a
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich
Senatskanzlei)
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Krankenhausbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
den Hauptpersonalrat
Rundschreiben über die Unterzeichnung
von Tarifverträgen
Vom 15. Mai 1997
Inn II B 24
Telefon: 24 74 - 21 58 oder 24 74 - 0, intern (91) 902 - 21 58
Die Unterzeichnung folgender Tarifverträge vom 31. Mai 1995
ist uns zwischenzeitlich bekannt geworden:
1. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über ver-
mögenswirksame Leistungen an Angestellte (DBl.I
5. 79/90),
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über ver-
mögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL
Ang-O) (DBl. I S. 79/99),
Vergütungstarifvertrag Nr. 30 zum BAT für den Bereich
des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (DBl. I S. 79/84),
Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge
(DBl. I S. 79/89),
Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge
(Ost) (DBIl. I S. 79/99)
und
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 18 für Auszubil-
dende bei Bund und Ländern (DBl. I S. 79/91).
Die seit dem Inkrafttreten der Tarifverträge sich ergebenden
Leistungen gelten als fällig an dem auf das Ausgabedatum
dieses Dienstblattes folgenden Fünfzehnten bzw. an dem an
dessen Stelle tretenden Zahltag ($36 BAT/BAT-O). des in
Betracht kommenden Monats. Entsprechende Ansprüche, die
vom Arbeitgeber nicht erfüllt wurden, verfallen, wenn sie nicht
innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fällig-
keit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden ($ 70
BAT/BAT-O).
7)
N DBIINr. 6/20. 08. 199
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich
Senatskanzlei)
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Krankenhausbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts +
den Hauptpersonalrat
Rundschreiben über die Unterzeichnung
von Tarifverträgen
Vom 2. Juni 1997
Inn II B 24
Telefon: 24 74 - 21 58 oder 24 74 - 0, intern (91) 902 - 21 58
Die Unterzeichnung folgender Tarifverträge vom 17. Juli 1996
ist uns zwischenzeitlich bekannt geworden:
1. Änderungstarifvertrag zum Ausbildungsvergütungstarif-
vertrag Nr. 18 für Auszubildende bei Bund und Ländern
(DBl. I S. 245/256)
und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über Zulagen
an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) (DBIl. I S. 245/274).
Die Tarifverträge sind
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (OTV) - Hauptvorstand -,. diese zugleich han-
delnd für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Gewerk-
schaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und für die
Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, gemeinsam mit der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Bundes-
vorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger
Bund (MB)
und
mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbän-
den des öffentlichen Dienstes (GGV6öD)
abgeschlossen worden.
Die seit dem Inkrafttreten der Tarifverträge sich ergebenden
Leistungen gelten als fällig an dem auf das Ausgabedatum
dieses Dienstblattes folgenden Fünfzehnten bzw. an dem an
dessen Stelle tretenden Zahltag ($36 BAT/BAT-O) des in
Betracht kommenden Monats. Entsprechende Ansprüche, die
vom Arbeitgeber nicht erfüllt wurden, verfallen, wenn sie nicht
innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fällig-
zeit vom . Angestellten/Auszubildenden schriftlich geltend
gemacht werden ($70 BAT/BAT-O - 826 MTV Auszubil-
dende).