m Berlin
Abschnitt IV
Konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder
Den konsularischen Vertretungen ist bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben jede Erleichterung zu gewähren (Art. 28 WUK).
Es ist international üblich, ihren Mitgliedern zuvorkommend zu
begegnen.
Die in diesem Abschnitt genannten Personen sind verpflich-
tet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze
und anderen Rechtsvorschriften zu beachten und sich nicht in
innere Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland ein-
zumischen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 WUK).
Die folgenden Ausführungen gelten für konsularische Vertre-
cungen, die von einem Honorarkonsularbeamten geleitet wer-
den, und Honorarkonsularbeamte nur, soweit dies besonders
angegeben ist (Art. 58 Abs. 1, 2 WUK).
Räumlichkeiten
der konsularischen Vertretungen
Die Räumlichkeiten der konsularischen Vertretungen ein-
schließlich der von einem Honorarkonsularbeamten geleite-
ten. konsularischen Vertretung sind in dem in Art. 31, 55
Abs. 3 und 59 WÜK genannten Umfang unverletzlich. Dar-
aus ergibt sich für die zuständigen Behörden die besondere
Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die kon-
sularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder
Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der
Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Wür-
de beeinträchtigt wird.
Vertreter der Behörden des Empfangsstaates dürfen den Teil
der Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung aus-
schließlich für ihre dienstlichen Zwecke benutzt, nur mit
Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung,
einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplo-
matischen Mission des Entsendestaates betreten (Art.31
Abs. 2 Satz 1 WÜK).
Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit
anverletzlich, wo immer sie sich befinden (Art. 33 WUK).
Das gleiche gilt für die konsularischen Archive und Schrift-
stücke in einer von einem Honorarkonsularbeamten geleite-
;en konsularischen Vertretung, sofern sie von anderen Pa-
pieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbe-
sondere von der privaten Korrespondenz sowie von den
Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf
den Beruf oder das Gewerbe beziehen (Art. 61 WÜK).
Konsularische Vertretungen können die Hoheitszeichen ih-
res Staates (Flagge, Wappen) an dem Gebäude, in dem sich
die konsularische Vertretung befindet, an der Wohnung des
Leiters der konsularischen Vertretung und an den Beförde-
rungsmitteln führen, wenn diese dienstlich benutzt werden
(Art.29 Abs. 2 WÜK). Konsularische Vertretungen, die von
einem Honorarkonsularbeamten geleitet werden, führen ge-
mäß Art.29 Abs.3 WÜK die Hoheitszeichen nur an dem
Gebäude, in dem sich die Vertretung befindet.
Mitglieder der konsularischen Vertretungen
Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland treffen alle
zeeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf Mitglieder
konsularischer Vertretungen, ihre Freiheit oder ihre Würde
zu verhindern (Art. 40 WUK). Sie sind verpflichtet, Hono-
rarkonsularbeamten den aufgrund ihrer amtlichen Stellung
etwa erforderlichen Schutz zu gewähren (Art. 64 WÜK).
Konsularbeamte unterliegen keiner Festnahme oder Unter-
suchungshaft, es sei denn, wegen einer schweren strafbaren
Handlung und aufgrund einer Entscheidung der zuständi-
gen Justizbehörde (Art.41, Abs.1 WUK). Zuständige Ju-
B.
stizbehörde im Sinne dieser Vorschrift sind der Richter und
ıach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Straf-
orozeßordnung die Staatsanwaltschaft einschließlich ihrer
Hilfsbeamten. Außer dem im 1. Halbsatz des Satzes 1
zenannten Fall dürfen Konsularbeamte weder in Haft
zenommen noch auf andere Weise in ihrer persönlichen
Freiheit beschränkt werden, es sei denn.in Vollstreckung
ziner rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Art. 41
Abs.2 WÜK). Zu Vorrechten und Immunitäten bei Wahr-
ı1ehmung konsularischer Aufgaben siehe Nr. 4.
Wird ein Mitglied des konsularischen Personals vorläufig
:estgenommen oder in Untersuchungshaft genommen oder
wird ein Strafverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so hat
die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland
sofort den Leiter der konsularischen Vertretung zu benach-
richtigen. Ist dieser selbst von einer der genannten Maßnah-
men betroffen, so ist sofort das Auswärtige Amt — Protokoll
- Bonn (Fernruf 0228/17-0, Fernschreiber Bonn 88 65 91,
Telegrammadresse „Auswärtig Bonn“), zu unterrichten
(Art.42 WÜK). Entsprechendes gilt für Honorarkonsular-
veamte (Art. 58 Abs. 2 WUK).
Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und
technischen Personals unterliegen wegen Handlungen, die
sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenom-
men haben, weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch Ein-
griffen von Verwaltungsbehörden (Art.43 Abs.1 WUK).
Einschränkungen ergeben sich aus Art. 43 Abs. 2 und Art. 71
Bei Fahrten von Konsularbeamten und Bediensteten des
Verwaltungs- und technischen Personals mit Kraftfahrzeu-
gen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Obliegenheiten
ausgeführt worden sind, steht. Art. 43 WUK der Verfolgung
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht in jedem Fall
entgegen. Es kommt vielmehr entscheidend auf die Umstän-
de des Einzelfalles an. Immunität kommt nur dann in Be-
tracht, wenn der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges in engem
sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung konsula-
rischer Aufgaben steht.
Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen, die von Konsu-
'arbeamten und Bediensteten des Verwaltungs- und techni-
schen Personals bei Privatfahrten mit einem Kraftfahrzeug
begangen werden, unterliegt keiner Einschränkung.
Soweit eine Strafverfolgung zulässig ist, werden bei Kon-
sularbeamten gegen die zwangsweise Entnahme einer Blut-
probe keine Bedenken zu erheben sein, soweit ihnen eine
schwere strafbare Handlung zur Last gelegt wird, und die
zuständige Justizbehörde (Nr. 2. Satz 2) die Entnahme an-
ordnet. Die Entnahme einer Blutprobe bei Bediensteten des
Verwaltungs- und technischen Personals wegen Taten, die
aicht in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen
worden sind, ist nicht beschränkt.
Honorarkonsularbeamte besitzen in aller Regel die
deutsche Staatsangehörigkeit oder sind in der Bundesrepu-
blik Deutschland ständig ansässig. Sie genießen lediglich
Immunität von der Gerichtsbarkeit wegen ihrer in Wahr-
aehmung konsularischer Aufgaben vorgenommenen Amts-
aandlungen (Art. 71 Abs. 1 WÜK, enger als die Immunität
der Berufskonsularbeamten).
Mitglieder einer konsularischen Vertretung können in einem
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen
werden. Mitglieder einer konsularischen Vertretung sind
nicht verpflichtet, Zeugnis über die Angelegenheiten zu
geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusam-
menhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korre-
spondenzen und Schriftstücke vorzulegen (Art.44 Abs.1
und Abs. 4 WÜK). Das gleiche gilt für Honorarkonsularbe-
amte (Art. 58 Abs. 2 WUK).
Die zum Haushalt eines Konsularbeamten oder eines Mit-
glieds des Verwaltungs- und technischen Personals gehören-
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