intern 95 - 58 08
Die Senatsverwaltung für Inneres und der Hauptpersonalrat
haben die nachfolgende Rahmendienstvereinbarung, über den
Einsatz und Betrieb von digitalen Telefonanlagen abgeschlos-
sen. In der Rahmendienstvereinbarung wird die Erfassung,
Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten inner-
halb des Fernsprechverkehrs geregelt, soweit personalvertre-
tungsrechtliche Beteiligungstatbestände davon betroffen sind.
Zwischen
der Senatsverwaltung für Inneres
und
dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht-
rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin
wird folgende
Rahmendienstvereinbarung
über den Einsatz und den Betrieb
von digitalen Telefonanlagen
abgeschlossen:
$1 - Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Rahmendienstvereinbarung ist der Ein-
satz und der Betrieb von digitalen Telefonanlagen. Sie regelt
die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten innerhalb des Fernsprechverkehrs durch digitale
Telefonanlagen (Telekommunikationsanlagen) einschließlich
der über ISDN genutzten Dienste.
(2) Diese Rahmendienstvereinbarung gilt für die Behörden,
Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin.
$ 2 - Grundsatz und Ziele
(1) Mit dieser Rahmendienstvereinbarung soll der Schutz der
Persönlichkeitsrechte der. Beschäftigten im Sinne des $85
Abs. 1 Nr. 13 PersVG sichergestellt werden. Oberster Grund-
satz ist der Schutz personenbezogener Daten und die Garantie
auf ungehinderten Gebrauch des gesprochenen Wortes.
(2) Der Einsatz von digitalen Telefonanlagen hat zum Ziel,
den Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben ein
optimales Kommunikationsmittel an die Hand zu geben.
Durch Nutzung der technischen Möglichkeiten sollen die Bela-
stung des einzelnen Beschäftigten und der Verwaltungsauf-
wand verringert sowie der telefonische Informationsaustausch
zwischen den Beschäftigten und zu den Bürgern verbessert
werden.
(3) Der Hauptpersonalrat stimmt mit dieser Rahmendienst-
vereinbarung dem Einsatz und Betrieb der digitalen Telekom-
munikationsanlagen zu, wenn dieser dem geltenden Recht und
den Vorschriften dieser Rahmendienstvereinbarung entspricht.
Die Dienststelle unterrichtet im Verfahren nach 8 79 PersVG
durch eine $7 dieser Rahmendienstvereinbarung entspre-
chende Beschreibung der Telekommunikationsanlage die
zuständige Personalvertretung so frühzeitig, daß ihre Anregun-
gen berücksichtigt werden können. Die Beteiligten gehen ein-
vernehmlich davon aus, daß mit diesen Vereinbarungen die
gemäß PersVG erforderliche Mitbestimmung des örtlichen
Personalrates nicht verbraucht wird. >
(4) Die technischen Geräte und Arbeitsplätze müssen ent-
sprechend den gesetzlichen Vorschriften behindertengerecht
ausgestattet sein.
8 3 - Begriffsbestimmungen
Digitale Telefonanlagen im Sinne dieser Vereinbarung sind
Systeme, die ausschließlich dem Fernsprechverkehr dienen
und die im wesentlichen folgende Komponenten umfassen:
® die Vermittlungseinrichtungen mit ihren Schnittstellen,
® die Endgeräte mit den jeweiligen Schnittstellen,
® die verfügbaren Dienste mit ihren Leistungsmerkmalen,
den Gebührenserver (Speicherung und Verarbeitung von
Gebührendatensätzen für kostenpflichtige Nutzung von
Diensten) sowie Server für weitere Telekommunikations-
dienste, wie zum Beispiel Faxserver (Empfangen, Verwal-
ten und Weiterleiten. von Fax-Nachrichten), elektroni-
sches Telefonbuch (Buchführung über Rufnummern,
Adressen etc.) und Voice Mail Server (Sprachinformati-
ons- und Sprachspeichersystem zur gezielten Verteilung
von gesprochenen Mitteilungen),
® die eingesetzte Software.
84 - Umfang des Einsatzes digitaler Telefonanlagen
Alle in der Anlage 1 aufgeführten Leistungsmerkmale kön-
nen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Einsatz und
zur Anwendung gebracht werden. Sollen diese Leistungsmerk-
male eingeschränkt oder darüber hinaus andere eingesetzt wer-
den, sind diese mit der zuständigen Personalvertretung in: der
ergänzenden Dienstvereinbarung zu vereinbaren oder ihnen
muß als Einzelmaßnahme zugestimmt werden. Digitale Tele-
fonanlagen dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskon-
trolle benutzt werden.
85 - Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Im folgenden wird zwischen Verbindungs-, Betriebs- und
Inhaltsdaten ‚unterschieden. Personenbezogene Daten im
Sinne dieser Rahmendienstvereinbarung sind Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person.
(2) Verbindungsdaten wie Telefonnummer der anrufenden
und angerufenen Teilnehmerinnen/ Teilnehmer sind personen-
bezogene Daten, die für die Verbindung und Gebührendaten-
ermittlung und -abrechnung erforderlich sind.
Die Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung pri-
vater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikations-
technischer Verbindungen wird auf der Grundlage des $ 5 des
Gesetzes über die Informationsverarbeitung in der allgemei-
nen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz -
IVG -) vom 9. Oktober 1992, zuletzt geändert durch Artikel
28 $ DBIINr 7/19. 09. 1997