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Volume Nr. 1, 24. Januar 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

‘Dienstblatt des 
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2. wenn der Rat der Bürgermeister ohne weitere Äußerung 
sein Einverständnis erklärt hat: 
„Diese Vorlage (diese Mitteilung, dieser Bericht) hat dem 
Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ($ 14 
Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden 
erklärt.“, 
wenn der Rat der Bürgermeister Vorschläge gemacht hat 
und diese vollständig berücksichtigt worden sind: 
„Diese Vorlage (diese Mitteilung, dieser Bericht) hat dem 
Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ($ 14 
Abs. 1 AZG). Seine Vorschläge sind vollständig berück- 
sichtigt worden.“ 
In allen anderen Fällen ist in grundsätzlich bedeutsamen 
Angelegenheiten in der Ergänzung die vollständige Stellung- 
nahme des Rats der Bürgermeister mit Begründung wiederzu- 
geben und dazu die Auffassung des Senats darzulegen. 
Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister, die dieser im 
Falle des 823 Abs. 1 Satz 4 nach der Beschlußfassung des 
Senats abgegeben hat, sind mit einem formlosen Schreiben des 
zuständigen Senatsmitgliedes an den Präsidenten des Abge- 
ordnetenhauses weiterzuleiten, wenn das noch zweckdienlich 
ist. 
(4) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 3 ist sinngemäß auch 
in den Fällen anzuwenden, in denen Vorlagen, Mitteilungen 
und Berichte ohne Senatsbefassung dem Abgeordnetenhaus 
durch das zuständige Senatsmitglied zu unterbreiten sind. 
(5) Hat der Rat der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der 
Beschlußfassung des Senats unterliegen, Vorschläge nach $ 14 
Abs.2 AZG gemacht, so hat das zuständige Mitglied des 
Senats dem Senat unter Darlegung seiner Auffassung eine Vor- 
lage nach den Vorschriften des Abschnitts II zu machen. 
(6) In den übrigen Fällen entscheidet das zuständige Mitglied 
des Senats über die Stellungnahmen und Vorschläge des Rats 
der Bürgermeister. 
(7) Werden Anregungen oder Empfehlungen des Rats der 
Bürgermeister nicht aufgegriffen, so hat das federführende 
oder zuständige Mitglied des Senats den Rat der Bürgermeister 
- in der Regel mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme - über die 
Entscheidung und ihre Gründe zu unterrichten; die Vorlage 
zur Kenntnisnahme ist bei Einschaltung des Rats der Bürger- 
meister durch den Senat ($23 Abs. 1 Satz 2) in 265facher Aus- 
fertigung für die auf den zweiten Senatsdurchgang folgende 
Sitzung des Rats der Bürgermeister einzubringen, in den übri- 
gen Fällen dem Rat der Bürgermeister binnen zwei Monaten 
zu unterbreiten. Verwaltungsvorschriften sind in diesem Falle 
erst nach der Kenntnisnahme durch den Rat der Bürgermeister 
zu veröffentlichen oder bekanntzugeben; dies gilt nicht, wenn 
es unabweisbar notwendig ist, die: Verwaltungsvorschriften 
schon vorher zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.“ 
8. 832 wird wie folgt geändert: 
a) Im Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: 
„Im Fall der Verhinderung (z. B. Urlaub, Erkrankung) des 
federführenden Senatsmitgliedes können derartige Schrei- 
ben von der Staatssekretärin oder vom Staatssekretär 
gezeichnet werden.“ 
b) Im Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 47 Abs. 1 VvB“ durch 
die Angabe „Artikel 64 Abs.3 VvB“ ersetzt. 
