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Volume Nr. 15, 6. Dezember 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

Be — 
|] 11 
d) 
25-, 40- und 50jähriges 
Arbeitsjubiläum 
schwere Erkrankung 
aa) eines Angehörigen, 
soweit er in dem- 
selben Haushalt lebt, 
a) 
1 Arbeitstag, 
1 Arbeitstag 
im Kalender- 
jahr, 
bb) eines Kindes, das das 
12. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, 
wenn im laufenden 
Kalenderjahr kein 
Anspruch nach 
8 45 SGB V besteht 
oder bestanden hat, 
bis zu 4 
Arbeitstage 
im Kalender- 
jahr. 
2C) 
einer Betreuungsper- 
son, wenn der Arbeiter 
deshalb die Betreuung 
seines Kindes, das das 
8. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat oder 
wegen körperlicher, 
geistiger oder seelischer 
Behinderung dauernd 
pflegebedürftig ist, 
übernehmen muß, 
bis zu 4 
Arbeitstage 
im Kalender- 
jahr. 
Eine Freistellung erfolgt 
nur, soweit eine andere 
Person zur Pflege oder 
Betreuung nicht sofort 
zur Verfügung steht 
und der Arzt in den 
Fällen der Doppelbuch- 
staben aa und bb die 
Notwendigkeit der An- 
wesenheit des Arbeiters 
zur vorläufigen Pflege 
bescheinigt. Die Freistel- 
lung darf ingesamt 
fünf Arbeitstage im Ka- 
lenderjahr nicht 
überschreiten. 
Ärztliche Behandlung des 
Arbeiters, wenn diese 
während der Arbeitszeit 
erfolgen muß, 
erforderliche 
nachgewiesene 
Abwesen- 
heitszeit 
einschließ- 
lich erfor- 
derlicher 
Wegezeiten. 
Bei Erfüllung allgemeiner  staatsbürgerlicher 
Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Ar- 
beitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und 
soweit die Pflichten nicht außerhalb der 
Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verle- 
gung, wahrgenommen werden können, besteht 
der Anspruch auf Fortzahlung des. Monats- 
grundlohnes (8 67 Nr. 26b) und der ständigen 
Lohnzuschläge (8 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b) 
nur insoweit, als der Arbeiter nicht Ansprüche 
auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. 
(2) 
ll Br An 
Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des 
Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistun- 
gen der Kostenträger. Der Arbeiter hat den 
Ersatzanspruch geltend zu machen und die er- 
haltenen Beträge an den Arbeitgeber abzufüh- 
ren.“ 
b) In Absatz 3 Unterabs. 1 und 2 werden jeweils die 
Worte „Lohnfortzahlung“ durch die Worte „Fortzah- 
lung des Monatsgrundlohnes (8 67 Nr. 26b) und der 
ständigen Lohnzuschläge (8 67 Nr. 40 Abs. 1 
Buchst. b)“ ersetzt. 
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 
‚(4) Als Fälle nach 8 616 BGB, in denen der Arbei- 
ter unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes 
(8 67 Nr. 26b) und der ständigen Lohnzu- 
schläge (8 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b) von der 
Arbeit freigestellt wird, gilt auch die Teilnahme 
von gewählten Vertretern 
an Tagungen oder Sitzungen 
der Kreisvorstände, der 
Bezirksvorstände, der Bun- 
desabteilungsvorstände 
sowie des Hauptvorstandes 
der vertragschließenden 
Gewerkschaft bis zu einer 
jährlichen Höchstdauer 
von 
an Tarifverhandlungen mit 
der VKA oder Mitgliedverbän- 
den der VKA ohne 
zeitliche 
Begren- 
zung.“ 
d) Folgende Protokollerklärung wird angefügt: 
„Protokollerklärung zu Absatz 3 Unterabs. 2: 
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe 
gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeits- 
befreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).“ 
3 
5. 8 10 der Anlage 1 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: . 
„8 15 Abs. 3 BMT-G findet keine Anwendung. 8 15 
Abs. 4 BMT-G gilt nur an dem Tage vor dem ersten 
Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils bis 
12 Uhr.“ 
b) Folgende Protokollerklärung wird angefügt: 
„Protokollerklärung zu Satz 3: 
Betriebliche Regelungen, die eine bezahlte Freistellung von der 
Arbeit für.die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor 
Neujahr vorsehen, sind ab dem 1. Juli 1996 gegenstandslos.“ 
6. 8.3 der Anlage 4 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: 
„S 15 Abs. 3 BMT-G findet keine Anwendung. 8 15 
Abs. 4 BMT-G gilt nur an dem Tage vor dem ersten 
Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr. jeweils bis 
12 Uhr.“ 
b) Folgende Protokollerklärung wird angefügt: 
„Protokollerklärung zu Satz 3: | 
Betriebliche Regelungen, die eine bezahlte Freistellung von der 
Arbeit für die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor 
Neujahr vorsehen, sind ab dem 1. Juli 1996 gegenstandslos.“ 
7. 
In 8 6 Satz 1 der Anlage 7 werden jeweils die Worte „an 
Vorfesttagen“ durch die Worte. „ an dem Tage vor 
Ostersonntag und vor Pfingstsonntag“ ersetzt. 
DBl.I Nr. 15 / 06. 12. 1996 WW 283
	        
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