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Volume Nr. 14, 14. November 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

En Tl 
84 - Inkrafttreten, Laufzeit 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom. 1. April 1996 in 
Kraft. 
(2). Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat 
zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. De- 
zember 1997, schriftlich gekündigt werden. 
Bonn, den 17. Juli 1996 
Anlage 18 
Änderungstarifvertrag Nr. 4 
vom 17. Juli 1996 
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende 
(Mantel-TV Azubi-O) 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
8 1 - Änderung. des Tarifvertrages 
Der Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azu- 
bi-O) vom 5. März 1991, zuletzt geändert durch $ 10 des Tarif- 
vertrages zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet 
Ost (TV EZV-O) vom 1: Februar 1996, wird wie folgt geändert: 
1. 86a wird wie folgt geändert: | 
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch 
das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt. 
b) In Absatz 3 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 
„Kalenderhalbjahres“ durch das Wort „Kalenderjahres“ 
ersetzt. 
Es werden der folgende Absatz 5 sowie eine Übergangs- 
vorschrift angefügt: 
„(5) Ist der Auszubildende. in einem anderen Rechts- 
verhältnis im öffentlichen Dienst ($29 Abschn. B Abs. 7 
BAT-O) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift 
für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt 
worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt. 
Übergangsvorschrift zu Absatz I Satz 1: 
Absatz 1 Satz 1 wird im Kalenderjahr 1996 nicht auf Aus- 
zubildende angewendet, die bereits im ersten Kalender- 
halbjahr einen Anspruch auf einen freien Tag nach Ab- 
satz 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fas- 
sung hatten. Absatz 3 Unterabs. 1 Satz 2 in der bis zum 
30. Juni 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.“ 
In 8 23 Abs. 5 Unterabs. 2 wird das Datum „30. April 1997“ 
durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt. 
82 - Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft. 
Bonn, den 17. Juli 1996 
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Anlage 19 
Änderungstarifvertrag Nr. 6 
vom 17. Juli 1996 
zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits- 
bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten 
(TV Prakt-O) 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
ınd 
andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
81 - Wiederinkraftsetzung des 82 Abs. 1 des Tarifvertrages 
$2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Regelung.der Arbeits- 
bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) 
vom 5. März 1991 in der Fassung des Anderungstarifvertrages 
Nr. 5 vom 12. Juni 1995 wird wieder in Kraft gesetzt. 
82 - Einmalzahlung 
Die Praktikantin/Der Praktikant erhält für die Monate Mai 
bis Dezember. 1996 eine Einmalzahlung in entsprechender 
Anwendung des $3 der Vergütungstarifverträge Nr. 4 zum 
BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 17. Juli 1996 mit der 
Maßgabe, daß an die Stelle der Beträge von 300,00 DM bzw. 
37,50 DM die Beträge von 200,00 DM bzw. 25,00 DM treten. 
83 - Änderung des Tarifvertrages 
Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 
12. Juni 1995 geänderte Tarifvertrag über die Regelung der 
Arbeitsbedingungen der. Praktikantinnen/Praktikanten (TV 
Prakt-O) vom 5. März 1991 wird wie folgt geändert: 
1. 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Unterabsatz 1 Buchst. a und b erhält folgende Fassung: 
„a) vom 1. Januar bis 31. August 1997 84 v.H., 
b) vom 1. September 1997 an 85 v. H.“ 
b) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
„Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen 
monatlich 
1. vom 1. Januar bis 31. August 1997: 
Für die Praktikantin/ Entgelt Verheirateten- 
den Praktikanten für zuschlag 
den Beruf DM DM 
des Sozialarbeiters, 
Sozialpädagogen, 
Heilpädagogen, 2.004,68 97,28 
pharm.-techn. Assistentin, 
Erzieherin, 
des Krankengymnasten 1 703,83 92,68 
DBl.INr. 14 / 14. 11. 1996 8 277
	        
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