9, 835 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 
„Bedarf, soweit das jeweils geltende Haushaltsgesetz nichts an- 
deres bestimmt, die Aufhebung von Sperren der vorherigen 
Zustimmung des Abgeordnetenhauses, so ist dem Abgeord- 
netenhaus eine Vorlage zur Beschlußfassung zu unterbreiten.“ 
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® DBIINr. 17/24. 01. 1996 
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10. Dem 837 wird folgender Absatz 3 angefügt: 
„(3) Einer Senatsbefassung bedarf es nicht, wenn mit der Vor 
lage an das Abgeordnetenhaus lediglich eine Unterrichtun; 
über Angelegenheiten vorgenommen werden soll, die nich 
einer förmlichen Beschlußfassung des Senats unterliegen (z. B 
Wirtschaftspläne der Krankenhausbetriebe von Berlin, Nach 
weisung über die Verteilung der Mittel der Stiftung Deutsche 
Klassenlotterie Berlin). Für den Schriftverkehr mit dem Abge 
ordnetenhaus gilt in diesen Fällen $32 Abs. 1 letzter Satz.“ 
11. Dem 838 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„In Zwischenberichten soll über das berichtet werden, was bis 
her in Dürchführung des Abgeordnetenhausbeschlusses veran: 
laßt worden ist. Ferner sind die Gründe anzugeben, die dazı 
geführt haben, daß die Durchführung des Beschlusses noch 
nicht abgeschlossen werden konnte. Ist zu übersehen, dag 
innerhalb der nächsten drei Monate kein Schlußbericht gege- 
ben werden kann, so soll der Zeitpunkt genannt werden, zu 
dem mit dem Schlußbericht gerechnet werden kann. Kann kein 
Termin genannt werden, so ist innerhalb von drei Monaten 
unaufgefordert der nächste Zwischenbericht oder der Schluß- 
bericht zu geben.“ 
12. 841 Abs. 6 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: 
„Die schriftliche Antwort soll bereits zur Fragestunde vorberei- 
tet werden, wenn damit gerechnet werden kann, daß die münd- 
liche Beantwortung nicht möglich sein wird (Mündliche 
Anfragen von Ifd. Nr. 6 an); es ist sicherzustellen, daß sie ar 
dem jeweils auf die Fragestunde folgenden Vormittag in de 
Senatskanzlei - Geschäftsstelle des Senats - vorliegt.“ 
13. In 854 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „vollen“ gestrichen. 
14. 857 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: 
„(7) Wird eine Vorschrift des Bundesrechts angeführt, so ist 
als Datum ihr Ausfertigungstag, als Fundstelle die Seite des 
Bundesgesetzblattes Teil I oder II bzw. die Gliederungsnum 
mer im Bundesgesetzblatt Teil IIT anzugeben, wo die Bezeich 
nung des Bundesgesetzes steht, z. B. 
„Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 199% 
(BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
31. März 1995 (BGBl. I S. 430)“, 
„Bürgerliches Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblat 
Teil III, Gliederungsnummer 400-2 veröffentlichten berei 
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 de: 
Gesetzes vom 28..Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)“; be 
Angabe der Gliederungsnummer im Bundesgesetzblat 
Teil III wird der Ausfertigungstag nicht angegeben. 
Ist ein Bundesgesetz auch im Gesetz- und Verordnungsblat 
für Berlin verkündet worden, so ist nur die Fundstelle ir 
Bundesgesetzblatt anzuführen.“ 
15. In 8 59 Abs. 2 werden die Wörter „das zuständige Mitglie 
des Senats“ durch die Wörter „die zuständige Senatsverwa 
tung“ ersetzt. 
16. In 861 Abs. 2 wird der Satz 1 wie folgt gefaßt: 
„Die in den Übergangs- und Schlußvorschriften genannte: 
Rechtsvorschriften sind im einzelnen mit Kurzbezeichnun 
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, mit Bezeichnuns 
Datum und Fundstelle anzuführen.“ 
17. Dem 8 66 wird folgender Absatz 6 angefügt: 
„(6) Ist die beschleunigte Erledigung der Gesetzesvorlag 
erwünscht, so ist der Präsident des Abgeordnetenhauses durc 
ein Schreiben des Senats zu bitten, die Vorlage gemäß $°? 
Abs.4 GO Abghs vorab den zuständigen Ausschüssen 7 
überweisen (Muster 6a).“
	        
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