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$& 15 - Berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des
' 86 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
(1). Für den bei der VBL pflichtversicherten Angestellten, der
als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung befreit ist, richtet sich die Beteiligung des Arbeit-
gebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrich-
tung nach $ 172 Abs.2 SGB VI. 7
(2) Solange eine Leistung nach Absatz 1 gewährt wird, ist $ 14
nicht anzuwenden. ,
8 15 a - Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Erreicht die Leistung des Arbeitgebers nach $ 14 oder $ 15 nicht
den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versiche-
rung nach $ 13 zu entrichten hätte, erhält der Angestellte auf
Antrag einen Zuschuß zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Ver-
sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des
Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des
Beitrages. $ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt VI
Zuschuß des Arbeitgebers zu einer Zukunftssicherung
eines bei der VBL nicht. pflichtversicherten Arbeit-
nehmers
8 16 (gestrichen)
8 17 (gestrichen)
8 18 - Versorgungswerk der Presse
Der nach $ 6 Abs. 4 bei der VBL nicht pflichtversicherte Ange-
stellte, der nach $231.Satz 2 Nr. 1.SGB VI von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne die Befrei-
ung nach $ 6 Abs. 4 bei der VBL zu versichern wäre und für die
ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zuste-
hen, einen Zuschuß zu seinen: Beiträgen zu seiner Versiche-
rung im Versorgungswerk der Presse erhalten.
Der Zuschuß beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrags,
jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer
freiwilligen Versicherung des Angestellten nach $ 13 zu tragen
hätte.
8 19. (gestrichen)
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußvorschriften
$ 20 - Beschränkung des Geltungsbereichs
Die $$ 21, 23 bis 25 a gelten nicht im Beitrittsgebiet.
$21 - Höherversicherte
(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im
Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsver-
hältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbe-
steht und dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenver-
sorgung bisher im Wege der Höherversicherung durchgeführt
worden ist, ist auf seinen Antrag beim Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf
der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 31. Januar
1967-bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Ver-
sicherung bei der VBL beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens
dieses Tarifvertrages.
an
2). Der Arbeitnehmer, der den Antrag nach Absatz 1 nicht
stellt, bleibt mit folgenden Maßgaben in der Höherversiche-
ung:
Für den in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-
versicherten Arbeitnehmer ist für die Höherversicherung
der Beitrag zu entrichten, der 6,5 v. H. seines der Beitrags-
berechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung
zugrundeliegenden . monatlichen Arbeitsentgelts ent-
spricht. Unberücksichtigt bleibt dabei das Arbeitsentgelt,
soweit es 2 000,— DM übersteigt. Als Beitrag ist jedoch
mindestens-der Betrag zu zahlen, der als Mindestbeitrag
für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung jeweils festgelegt ist.
).
Der Arbeitgeber trägt für die Zeit, für die der Arbeitneh-
mer Arbeitsentgelt erhält, einen Beitragsanteil
a) von zwei Dritteln des Beitrages nach Nummer 1 Sätze 1
bis 3, höchstens jedoch 80,— DM, und
b) daneben von 1,5 v. H. des der Beitragsberechnung in
der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundeliegen-
den Arbeitsentgelts; dabei bleibt die Beitragsbemes-
sungsgrenze unberücksichtigt.
Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen den nach
Nummer 1 Sätze 1 bis 3 zu zahlenden Beitrag nicht über-
steigen.
813 Abs.2 gilt entsprechend.
822 (gestrichen)
$23 - Von der Pflichtversicherung Befreite
‘1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im
Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsver-
nältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fort-
vesteht und der nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und der VBL
vestehenden Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern
war, ist weiterhin nicht zu versichern. Beim Vorliegen der son-
stigen Voraussetzungen ist er auf seinen Antrag bei der VBL zu
versichern. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis
zum Ablauf des 31. März 1967 bei dem Arbeitgeber gestellt
werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit
dem Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats.
Der in Satz 1 genannte Arbeitnehmer ist beim Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen zu versichern, wenn sich die bis-
herigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses so ändern, daß
nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
geltenden Beteiligungsvereinbarung die Pflicht zur Versiche-
rung eingetreten wäre.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Arbeitnehmer, der am
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages aufgrund des
523 der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden
Satzung der VBL oder aufgrund entsprechender früherer Sat-
zungsvorschriften, von der Pflicht zur Versicherung befreit
gewesen ist.
824 - Lebensversicherung an Stelle der Pflichtversicherung bei
der VBL
(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im
Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer einer kommunalen
Verwaltung oder eines kommunalen Betriebes, dessen Arbeits-
verhältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fort-
„esteht und- dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung bisher im Wege der Versicherung bei einem
196 3 DBI.INr. 107/28. 08. 1996