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Volume Nr. 10, 28. August 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

Sal Ti ) Tl. 
Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist, ist 
auf seinen Antrag beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzun- 
gen bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf der Schrift- 
form und kann nur bis zum Ablauf des 31. Januar 1967 bei dem 
Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Versicherung bei 
der VBL beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Tarif- 
vertrages. 
{2) Der Arbeitnehmer, der den Antrag nach Absatz 1 nicht 
stellt, hat die Lebensversicherung mindestens zu den bisheri- 
gen Bedingungen fortzuführen. Der Arbeitgeber hat sich nach 
den am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beste- 
henden Vereinbarungen an den Beiträgen zur Lebensversiche- 
rung zu beteiligen. Daneben hat der Arbeitgeber für die Zeit, 
für die der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält, einen zusätz- 
lichen Beitragsanteil in Höhe von 1,5 v. H.-des der Beitrags- 
berechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde- 
liegenden Arbeitsentgelts zu entrichten; dabei bleibt die Bei- 
tragsbemessungsgrenze unberücksichtigt. Die Beitragsanteile 
des Arbeitgebers dürfen den insgesamt zu. zahlenden Beitrag 
nicht übersteigen. 
8 25 - Fortführung der Pflichtversicherung 
Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei der 
VBL pflichtversicherte Arbeitnehmer; dessen Arbeitsverhält- 
nis am Tage des Inkrafttretens fortbesteht und der die Voraus- 
setzungen der Pflicht zur Versicherung nach diesem Tarifver- 
trag nicht erfüllt, ist so lange bei der VBL zu versichern, wie das 
Arbeitsverhältnis besteht und mindestens die-am Tage vor dem 
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für die Pflicht zur Versiche- 
rung maßgebenden Voraussetzungen bestehen bleiben. 
8 25a - Fristen 
(1) Für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der nach dem 
31. Dezember 1966 Mitglied eines Mitgliedverbandes der Ver- 
einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geworden ist 
oder wird, tritt an die Stelle der in $8 21 Abs. 1,23 Abs. 1 und 24 
Abs. 1 genannten Zeitpunkte der 31. Dezember 1969 oder ein 
Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Beginn der Mitglied- 
schaft. liegt. 
Sn 
Wird ein Arbeitnehmer, der bisher weder bei der VBL noch bei 
einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der die Versicherung 
zur VBL übergeleitet wird, pflichtversichert gewesen ist, im 
Rahmen von Maßnahmen der Gebietsreform oder der Ver- 
waltungsreform von einem an der VBL beteiligten Arbeitgeber 
übernommen, tritt an die Stelle der in $$21 Abs. l und 24 
Abs. 1 genannten Zeitpunkte ein Zeitpunkt, der sechs Monate 
nach der Übernahme liegt. 
(2) Beantragt der Arbeitnehmer die Versicherung bei der 
VBL, hat er Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur Höher- 
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu 
einer Lebensversicherung, die ihm für Zeiten gewährt worden 
sind, für die die Pflicht zur Versicherung bei der VBL entsteht, 
dem Arbeitgeber zu erstatten. 
825b - Lebensversicherung im Beitrittsgebiet anstelle der 
Pflichtversicherung bei der VBL 
Der bei einem Arbeitgeber im Beitrittsgebiet im Arbeitsver- 
hältnis stehende Arbeitnehmer, für den vor dem 4. Mai 1995 
unter Beteiligung des Arbeitgebers ein Lebensversicherungs- 
vertrag abgeschlossen oder ein Bezugsrecht aus einem Grup- 
penversicherungsvertrag begründet worden ist, ist nur zu ver- 
sichern, wenn er dies unter Verzicht auf die. damit zusammen- 
nängenden Leistungen des Arbeitgebers beantragt. Der Antrag 
bedarf der Schriftform und kann nur bis zum 31. Januar 1997 
gestellt werden. 
825c - Fristen im Beitrittsgebiet 
Für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Beitrittsgebiet, 
der nach dem 31. Dezember 1996 Mitglied eines Mitgliedver- 
bandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- 
bände (VKA) wird, tritt an die Stelle des in $25b Satz 2 
genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt, der sechs Monate nach 
dem Beginn der Mitgliedschaft liegt. Entsprechendes gilt für 
die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, dessen Bindung 
an diesen Tarifvertrag erst nach dem 1. Januar 1997 eintritt. 
$ 26 - Inkrafttreten 
DBI.I Nr. 10 / 28. 08. 1996 3 197
	        
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