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Volume Nr. 3, 12. April 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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den Familienangehörigen sind nicht von der deutschen Ge- 
richtsbarkeit befreit. Im übrigen genießen sie, wenn sie 
weder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes noch in der 
Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind und 
keine private Erwerbstätigkeit ausüben (Art.57 Abs.2 und 
71 Abs.2 WÜK), die gleichen Vorrechte und Befreiungen 
wie der Konsularbeamte oder das Mitglied des Verwaltungs: 
und technischen Personals. 
Das private Hauspersonal von Mitgliedern konsularischer 
Vertretungen ist von der Verpflichtung hinsichtlich der 
Arbeitserlaubnis (Art. 47 Abs.2 WUK) und den Vorschrif- 
ten über soziale Sicherheit befreit, sofern es weder die 
deutsche Staatsangehörigkeit hat noch in der Bundesrepu- 
blik Deutschland ständig ansässig ist und den im Entsende- 
staat oder einem dritten Staat geltenden Vorschriften über 
soziale Sicherheit untersteht (Art. 48 Abs. 2 WÜK). 
In der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässige Perso- 
nen 1.S. von Abschnitt II D Nr.1 Buchstabe d) sowie 
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes genießen Vorrechte 
und Immunitäten nur, soweit deutsche Gesetze und sonstige 
Rechtsvorschriften dies vorsehen (Art. 71 Abs. 2 WÜK). Sie 
sind nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit mit 
Ausnahme der Konsularbeamten in bezug auf deren in 
Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen 
Amtshandlungen (Art. 71 Abs. 1 WÜK). 
Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten 
von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Gebiet der 
Bundesrepublik Deutschland einreisen, um ihren Posten 
anzutreten; sie enden bei einer Person, deren dienstliche 
Tätigkeit beendet ist, normalerweise im Zeitpunkt der Aus- 
reise oder werden bei Ablauf einer hierfür vorgesehenen 
angemessenen Frist hinfällig. Stirbt ein Mitglied der konsu- 
larischen Vertretung, so genießen seine Familienangehörigen 
bis zum Ablauf einer angemessenen Frist die Vorrechte und 
Immunitäten, die ihnen bisher zugestanden haben (Art. 53 
WÜR). 
Honorarkonsularbeamten stehen in der Bundesrepublik 
Deutschland Vorrechte und Immunitäten in der Regel nur 
für die Dauer ihrer Zulassung durch die Bundesregierung 
zu. 
10. Reist ein Konsularbeamter durch das Gebiet der Bundesre- 
publik Deutschland, um sein Amt in einem dritten Staat 
anzutreten oder um auf seinen Posten oder in sein Heimat- 
land zurückzukehren, so stehen ihm alle für seine sichere 
Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten zu. 
Das gleiche gilt für Familienangehörige, die ihn begleiten 
oder die getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben 
oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (Art. 54 Abs. 1 
WÜK). 
Die Durchreise von anderen Mitgliedern der konsularischen 
Vertretung und ihrer Familienangehörigen darf unter den- 
selben Voraussetzungen nicht behindert werden (Art. 54 
Abs. 2 WÜRK). 
Abschnitt V 
Folgerungen aus den Abschnitten III und IV 
für die Verwaltung 
A. 
Räumlichkeiten diplomatischer Missionen sind unverletz- 
lich. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Missionschefs 
betreten werden. Durchsuchung, Beschlagnahme, polizei- 
rechtliche Sicherstellung und Maßnahmen des Verwaltungs- 
zwanges sind damit unzulässig; ebenso andere Maßnahmen, 
die diese Vorrechte beeinträchtigen würden. Sie dürfen auch 
nicht angedroht werden. 
Diplomaten, andere Mitglieder diplomatischer Missionen 
und ihre Familienangehörigen sind, soweit sie Immunität 
genießen (Inhaber roter und blauer Ausweise, vergleiche 
2. 
