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84 - Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom. 1. April 1996 in
Kraft.
(2). Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat
zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. De-
zember 1997, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 17. Juli 1996
Anlage 18
Änderungstarifvertrag Nr. 4
vom 17. Juli 1996
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende
(Mantel-TV Azubi-O)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits
wird folgendes vereinbart:
8 1 - Änderung. des Tarifvertrages
Der Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azu-
bi-O) vom 5. März 1991, zuletzt geändert durch $ 10 des Tarif-
vertrages zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet
Ost (TV EZV-O) vom 1: Februar 1996, wird wie folgt geändert:
1. 86a wird wie folgt geändert: |
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch
das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Kalenderhalbjahres“ durch das Wort „Kalenderjahres“
ersetzt.
Es werden der folgende Absatz 5 sowie eine Übergangs-
vorschrift angefügt:
„(5) Ist der Auszubildende. in einem anderen Rechts-
verhältnis im öffentlichen Dienst ($29 Abschn. B Abs. 7
BAT-O) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift
für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt
worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt.
Übergangsvorschrift zu Absatz I Satz 1:
Absatz 1 Satz 1 wird im Kalenderjahr 1996 nicht auf Aus-
zubildende angewendet, die bereits im ersten Kalender-
halbjahr einen Anspruch auf einen freien Tag nach Ab-
satz 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fas-
sung hatten. Absatz 3 Unterabs. 1 Satz 2 in der bis zum
30. Juni 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.“
In 8 23 Abs. 5 Unterabs. 2 wird das Datum „30. April 1997“
durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.
82 - Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1996
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Anlage 19
Änderungstarifvertrag Nr. 6
vom 17. Juli 1996
zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits-
bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten
(TV Prakt-O)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
ınd
andererseits
wird folgendes vereinbart:
81 - Wiederinkraftsetzung des 82 Abs. 1 des Tarifvertrages
$2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Regelung.der Arbeits-
bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O)
vom 5. März 1991 in der Fassung des Anderungstarifvertrages
Nr. 5 vom 12. Juni 1995 wird wieder in Kraft gesetzt.
82 - Einmalzahlung
Die Praktikantin/Der Praktikant erhält für die Monate Mai
bis Dezember. 1996 eine Einmalzahlung in entsprechender
Anwendung des $3 der Vergütungstarifverträge Nr. 4 zum
BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 17. Juli 1996 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Beträge von 300,00 DM bzw.
37,50 DM die Beträge von 200,00 DM bzw. 25,00 DM treten.
83 - Änderung des Tarifvertrages
Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom
12. Juni 1995 geänderte Tarifvertrag über die Regelung der
Arbeitsbedingungen der. Praktikantinnen/Praktikanten (TV
Prakt-O) vom 5. März 1991 wird wie folgt geändert:
1. 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 Buchst. a und b erhält folgende Fassung:
„a) vom 1. Januar bis 31. August 1997 84 v.H.,
b) vom 1. September 1997 an 85 v. H.“
b) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen
monatlich
1. vom 1. Januar bis 31. August 1997:
Für die Praktikantin/ Entgelt Verheirateten-
den Praktikanten für zuschlag
den Beruf DM DM
des Sozialarbeiters,
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen, 2.004,68 97,28
pharm.-techn. Assistentin,
Erzieherin,
des Krankengymnasten 1 703,83 92,68
DBl.INr. 14 / 14. 11. 1996 8 277