‘Dienstblatt des
EEE“
#LLL)
2. wenn der Rat der Bürgermeister ohne weitere Äußerung
sein Einverständnis erklärt hat:
„Diese Vorlage (diese Mitteilung, dieser Bericht) hat dem
Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ($ 14
Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden
erklärt.“,
wenn der Rat der Bürgermeister Vorschläge gemacht hat
und diese vollständig berücksichtigt worden sind:
„Diese Vorlage (diese Mitteilung, dieser Bericht) hat dem
Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ($ 14
Abs. 1 AZG). Seine Vorschläge sind vollständig berück-
sichtigt worden.“
In allen anderen Fällen ist in grundsätzlich bedeutsamen
Angelegenheiten in der Ergänzung die vollständige Stellung-
nahme des Rats der Bürgermeister mit Begründung wiederzu-
geben und dazu die Auffassung des Senats darzulegen.
Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister, die dieser im
Falle des 823 Abs. 1 Satz 4 nach der Beschlußfassung des
Senats abgegeben hat, sind mit einem formlosen Schreiben des
zuständigen Senatsmitgliedes an den Präsidenten des Abge-
ordnetenhauses weiterzuleiten, wenn das noch zweckdienlich
ist.
(4) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 3 ist sinngemäß auch
in den Fällen anzuwenden, in denen Vorlagen, Mitteilungen
und Berichte ohne Senatsbefassung dem Abgeordnetenhaus
durch das zuständige Senatsmitglied zu unterbreiten sind.
(5) Hat der Rat der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der
Beschlußfassung des Senats unterliegen, Vorschläge nach $ 14
Abs.2 AZG gemacht, so hat das zuständige Mitglied des
Senats dem Senat unter Darlegung seiner Auffassung eine Vor-
lage nach den Vorschriften des Abschnitts II zu machen.
(6) In den übrigen Fällen entscheidet das zuständige Mitglied
des Senats über die Stellungnahmen und Vorschläge des Rats
der Bürgermeister.
(7) Werden Anregungen oder Empfehlungen des Rats der
Bürgermeister nicht aufgegriffen, so hat das federführende
oder zuständige Mitglied des Senats den Rat der Bürgermeister
- in der Regel mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme - über die
Entscheidung und ihre Gründe zu unterrichten; die Vorlage
zur Kenntnisnahme ist bei Einschaltung des Rats der Bürger-
meister durch den Senat ($23 Abs. 1 Satz 2) in 265facher Aus-
fertigung für die auf den zweiten Senatsdurchgang folgende
Sitzung des Rats der Bürgermeister einzubringen, in den übri-
gen Fällen dem Rat der Bürgermeister binnen zwei Monaten
zu unterbreiten. Verwaltungsvorschriften sind in diesem Falle
erst nach der Kenntnisnahme durch den Rat der Bürgermeister
zu veröffentlichen oder bekanntzugeben; dies gilt nicht, wenn
es unabweisbar notwendig ist, die: Verwaltungsvorschriften
schon vorher zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.“
8. 832 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Im Fall der Verhinderung (z. B. Urlaub, Erkrankung) des
federführenden Senatsmitgliedes können derartige Schrei-
ben von der Staatssekretärin oder vom Staatssekretär
gezeichnet werden.“
b) Im Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 47 Abs. 1 VvB“ durch
die Angabe „Artikel 64 Abs.3 VvB“ ersetzt.
9, 835 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bedarf, soweit das jeweils geltende Haushaltsgesetz nichts an-
deres bestimmt, die Aufhebung von Sperren der vorherigen
Zustimmung des Abgeordnetenhauses, so ist dem Abgeord-
netenhaus eine Vorlage zur Beschlußfassung zu unterbreiten.“
A
® DBIINr. 17/24. 01. 1996
(m E70
ll
10. Dem 837 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Einer Senatsbefassung bedarf es nicht, wenn mit der Vor
lage an das Abgeordnetenhaus lediglich eine Unterrichtun;
über Angelegenheiten vorgenommen werden soll, die nich
einer förmlichen Beschlußfassung des Senats unterliegen (z. B
Wirtschaftspläne der Krankenhausbetriebe von Berlin, Nach
weisung über die Verteilung der Mittel der Stiftung Deutsche
Klassenlotterie Berlin). Für den Schriftverkehr mit dem Abge
ordnetenhaus gilt in diesen Fällen $32 Abs. 1 letzter Satz.“
11. Dem 838 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In Zwischenberichten soll über das berichtet werden, was bis
her in Dürchführung des Abgeordnetenhausbeschlusses veran:
laßt worden ist. Ferner sind die Gründe anzugeben, die dazı
geführt haben, daß die Durchführung des Beschlusses noch
nicht abgeschlossen werden konnte. Ist zu übersehen, dag
innerhalb der nächsten drei Monate kein Schlußbericht gege-
ben werden kann, so soll der Zeitpunkt genannt werden, zu
dem mit dem Schlußbericht gerechnet werden kann. Kann kein
Termin genannt werden, so ist innerhalb von drei Monaten
unaufgefordert der nächste Zwischenbericht oder der Schluß-
bericht zu geben.“
12. 841 Abs. 6 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
„Die schriftliche Antwort soll bereits zur Fragestunde vorberei-
tet werden, wenn damit gerechnet werden kann, daß die münd-
liche Beantwortung nicht möglich sein wird (Mündliche
Anfragen von Ifd. Nr. 6 an); es ist sicherzustellen, daß sie ar
dem jeweils auf die Fragestunde folgenden Vormittag in de
Senatskanzlei - Geschäftsstelle des Senats - vorliegt.“
13. In 854 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „vollen“ gestrichen.
14. 857 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Wird eine Vorschrift des Bundesrechts angeführt, so ist
als Datum ihr Ausfertigungstag, als Fundstelle die Seite des
Bundesgesetzblattes Teil I oder II bzw. die Gliederungsnum
mer im Bundesgesetzblatt Teil IIT anzugeben, wo die Bezeich
nung des Bundesgesetzes steht, z. B.
„Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 199%
(BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. März 1995 (BGBl. I S. 430)“,
„Bürgerliches Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblat
Teil III, Gliederungsnummer 400-2 veröffentlichten berei
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 de:
Gesetzes vom 28..Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)“; be
Angabe der Gliederungsnummer im Bundesgesetzblat
Teil III wird der Ausfertigungstag nicht angegeben.
Ist ein Bundesgesetz auch im Gesetz- und Verordnungsblat
für Berlin verkündet worden, so ist nur die Fundstelle ir
Bundesgesetzblatt anzuführen.“
15. In 8 59 Abs. 2 werden die Wörter „das zuständige Mitglie
des Senats“ durch die Wörter „die zuständige Senatsverwa
tung“ ersetzt.
16. In 861 Abs. 2 wird der Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die in den Übergangs- und Schlußvorschriften genannte:
Rechtsvorschriften sind im einzelnen mit Kurzbezeichnun
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, mit Bezeichnuns
Datum und Fundstelle anzuführen.“
17. Dem 8 66 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ist die beschleunigte Erledigung der Gesetzesvorlag
erwünscht, so ist der Präsident des Abgeordnetenhauses durc
ein Schreiben des Senats zu bitten, die Vorlage gemäß $°?
Abs.4 GO Abghs vorab den zuständigen Ausschüssen 7
überweisen (Muster 6a).“