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(4) Kantinen sind bedarfsgerecht nach Art, Ausstattung und
Größe zu gestalten. Für jeden Platz sind nicht mehr als 2 m?
(einschließlich Bewegungsfläche) auf der Grundlage eines
Dreischichtenbetriebs zu berücksichtigen.
(5) Kantinen einschließlich der Zugänge und öffentlichen
Nebenanlagen sind rollstuhlgerecht zu gestalten. Die Speisen
und Getränke sollen so bereitgestellt werden, daß Rollstuhl-
fahrer und Kleinwüchsige sie ohne fremde Hilfe entnehmen
können. Belästigungen durch Lärm, Hitze, Lichtblendung u. ä.
sind zu vermeiden.
(6) Als Kantinenleistung gilt auch die Versorgung mit Ther-
mokost, Tiefkühlkost, durch Automatenaufstellung, Mikro-
welle u. ä., auch wenn die Bedienung der Anlagen und Geräte
weitgehend durch die Dienstkräfte selbst erfolgt. Einrichtung
und Betreuung einschließlich vertraglicher Abmachungen
obliegen im allgemeinen der hausverwaltenden Dienststelle,
im Einzelfall kann auch die nutzende Dienststelle im Einver-
nehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle selbst tätig
werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (Absatz2) gilt nach
Maßgabe der örtlichen und haushaltsmäßigen Gegebenheiten
entsprechend. Die Personalvertretung der nutzenden Dienst-
stelle ist zu beteiligen.
3 - Verpachtung der Kantine ;
(1): Kantinen sind im Wege der Öffentlichen Ausschreibung
oder der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teil-
nahmewettbewerb grundsätzlich zu verpachten. Rechte und
Pflichten des Pächters und des Verpächters werden entspre-
chend diesen Richtlinien in einem Pachtvertrag geregelt.
(2) Für die Verpachtung der Kantine ist grundsätzlich ein
angemessener Pachtzins zu erheben. Die Angemessenheit
richtet sich im allgemeinen nach dem durchschnittlichen
Ertrag unter Wahrung eines sozial vertretbaren Preisniveaus
für das Warenangebot. Die Pacht ist umsatzabhängig jährlich
neu zu bemessen. Auf die Erhebung eines Pachtzinses darf nur
unter besonderen Umständen verzichtet werden, die bei Nicht-
berücksichtigung zu unvertretbaren Nachteilen beim Pächter,
Verpächter oder Nutzer führen würden. Die Verzichtsgründe
sind aktenkundig zu machen.
(3) Der Bewerber muß die zur Führung einer Kantine erfor-
derliche Sach- und Fachkunde durch entsprechende Unterla-
gen nachweisen. Als weitere Voraussetzung gelten neben der
Eignung ein angemessenenes Eigenkapital und Schuldenfrei-
heit. Der Verpächter kann bei Vertragsabschluß die Hinterle-
gung einer dem Wert der Einrichtungsgegenstände angemesse-
nenen Kaution zugunsten Berlins als Sicherheit verlangen.
(4) Zur Bewerbung gehört die Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses für den Bewerber über die Unbedenklichkeit bei
der Arbeit mit Lebensmitteln und ein polizeiliches Führungs-
zeugnis.
(5) Dem Bewerber ist bereits in der Ausschreibung vorzuge-
ben, daß grundsätzlich nur sozialversicherungspflichtiges Per-
sonal beschäftigt werden darf, das nach geltendem Tarif zu
bezahlen ist.
Protokollnotiz: Die Beschäftigung von nicht-sozialversichertem Personal ist nur ausnahmsweise,
zum Beispiel als Aushilfe, zulässig.
(6) Vor Abschluß des Pachtvertrages ist der Bewerber auf die
ihn betreffenden Pflichten hinzuweisen. Durch Abgabe einer
schriftlichen Erklärung hat er den ordnungsgemäßen Zustand
der Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen zu
bestätigen.
4 - Warenangebot und Preisgestaltung
(1) Der Pächter hat mindestens zwei warme Mittagessen anzu-
bieten, die entsprechend den modernen ernährungswissen-
schaftlichen Erkenntnissen. schmackhaft und abwechslungs-
reich sein müssen (Hauptessen).