3 
A ee 
Abschnitt VIII), unverletzlich. Maßnahmen, die diese Vor- 
rechte beeinträchtigen würden, sind unzulässig. 
Unzulässig sind z.B. 
Maßnahmen der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme, 
Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Entnahme 
von Blutproben, Vernehmung gegen den Willen des 
Betroffenen); 
Maßnahmen zur Verfolgung und Ahndung von Ord- 
aungswidrigkeiten einschließlich der Verwarnung mit 
Verwarnungsgeld; 
Verwaltungsakte, welche die persönliche Freiheit der in 
Satz 1 genannten Personen einschränken (z.B. polizeili- 
cher Gewahrsam) oder mit denen Gegenstände beschlag- 
nahmt oder sichergestellt werden, die im Eigentum oder 
in der tatsächlichen Gewalt dieser Personen stehen; Ver- 
wahrung solcher Gegenstände ist nur zulässig, soweit 
kein entgegenstehender Wille des Berechtigten erkenn- 
bar ist und die Verwahrung in seinem Interesse liegt. 
Unzulässig sind auch sonstige belastende Verwaltungs- 
akte aufgrund Bundes- oder Landesrecht, die Zwangs- 
mittel androhen bzw. zur Folge haben (z.B. Entzug der 
Fahrerlaubnis, Sicherstellen eines Kraftfahrzeugs). 
Diese Eingriffsmaßnahmen sind ausnahmsweise zulässig, 
wenn sie zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter uner- 
Jäßlich sind; so etwa 
zum Schutz des Betroffenen oder 
bei konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit an- 
derer. 
Auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei beson- 
ders zu achten. 
Hinsichtlich der Sicherheitskontrollen der Fluggäste auf 
Flughäfen wird nach den „Grundsätzen für die Freistellung 
hochgestellter Persönlichkeiten des politischen Lebens, von 
Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen sowie 
des diplomatischen und konsularischen Kuriergepäcks von 
den Sicherheitskontrollen“ (Rahmenplan Luftsicherheit - 
Teil II Abschnitt A) verfahren. 
Diplomaten und Konsularbeamte genießen Befreiung von 
der (Zoll-)Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern 
nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es 
Gegenstände enthält, die nicht für den amtlichen Gebrauch 
der Missionen oder den persönlichen Gebrauch des Diplo- 
maten/ Konsularbeamten oder eines zu seinem Haushalt 
gehörenden Familienmitglieds bestimmt sind oder deren 
Ein- und Ausfuhr nach dem Recht des Empfangs-(oder 
Durchgangs-)staates verboten oder durch Quarantänevor- 
schriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle 
nur ‚in Anwesenheit des Diplomaten/Konsularbeamten oder 
eines ermächtigten Vertreters stattfinden. (Art.36 Abs.3 
WÜD, 50 Abs. 3 WÜK). 
Räumlichkeiten, die eine konsularische Vertretung für ihre 
dienstlichen Zwecke benutzt, sind unverletzlich. Durchsu- 
chung, Beschlagnahme, polizeirechtliche Sicherstellung und 
Maßnahmen des Verwaltungszwangs in den dienstlichen 
Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung sind damit 
unzulässig, ebenso andere Maßnahmen, die diese Vorrechte 
beeinträchtigen würden. Sie dürfen auch nicht angedroht 
werden. Auch zur Durchführung möglicher Maßnahmen 
gemäß Abschnitt IV B, Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 4 gegen Kon- 
sulatsangehörige ist das Betreten und die Durchsuchung der 
dienstlichen Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung 
unzulässig. 
Für Mitglieder einer konsularischen Vertretung gelten die 
nach Nr.2 (S.596f.) zu befolgenden Grundsätze nur im 
Rahmen der in Abschnitt IV B (S.595ff.) angegebenen 
Grenzen, d.h. also nur, wenn sie im Rahmen ihrer Konsu- 
latsamtsgeschäfte gehandelt haben und nicht ausschließlich 
DBI 
Nr. 3 / 12. 04. 1996 N 
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