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den Familienangehörigen sind nicht von der deutschen Ge-
richtsbarkeit befreit. Im übrigen genießen sie, wenn sie
weder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes noch in der
Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind und
keine private Erwerbstätigkeit ausüben (Art.57 Abs.2 und
71 Abs.2 WÜK), die gleichen Vorrechte und Befreiungen
wie der Konsularbeamte oder das Mitglied des Verwaltungs:
und technischen Personals.
Das private Hauspersonal von Mitgliedern konsularischer
Vertretungen ist von der Verpflichtung hinsichtlich der
Arbeitserlaubnis (Art. 47 Abs.2 WUK) und den Vorschrif-
ten über soziale Sicherheit befreit, sofern es weder die
deutsche Staatsangehörigkeit hat noch in der Bundesrepu-
blik Deutschland ständig ansässig ist und den im Entsende-
staat oder einem dritten Staat geltenden Vorschriften über
soziale Sicherheit untersteht (Art. 48 Abs. 2 WÜK).
In der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässige Perso-
nen 1.S. von Abschnitt II D Nr.1 Buchstabe d) sowie
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes genießen Vorrechte
und Immunitäten nur, soweit deutsche Gesetze und sonstige
Rechtsvorschriften dies vorsehen (Art. 71 Abs. 2 WÜK). Sie
sind nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit mit
Ausnahme der Konsularbeamten in bezug auf deren in
Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen
Amtshandlungen (Art. 71 Abs. 1 WÜK).
Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten
von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland einreisen, um ihren Posten
anzutreten; sie enden bei einer Person, deren dienstliche
Tätigkeit beendet ist, normalerweise im Zeitpunkt der Aus-
reise oder werden bei Ablauf einer hierfür vorgesehenen
angemessenen Frist hinfällig. Stirbt ein Mitglied der konsu-
larischen Vertretung, so genießen seine Familienangehörigen
bis zum Ablauf einer angemessenen Frist die Vorrechte und
Immunitäten, die ihnen bisher zugestanden haben (Art. 53
WÜR).
Honorarkonsularbeamten stehen in der Bundesrepublik
Deutschland Vorrechte und Immunitäten in der Regel nur
für die Dauer ihrer Zulassung durch die Bundesregierung
zu.
10. Reist ein Konsularbeamter durch das Gebiet der Bundesre-
publik Deutschland, um sein Amt in einem dritten Staat
anzutreten oder um auf seinen Posten oder in sein Heimat-
land zurückzukehren, so stehen ihm alle für seine sichere
Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten zu.
Das gleiche gilt für Familienangehörige, die ihn begleiten
oder die getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben
oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (Art. 54 Abs. 1
WÜK).
Die Durchreise von anderen Mitgliedern der konsularischen
Vertretung und ihrer Familienangehörigen darf unter den-
selben Voraussetzungen nicht behindert werden (Art. 54
Abs. 2 WÜRK).
Abschnitt V
Folgerungen aus den Abschnitten III und IV
für die Verwaltung
A.
Räumlichkeiten diplomatischer Missionen sind unverletz-
lich. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Missionschefs
betreten werden. Durchsuchung, Beschlagnahme, polizei-
rechtliche Sicherstellung und Maßnahmen des Verwaltungs-
zwanges sind damit unzulässig; ebenso andere Maßnahmen,
die diese Vorrechte beeinträchtigen würden. Sie dürfen auch
nicht angedroht werden.
Diplomaten, andere Mitglieder diplomatischer Missionen
und ihre Familienangehörigen sind, soweit sie Immunität
genießen (Inhaber roter und blauer Ausweise, vergleiche
2.
3
A ee
Abschnitt VIII), unverletzlich. Maßnahmen, die diese Vor-
rechte beeinträchtigen würden, sind unzulässig.
Unzulässig sind z.B.
Maßnahmen der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme,
Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Entnahme
von Blutproben, Vernehmung gegen den Willen des
Betroffenen);
Maßnahmen zur Verfolgung und Ahndung von Ord-
aungswidrigkeiten einschließlich der Verwarnung mit
Verwarnungsgeld;
Verwaltungsakte, welche die persönliche Freiheit der in
Satz 1 genannten Personen einschränken (z.B. polizeili-
cher Gewahrsam) oder mit denen Gegenstände beschlag-
nahmt oder sichergestellt werden, die im Eigentum oder
in der tatsächlichen Gewalt dieser Personen stehen; Ver-
wahrung solcher Gegenstände ist nur zulässig, soweit
kein entgegenstehender Wille des Berechtigten erkenn-
bar ist und die Verwahrung in seinem Interesse liegt.
Unzulässig sind auch sonstige belastende Verwaltungs-
akte aufgrund Bundes- oder Landesrecht, die Zwangs-
mittel androhen bzw. zur Folge haben (z.B. Entzug der
Fahrerlaubnis, Sicherstellen eines Kraftfahrzeugs).
Diese Eingriffsmaßnahmen sind ausnahmsweise zulässig,
wenn sie zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter uner-
Jäßlich sind; so etwa
zum Schutz des Betroffenen oder
bei konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit an-
derer.
Auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei beson-
ders zu achten.
Hinsichtlich der Sicherheitskontrollen der Fluggäste auf
Flughäfen wird nach den „Grundsätzen für die Freistellung
hochgestellter Persönlichkeiten des politischen Lebens, von
Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen sowie
des diplomatischen und konsularischen Kuriergepäcks von
den Sicherheitskontrollen“ (Rahmenplan Luftsicherheit -
Teil II Abschnitt A) verfahren.
Diplomaten und Konsularbeamte genießen Befreiung von
der (Zoll-)Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern
nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es
Gegenstände enthält, die nicht für den amtlichen Gebrauch
der Missionen oder den persönlichen Gebrauch des Diplo-
maten/ Konsularbeamten oder eines zu seinem Haushalt
gehörenden Familienmitglieds bestimmt sind oder deren
Ein- und Ausfuhr nach dem Recht des Empfangs-(oder
Durchgangs-)staates verboten oder durch Quarantänevor-
schriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle
nur ‚in Anwesenheit des Diplomaten/Konsularbeamten oder
eines ermächtigten Vertreters stattfinden. (Art.36 Abs.3
WÜD, 50 Abs. 3 WÜK).
Räumlichkeiten, die eine konsularische Vertretung für ihre
dienstlichen Zwecke benutzt, sind unverletzlich. Durchsu-
chung, Beschlagnahme, polizeirechtliche Sicherstellung und
Maßnahmen des Verwaltungszwangs in den dienstlichen
Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung sind damit
unzulässig, ebenso andere Maßnahmen, die diese Vorrechte
beeinträchtigen würden. Sie dürfen auch nicht angedroht
werden. Auch zur Durchführung möglicher Maßnahmen
gemäß Abschnitt IV B, Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 4 gegen Kon-
sulatsangehörige ist das Betreten und die Durchsuchung der
dienstlichen Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung
unzulässig.
Für Mitglieder einer konsularischen Vertretung gelten die
nach Nr.2 (S.596f.) zu befolgenden Grundsätze nur im
Rahmen der in Abschnitt IV B (S.595ff.) angegebenen
Grenzen, d.h. also nur, wenn sie im Rahmen ihrer Konsu-
latsamtsgeschäfte gehandelt haben und nicht ausschließlich
DBI
Nr. 3 / 12. 04. 1996 N
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