(2) Der Pächter hat dem Verpächter und der Kantinenkom-
mission vor der Betriebseröffnung eine vollständige Waren-
preiskalkulation zur Billigung vorzulegen. Die Preise für die
beiden Hauptessen sind unter Berücksichtigung der sozialen
Belange der Dienstkräfte mit,Zustimmung der Kantinenkom-
mission festzusetzen. Zur Vermeidung. eines steuerlich rele-
vanten. geldwerten Vorteils bei den Dienstkräften sind die
Preise für alle warmen Mahlzeiten mindestens in Höhe des
jeweils aktuellen Sachbezugswertes festzulegen.
(3) Bei entsprechender Nachfrage hat der Pächter auch Schon-
bzw. Vollwertkost und vegetarische Mahlzeiten anzubieten.
Ferner hat er ein ausreichendes Imbiß- bzw. Frühstücksange-
bot bereitzuhalten.
(4) Der Pächter kann neben Getränken, Nahrungs- und
Genußmitteln auch zum baldigen Verzehr oder Verbrauch
bestimmte Lebensmittel oder andere kleine Artikel des täg-
lichen Bedarfs verkaufen. Der Verkauf von geringfügig alkohol-
haltigen Getränken (Bier, Wein und Sekt, nicht: Spirituosen)
kann widerruflich gestattet werden. _Nichtalkoholische
Getränke sind grundsätzlich preisgünstiger als alkoholische
Getränke anzubieten.
(5) Der Pächter kann mit Zustimmung des Verpächters und
muß auf Verlangen des Verpächters Automaten in den Kanti-
nen- oder deren Vorräumen aufstellen. Die hierfür erforder-
lichen baulichen Voraussetzungen werden vom Verpächter
geschaffen. Betrieb und Wartung der '’Automaten sind Sache
des Pächters. Die Automaten sollen auch außerhalb der Kanti-
nenöffnungszeiten für die Dienstkräfte zugänglich sein. Num-
mer 5 Abs. 6 ist zu beachten.
(6) Alle angebotenen Waren müssen übersichtlich mit den
aktuellen Preisen versehen sein.
5 - Gesundheits- und Umweltschutzaspekte
(1) Der Pächter ist für die vorgeschriebenen gesundheitlichen
Untersuchungen verantwortlich. Die Kosten hierfür trägt der
Pächter.
(2) Der Pächter hat auf die Verwendung von nicht unbedingt
erforderlichen Konservierungs- und Farbstoffen zu verzichten.
Unverzichtbare Stoffe und Zusätze sowie Alkohol sind eindeu-
tig auszuweisen.
(3) Bei den warmen Essen ist der Wärmewert in Joule und
Kilokalorien anzugeben.
(4) Einweggeschirr und -bestecke sind nicht zu verwenden.
(5) Der Pächter soll auf das Angebot von Getränken und ande-
ren Produkten in Einwegverpackungen sowie auf Portionspak-
kungen verzichten. Der Pächter hat bereits beim Einkauf dar-
auf zu achten, daß die Waren nicht unnötig, insbesondere
durch Kunststoffverpackungen, verpackt sind.
(6) Es dürfen nur Getränkeautomaten mit Pfandflaschenaus-
gabe aufgestellt werden, das Leergut hat der Pächter gegen
Pfandrückgabe zurückzunehmen.
(7) Der Pächter hat die Abfälle soweit als möglich zur Wieder-
verwertung zu sortieren‘ (Glas, Kunststoff, Pappe und Papier,
kompostierbarer Bioabfall und andere organische Abfälle.
Metall, Sondermüll und Restmüll).
(8) Der Pächter hat bei der Reinigung der Kantinenräume ein-
schließlich Geräten und Geschirr ausschließlich als umwelt-
freundlich anerkannte Reinigungs- und Spülmittel zu verwen-
den, die biologisch abbaubar sein sollen.
(9) In den Kantinen herrscht ein generelles Rauchverbot.
6 - Kantinenbetrieb
(1) Die Öffnungszeiten für die Kantine (Betriebszeit) sind
vom Verpächter in Abstimmung mit der Kantinenkommission
festzulegen.
116 ® DBI.INr. 5/23. 05. 1997