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gezahlt auch. die Teile des zusatzversorgungspflichtigen Ent-
gelts, die für Arbeitsstunden gezahlt worden sind, die über die
arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind.
Als nicht für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit gezahlte Teile des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts gelten auch in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Zula-
gen/Zuschläge für die Abgeltung von Arbeitserschwernissen
(z. B. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge), für
Schicht- und Wechselschichtarbeit, für besondere Funktionen
sowie die, zusatzversorgungspflichtigen Zeitzuschläge (mit
Ausnahme des Zeitzuschlägs für Überstunden) und die Thea-
terbetriebszulagen/-zuschläge. “
(7) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf eines
jeden Kalenderjahres sowie beim Ende der Pflichtversicherung
einen Nachweis über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt,
die gezahlten Erhöhungsbeträge und die Umlagemonate nach
dem jeweiligen Formblatt der VBL auszuhändigen.
ET
af
$ 11 - Versteuerung der Umlage
Die nach $8 Abs. 1 und 4 zu zahlende Umlage hat der Arbeit-
geber bis zu einem Betrag von monatlich 175,— DM pauschal
zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich
möglich ist.- S
Protokollnotiz:
Für den Fall, daß die pauschal versteuerte Umlage über den am
1. Januar 1990 geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung
beitragspflichtig werden sollte, werden die Tarifvertragsparteien
unverzüglich Verhandlungen aufnehmen mit dem. Ziel, ein dem
Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu
erreichen.
Abschnitt IV
8 12 (gestrichen)
WA
1
Protokolinotiz zu Absatz 5 Satz 3 Buchst. e:
Die Teilzuwendung, die dem Arbeitnehmer, der.mit Billigung seines
bisherigen Arbeitgebers zu einem anderen Arbeitgeber des öffent-
'ichen Dienstes übertritt, der an der VBL oder an einer Zusatz-
versorgungseinrichtung, zu der die VBL Versicherungen überleitet,
beteiligt ist, gezahlt wird, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
89 - Nachversicherung aufgrund des Betriebsrentengesetzes
(1) Ist ein Arbeitnehmer nach $ 18 Abs. 6 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsren-
:engesetz) nachzuversichern, sind Umlagen für die Zeit vom
1. Januar 1967 an, Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem
31. Dezember 1977 sowie Pflichtbeiträge einschließlich der
Erhöhungsbeträge für die Zeit vor dem 1; Januar 1978 zur VBL
für den entsprechenden Zeitraum in der Höhe nachzuentrich-
ten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn Pflicht zur
Versicherung bestanden hätte; $ 18 Abs. 8 des Betriebsrenten-
gesetzes bleibt unberührt. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1967
beträgt der Beitrag 6,9 v. H. des sozialversicherungspflichtigen
Entgelts, soweit dieses 420,— DM wöchentlich oder 1820,— DM
monatlich nicht überschritten hat.
(2) Ist die Nachentrichtung der Beträge im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 aufgeschoben ($ 18 Abs. 6 Satz 4 Betriebsrenten-
gesetz), hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Beschei-
nigung über die nachzuentrichtenden Beträge, die ihrer
Bemessung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte und Zeiten
auszustellen. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist der VBL
zu übersenden.
8 10 - Überleitung der Versicherung
(1) Der Arbeitnehmer, der bei einer Zusatzversorgungsein-
richtung versichert ist, von der die Versicherung zur VBL-über-
geleitet wird, ist verpflichtet, die Überleitung der Versicherung
zur VBL zu beantragen, es sei denn, daß bei der anderen
Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung
besteht oder daß auch bei Überleitung der Versicherung keine
Pflicht zur Versicherung bei der VBL entstünde. Das gleiche
gilt für den Arbeitnehmer, der gegen eine in Satz 1 genannte
Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf. Rente hat, und
zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung die
Rente weiter gewährt.
{2) ‚Wird ein Arbeitnehmer, der bei der VBL versichert ist,
Arbeiter bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
des oder bei der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung des Landes
Niedersachsen oder bei der Wasserwirtschaftsverwaltung eines
Landes und wird er bei der Bahnversicherungsanstalt Abtei-
lung B versicherungspflichtig, so ist er verpflichtet, die Über-
leitung der Versicherung von der VBL auf die Bahnversiche-
rungsanstalt Abteilung B zu beantragen. ;
Abschnitt V
Zuschuß des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer
anderen Zukunftssicherung eines bei der VBL pflicht-
versicherten Arbeitnehmers
$ 13 - Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung
(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach-
5231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, hat sich vorbehaltlich der $8 14
bis 15 a für jeden Kalendermonat, für den ihm Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, freiwillig in
der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Als Beitrag
zur freiwilligen Versicherung ist der Betrag zu entrichten, der
als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen
wäre, wenn der Angestellte dort pflichtversichert wäre. Als Bei-
trag ist jedoch mindestens der Betrag zu zahlen, der als Min-
destbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. Der Arbeitgeber
trägt die Hälfte des Beitrags.
(2) Der Arbeitgeber behält den vom Angestellten zu tragen-
den Teil des Beitrags von dessen Bezügen ein und führt den
Beitrag nach der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.
(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Angestellte einen Zuschuß
nach $ 14 oder 815 erhält.
8 14 - Lebensversicherungen
(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach
8231 Satz 2 Nr. 1 SGB VI. von der Versicherungspflicht in der
zesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und der für sich
und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die
ihm Vergütung, -Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zuste-
hen, einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags zu dieser
Versicherung. Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den
der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Ange-
stellten nach $ 13 zu tragen hätte.
(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der
Angestellte über die Lebensversicherung ohne vorherige
Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung oder Verpfän-
dung verfügt.
Protokollinotiz zu Absatz 1:
Der Zuschuß wird bis zu der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Höhe
auch dann gewährt, wenn im Beitrag zur Lebensversicherung
Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit enthalten sind.
DBI.I Nr. 10/28. 08. 1996 3 195