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d)
25-, 40- und 50jähriges
Arbeitsjubiläum
schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen,
soweit er in dem-
selben Haushalt lebt,
a)
1 Arbeitstag,
1 Arbeitstag
im Kalender-
jahr,
bb) eines Kindes, das das
12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat,
wenn im laufenden
Kalenderjahr kein
Anspruch nach
8 45 SGB V besteht
oder bestanden hat,
bis zu 4
Arbeitstage
im Kalender-
jahr.
2C)
einer Betreuungsper-
son, wenn der Arbeiter
deshalb die Betreuung
seines Kindes, das das
8. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd
pflegebedürftig ist,
übernehmen muß,
bis zu 4
Arbeitstage
im Kalender-
jahr.
Eine Freistellung erfolgt
nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort
zur Verfügung steht
und der Arzt in den
Fällen der Doppelbuch-
staben aa und bb die
Notwendigkeit der An-
wesenheit des Arbeiters
zur vorläufigen Pflege
bescheinigt. Die Freistel-
lung darf ingesamt
fünf Arbeitstage im Ka-
lenderjahr nicht
überschreiten.
Ärztliche Behandlung des
Arbeiters, wenn diese
während der Arbeitszeit
erfolgen muß,
erforderliche
nachgewiesene
Abwesen-
heitszeit
einschließ-
lich erfor-
derlicher
Wegezeiten.
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Ar-
beitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und
soweit die Pflichten nicht außerhalb der
Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verle-
gung, wahrgenommen werden können, besteht
der Anspruch auf Fortzahlung des. Monats-
grundlohnes (8 67 Nr. 26b) und der ständigen
Lohnzuschläge (8 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b)
nur insoweit, als der Arbeiter nicht Ansprüche
auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann.
(2)
ll Br An
Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistun-
gen der Kostenträger. Der Arbeiter hat den
Ersatzanspruch geltend zu machen und die er-
haltenen Beträge an den Arbeitgeber abzufüh-
ren.“
b) In Absatz 3 Unterabs. 1 und 2 werden jeweils die
Worte „Lohnfortzahlung“ durch die Worte „Fortzah-
lung des Monatsgrundlohnes (8 67 Nr. 26b) und der
ständigen Lohnzuschläge (8 67 Nr. 40 Abs. 1
Buchst. b)“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
‚(4) Als Fälle nach 8 616 BGB, in denen der Arbei-
ter unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes
(8 67 Nr. 26b) und der ständigen Lohnzu-
schläge (8 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b) von der
Arbeit freigestellt wird, gilt auch die Teilnahme
von gewählten Vertretern
an Tagungen oder Sitzungen
der Kreisvorstände, der
Bezirksvorstände, der Bun-
desabteilungsvorstände
sowie des Hauptvorstandes
der vertragschließenden
Gewerkschaft bis zu einer
jährlichen Höchstdauer
von
an Tarifverhandlungen mit
der VKA oder Mitgliedverbän-
den der VKA ohne
zeitliche
Begren-
zung.“
d) Folgende Protokollerklärung wird angefügt:
„Protokollerklärung zu Absatz 3 Unterabs. 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe
gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeits-
befreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).“
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5. 8 10 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: .
„8 15 Abs. 3 BMT-G findet keine Anwendung. 8 15
Abs. 4 BMT-G gilt nur an dem Tage vor dem ersten
Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils bis
12 Uhr.“
b) Folgende Protokollerklärung wird angefügt:
„Protokollerklärung zu Satz 3:
Betriebliche Regelungen, die eine bezahlte Freistellung von der
Arbeit für.die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor
Neujahr vorsehen, sind ab dem 1. Juli 1996 gegenstandslos.“
6. 8.3 der Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„S 15 Abs. 3 BMT-G findet keine Anwendung. 8 15
Abs. 4 BMT-G gilt nur an dem Tage vor dem ersten
Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr. jeweils bis
12 Uhr.“
b) Folgende Protokollerklärung wird angefügt:
„Protokollerklärung zu Satz 3: |
Betriebliche Regelungen, die eine bezahlte Freistellung von der
Arbeit für die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor
Neujahr vorsehen, sind ab dem 1. Juli 1996 gegenstandslos.“
7.
In 8 6 Satz 1 der Anlage 7 werden jeweils die Worte „an
Vorfesttagen“ durch die Worte. „ an dem Tage vor
Ostersonntag und vor Pfingstsonntag“ ersetzt.
DBl.I Nr. 15 / 06. 12. 1996 WW 283