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Volume Nr. 10, 28. August 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

‘Berlin TE 
gezahlt auch. die Teile des zusatzversorgungspflichtigen Ent- 
gelts, die für Arbeitsstunden gezahlt worden sind, die über die 
arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige 
wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind. 
Als nicht für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen 
Arbeitszeit gezahlte Teile des zusatzversorgungspflichtigen 
Entgelts gelten auch in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Zula- 
gen/Zuschläge für die Abgeltung von Arbeitserschwernissen 
(z. B. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge), für 
Schicht- und Wechselschichtarbeit, für besondere Funktionen 
sowie die, zusatzversorgungspflichtigen Zeitzuschläge (mit 
Ausnahme des Zeitzuschlägs für Überstunden) und die Thea- 
terbetriebszulagen/-zuschläge. “ 
(7) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf eines 
jeden Kalenderjahres sowie beim Ende der Pflichtversicherung 
einen Nachweis über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, 
die gezahlten Erhöhungsbeträge und die Umlagemonate nach 
dem jeweiligen Formblatt der VBL auszuhändigen. 
ET 
af 
$ 11 - Versteuerung der Umlage 
Die nach $8 Abs. 1 und 4 zu zahlende Umlage hat der Arbeit- 
geber bis zu einem Betrag von monatlich 175,— DM pauschal 
zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich 
möglich ist.- S 
Protokollnotiz: 
Für den Fall, daß die pauschal versteuerte Umlage über den am 
1. Januar 1990 geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung 
beitragspflichtig werden sollte, werden die Tarifvertragsparteien 
unverzüglich Verhandlungen aufnehmen mit dem. Ziel, ein dem 
Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu 
erreichen. 
Abschnitt IV 
8 12 (gestrichen) 
WA 
1 
Protokolinotiz zu Absatz 5 Satz 3 Buchst. e: 
Die Teilzuwendung, die dem Arbeitnehmer, der.mit Billigung seines 
bisherigen Arbeitgebers zu einem anderen Arbeitgeber des öffent- 
'ichen Dienstes übertritt, der an der VBL oder an einer Zusatz- 
versorgungseinrichtung, zu der die VBL Versicherungen überleitet, 
beteiligt ist, gezahlt wird, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 
89 - Nachversicherung aufgrund des Betriebsrentengesetzes 
(1) Ist ein Arbeitnehmer nach $ 18 Abs. 6 des Gesetzes zur 
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsren- 
:engesetz) nachzuversichern, sind Umlagen für die Zeit vom 
1. Januar 1967 an, Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem 
31. Dezember 1977 sowie Pflichtbeiträge einschließlich der 
Erhöhungsbeträge für die Zeit vor dem 1; Januar 1978 zur VBL 
für den entsprechenden Zeitraum in der Höhe nachzuentrich- 
ten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn Pflicht zur 
Versicherung bestanden hätte; $ 18 Abs. 8 des Betriebsrenten- 
gesetzes bleibt unberührt. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 
beträgt der Beitrag 6,9 v. H. des sozialversicherungspflichtigen 
Entgelts, soweit dieses 420,— DM wöchentlich oder 1820,— DM 
monatlich nicht überschritten hat. 
(2) Ist die Nachentrichtung der Beträge im Sinne des Absat- 
zes 1 Satz 1 aufgeschoben ($ 18 Abs. 6 Satz 4 Betriebsrenten- 
gesetz), hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Beschei- 
nigung über die nachzuentrichtenden Beträge, die ihrer 
Bemessung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte und Zeiten 
auszustellen. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist der VBL 
zu übersenden. 
8 10 - Überleitung der Versicherung 
(1) Der Arbeitnehmer, der bei einer Zusatzversorgungsein- 
richtung versichert ist, von der die Versicherung zur VBL-über- 
geleitet wird, ist verpflichtet, die Überleitung der Versicherung 
zur VBL zu beantragen, es sei denn, daß bei der anderen 
Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung 
besteht oder daß auch bei Überleitung der Versicherung keine 
Pflicht zur Versicherung bei der VBL entstünde. Das gleiche 
gilt für den Arbeitnehmer, der gegen eine in Satz 1 genannte 
Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf. Rente hat, und 
zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung die 
Rente weiter gewährt. 
{2) ‚Wird ein Arbeitnehmer, der bei der VBL versichert ist, 
Arbeiter bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun- 
des oder bei der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung des Landes 
Niedersachsen oder bei der Wasserwirtschaftsverwaltung eines 
Landes und wird er bei der Bahnversicherungsanstalt Abtei- 
lung B versicherungspflichtig, so ist er verpflichtet, die Über- 
leitung der Versicherung von der VBL auf die Bahnversiche- 
rungsanstalt Abteilung B zu beantragen. ; 
Abschnitt V 
Zuschuß des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung 
in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer 
anderen Zukunftssicherung eines bei der VBL pflicht- 
versicherten Arbeitnehmers 
$ 13 - Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenver- 
sicherung 
(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach- 
5231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen 
Rentenversicherung befreit ist, hat sich vorbehaltlich der $8 14 
bis 15 a für jeden Kalendermonat, für den ihm Vergütung, 
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, freiwillig in 
der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Als Beitrag 
zur freiwilligen Versicherung ist der Betrag zu entrichten, der 
als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen 
wäre, wenn der Angestellte dort pflichtversichert wäre. Als Bei- 
trag ist jedoch mindestens der Betrag zu zahlen, der als Min- 
destbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen 
Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. Der Arbeitgeber 
trägt die Hälfte des Beitrags. 
(2) Der Arbeitgeber behält den vom Angestellten zu tragen- 
den Teil des Beitrags von dessen Bezügen ein und führt den 
Beitrag nach der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen 
zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. 
(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Angestellte einen Zuschuß 
nach $ 14 oder 815 erhält. 
8 14 - Lebensversicherungen 
(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach 
8231 Satz 2 Nr. 1 SGB VI. von der Versicherungspflicht in der 
zesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und der für sich 
und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag 
abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die 
ihm Vergütung, -Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zuste- 
hen, einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags zu dieser 
Versicherung. Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den 
der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Ange- 
stellten nach $ 13 zu tragen hätte. 
(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der 
Angestellte über die Lebensversicherung ohne vorherige 
Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung oder Verpfän- 
dung verfügt. 
Protokollinotiz zu Absatz 1: 
Der Zuschuß wird bis zu der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Höhe 
auch dann gewährt, wenn im Beitrag zur Lebensversicherung 
Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der Berufs- 
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit enthalten sind. 
DBI.I Nr. 10/28. 08. 1996 3 195
	        
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