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Volume Nr. 3, 12. April 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

m Berlin 
Abschnitt IV 
Konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder 
Den konsularischen Vertretungen ist bei der Wahrnehmung 
ihrer Aufgaben jede Erleichterung zu gewähren (Art. 28 WUK). 
Es ist international üblich, ihren Mitgliedern zuvorkommend zu 
begegnen. 
Die in diesem Abschnitt genannten Personen sind verpflich- 
tet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze 
und anderen Rechtsvorschriften zu beachten und sich nicht in 
innere Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland ein- 
zumischen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 WUK). 
Die folgenden Ausführungen gelten für konsularische Vertre- 
cungen, die von einem Honorarkonsularbeamten geleitet wer- 
den, und Honorarkonsularbeamte nur, soweit dies besonders 
angegeben ist (Art. 58 Abs. 1, 2 WUK). 
Räumlichkeiten 
der konsularischen Vertretungen 
Die Räumlichkeiten der konsularischen Vertretungen ein- 
schließlich der von einem Honorarkonsularbeamten geleite- 
ten. konsularischen Vertretung sind in dem in Art. 31, 55 
Abs. 3 und 59 WÜK genannten Umfang unverletzlich. Dar- 
aus ergibt sich für die zuständigen Behörden die besondere 
Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die kon- 
sularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder 
Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der 
Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Wür- 
de beeinträchtigt wird. 
Vertreter der Behörden des Empfangsstaates dürfen den Teil 
der Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung aus- 
schließlich für ihre dienstlichen Zwecke benutzt, nur mit 
Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung, 
einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplo- 
matischen Mission des Entsendestaates betreten (Art.31 
Abs. 2 Satz 1 WÜK). 
Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit 
anverletzlich, wo immer sie sich befinden (Art. 33 WUK). 
Das gleiche gilt für die konsularischen Archive und Schrift- 
stücke in einer von einem Honorarkonsularbeamten geleite- 
;en konsularischen Vertretung, sofern sie von anderen Pa- 
pieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbe- 
sondere von der privaten Korrespondenz sowie von den 
Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf 
den Beruf oder das Gewerbe beziehen (Art. 61 WÜK). 
Konsularische Vertretungen können die Hoheitszeichen ih- 
res Staates (Flagge, Wappen) an dem Gebäude, in dem sich 
die konsularische Vertretung befindet, an der Wohnung des 
Leiters der konsularischen Vertretung und an den Beförde- 
rungsmitteln führen, wenn diese dienstlich benutzt werden 
(Art.29 Abs. 2 WÜK). Konsularische Vertretungen, die von 
einem Honorarkonsularbeamten geleitet werden, führen ge- 
mäß Art.29 Abs.3 WÜK die Hoheitszeichen nur an dem 
Gebäude, in dem sich die Vertretung befindet. 
Mitglieder der konsularischen Vertretungen 
Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland treffen alle 
zeeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf Mitglieder 
konsularischer Vertretungen, ihre Freiheit oder ihre Würde 
zu verhindern (Art. 40 WUK). Sie sind verpflichtet, Hono- 
rarkonsularbeamten den aufgrund ihrer amtlichen Stellung 
etwa erforderlichen Schutz zu gewähren (Art. 64 WÜK). 
Konsularbeamte unterliegen keiner Festnahme oder Unter- 
suchungshaft, es sei denn, wegen einer schweren strafbaren 
Handlung und aufgrund einer Entscheidung der zuständi- 
gen Justizbehörde (Art.41, Abs.1 WUK). Zuständige Ju- 
B. 
stizbehörde im Sinne dieser Vorschrift sind der Richter und 
ıach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Straf- 
orozeßordnung die Staatsanwaltschaft einschließlich ihrer 
Hilfsbeamten. Außer dem im 1. Halbsatz des Satzes 1 
zenannten Fall dürfen Konsularbeamte weder in Haft 
zenommen noch auf andere Weise in ihrer persönlichen 
Freiheit beschränkt werden, es sei denn.in Vollstreckung 
ziner rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Art. 41 
Abs.2 WÜK). Zu Vorrechten und Immunitäten bei Wahr- 
ı1ehmung konsularischer Aufgaben siehe Nr. 4. 
Wird ein Mitglied des konsularischen Personals vorläufig 
:estgenommen oder in Untersuchungshaft genommen oder 
wird ein Strafverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so hat 
die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland 
sofort den Leiter der konsularischen Vertretung zu benach- 
richtigen. Ist dieser selbst von einer der genannten Maßnah- 
men betroffen, so ist sofort das Auswärtige Amt — Protokoll 
- Bonn (Fernruf 0228/17-0, Fernschreiber Bonn 88 65 91, 
Telegrammadresse „Auswärtig Bonn“), zu unterrichten 
(Art.42 WÜK). Entsprechendes gilt für Honorarkonsular- 
veamte (Art. 58 Abs. 2 WUK). 
Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und 
technischen Personals unterliegen wegen Handlungen, die 
sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenom- 
men haben, weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch Ein- 
griffen von Verwaltungsbehörden (Art.43 Abs.1 WUK). 
Einschränkungen ergeben sich aus Art. 43 Abs. 2 und Art. 71 
Bei Fahrten von Konsularbeamten und Bediensteten des 
Verwaltungs- und technischen Personals mit Kraftfahrzeu- 
gen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Obliegenheiten 
ausgeführt worden sind, steht. Art. 43 WUK der Verfolgung 
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht in jedem Fall 
entgegen. Es kommt vielmehr entscheidend auf die Umstän- 
de des Einzelfalles an. Immunität kommt nur dann in Be- 
tracht, wenn der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges in engem 
sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung konsula- 
rischer Aufgaben steht. 
Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen, die von Konsu- 
'arbeamten und Bediensteten des Verwaltungs- und techni- 
schen Personals bei Privatfahrten mit einem Kraftfahrzeug 
begangen werden, unterliegt keiner Einschränkung. 
Soweit eine Strafverfolgung zulässig ist, werden bei Kon- 
sularbeamten gegen die zwangsweise Entnahme einer Blut- 
probe keine Bedenken zu erheben sein, soweit ihnen eine 
schwere strafbare Handlung zur Last gelegt wird, und die 
zuständige Justizbehörde (Nr. 2. Satz 2) die Entnahme an- 
ordnet. Die Entnahme einer Blutprobe bei Bediensteten des 
Verwaltungs- und technischen Personals wegen Taten, die 
aicht in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen 
worden sind, ist nicht beschränkt. 
Honorarkonsularbeamte besitzen in aller Regel die 
deutsche Staatsangehörigkeit oder sind in der Bundesrepu- 
blik Deutschland ständig ansässig. Sie genießen lediglich 
Immunität von der Gerichtsbarkeit wegen ihrer in Wahr- 
aehmung konsularischer Aufgaben vorgenommenen Amts- 
aandlungen (Art. 71 Abs. 1 WÜK, enger als die Immunität 
der Berufskonsularbeamten). 
Mitglieder einer konsularischen Vertretung können in einem 
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen 
werden. Mitglieder einer konsularischen Vertretung sind 
nicht verpflichtet, Zeugnis über die Angelegenheiten zu 
geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusam- 
menhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korre- 
spondenzen und Schriftstücke vorzulegen (Art.44 Abs.1 
und Abs. 4 WÜK). Das gleiche gilt für Honorarkonsularbe- 
amte (Art. 58 Abs. 2 WUK). 
Die zum Haushalt eines Konsularbeamten oder eines Mit- 
glieds des Verwaltungs- und technischen Personals gehören- 
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50 8 DBLINF. 3/12. 04. 1996
	        
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