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Volume Nr. 10, 28. August 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

ATi 
$& 15 - Berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des 
' 86 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI 
(1). Für den bei der VBL pflichtversicherten Angestellten, der 
als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung 
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi- 
cherung befreit ist, richtet sich die Beteiligung des Arbeit- 
gebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrich- 
tung nach $ 172 Abs.2 SGB VI. 7 
(2) Solange eine Leistung nach Absatz 1 gewährt wird, ist $ 14 
nicht anzuwenden. , 
8 15 a - Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen 
Rentenversicherung 
Erreicht die Leistung des Arbeitgebers nach $ 14 oder $ 15 nicht 
den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versiche- 
rung nach $ 13 zu entrichten hätte, erhält der Angestellte auf 
Antrag einen Zuschuß zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Ver- 
sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des 
Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des 
Beitrages. $ 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Abschnitt VI 
Zuschuß des Arbeitgebers zu einer Zukunftssicherung 
eines bei der VBL nicht. pflichtversicherten Arbeit- 
nehmers 
8 16 (gestrichen) 
8 17 (gestrichen) 
8 18 - Versorgungswerk der Presse 
Der nach $ 6 Abs. 4 bei der VBL nicht pflichtversicherte Ange- 
stellte, der nach $231.Satz 2 Nr. 1.SGB VI von der Versiche- 
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 
kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne die Befrei- 
ung nach $ 6 Abs. 4 bei der VBL zu versichern wäre und für die 
ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zuste- 
hen, einen Zuschuß zu seinen: Beiträgen zu seiner Versiche- 
rung im Versorgungswerk der Presse erhalten. 
Der Zuschuß beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrags, 
jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer 
freiwilligen Versicherung des Angestellten nach $ 13 zu tragen 
hätte. 
8 19. (gestrichen) 
Abschnitt VII 
Übergangs- und Schlußvorschriften 
$ 20 - Beschränkung des Geltungsbereichs 
Die $$ 21, 23 bis 25 a gelten nicht im Beitrittsgebiet. 
$21 - Höherversicherte 
(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im 
Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsver- 
hältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbe- 
steht und dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenver- 
sorgung bisher im Wege der Höherversicherung durchgeführt 
worden ist, ist auf seinen Antrag beim Vorliegen der sonstigen 
Voraussetzungen bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf 
der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 31. Januar 
1967-bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Ver- 
sicherung bei der VBL beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens 
dieses Tarifvertrages. 
an 
2). Der Arbeitnehmer, der den Antrag nach Absatz 1 nicht 
stellt, bleibt mit folgenden Maßgaben in der Höherversiche- 
ung: 
Für den in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- 
versicherten Arbeitnehmer ist für die Höherversicherung 
der Beitrag zu entrichten, der 6,5 v. H. seines der Beitrags- 
berechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung 
zugrundeliegenden . monatlichen Arbeitsentgelts ent- 
spricht. Unberücksichtigt bleibt dabei das Arbeitsentgelt, 
soweit es 2 000,— DM übersteigt. Als Beitrag ist jedoch 
mindestens-der Betrag zu zahlen, der als Mindestbeitrag 
für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenver- 
sicherung jeweils festgelegt ist. 
). 
Der Arbeitgeber trägt für die Zeit, für die der Arbeitneh- 
mer Arbeitsentgelt erhält, einen Beitragsanteil 
a) von zwei Dritteln des Beitrages nach Nummer 1 Sätze 1 
bis 3, höchstens jedoch 80,— DM, und 
b) daneben von 1,5 v. H. des der Beitragsberechnung in 
der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundeliegen- 
den Arbeitsentgelts; dabei bleibt die Beitragsbemes- 
sungsgrenze unberücksichtigt. 
Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen den nach 
Nummer 1 Sätze 1 bis 3 zu zahlenden Beitrag nicht über- 
steigen. 
813 Abs.2 gilt entsprechend. 
822 (gestrichen) 
$23 - Von der Pflichtversicherung Befreite 
‘1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im 
Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsver- 
nältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fort- 
vesteht und der nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses 
Tarifvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und der VBL 
vestehenden Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern 
war, ist weiterhin nicht zu versichern. Beim Vorliegen der son- 
stigen Voraussetzungen ist er auf seinen Antrag bei der VBL zu 
versichern. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis 
zum Ablauf des 31. März 1967 bei dem Arbeitgeber gestellt 
werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit 
dem Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats. 
Der in Satz 1 genannte Arbeitnehmer ist beim Vorliegen der 
sonstigen Voraussetzungen zu versichern, wenn sich die bis- 
herigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses so ändern, daß 
nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages 
geltenden Beteiligungsvereinbarung die Pflicht zur Versiche- 
rung eingetreten wäre. 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Arbeitnehmer, der am 
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages aufgrund des 
523 der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden 
Satzung der VBL oder aufgrund entsprechender früherer Sat- 
zungsvorschriften, von der Pflicht zur Versicherung befreit 
gewesen ist. 
824 - Lebensversicherung an Stelle der Pflichtversicherung bei 
der VBL 
(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im 
Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer einer kommunalen 
Verwaltung oder eines kommunalen Betriebes, dessen Arbeits- 
verhältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fort- 
„esteht und- dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- 
versorgung bisher im Wege der Versicherung bei einem 
196 3 DBI.INr. 107/28. 08. 1996
	        
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