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vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Der Arbeitnehmeranteil ist
in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeberanteil ist
nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsanteil
nach 8172 Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. ;
(4) Übersteigt das monatliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt (Absatz 5) die Summe aus Endgrundvergütung und
Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der
Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. - im Beitrittsgebiet -
BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung,
wenn der Arbeitnehmer eine zusatzversorgungspflichtige
Zuwendung erhält -, ist eine zusätzliche Umlage in Höhe von
9 v. H. des übersteigenden Betrages zu entrichten. Die zusätz-
liche Umlage trägt der Arbeitgeber.
(5) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit .nachste-
hend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend : den
Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetz-
.ichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflich-
ige Arbeitslohn. Wäre nach Satz 1 eine einmalige Zahlung
einem Kalendermonat zuzuordnen, für den keine Umlage für
laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu zahlen ist,
ist die einmalige Zahlung dem letzten vorangegangenen Kalen-
dermonat zuzuordnen, für den Umlage entrichtet worden ist.
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind
a) bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile
des Arbeitsentgelts, die wegen dieser Verwendung über
das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende
Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden,
Bestandteile des Arbeitsentgelts,.die auf einer. Verweisung
auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die
beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind,
sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifver-
trag; Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrück-
lich als nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversor-
gungsfähig). bezeichnet sind,
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssiche-
(ung des Arbeitnehmers,
d) Krankengeldzuschüsse,
e) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgel-
tungen), die aus Anlaß der Beendigung, des Eintritts des
Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses gezahlt werden,
einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als
bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die
keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt zu entrichten sind, .
f) Jubiläumszuwendungen,
g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt wer-
den, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt zusteht,
h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungsko-
sten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung,
Fortbildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahr-, Heizungs-,
Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,
k) Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Tren-
nungsgeld (Trennungsentschädigung),
1) Schulbeihilfen,
m) einmalige. Zuwendungen anläßlich des Erwerbs eines
Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,
Prämien im Rahmen des behördlichen oder'‘betrieblichen
Vorschlagswesens,
0) Erfindervergütungen,
1)
p) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeld-
antschädigungen), .
q) Sprachenzulagen im Bundesdienst,
r) Zuschläge für. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
s) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zuflie-
Ben,
t) einmalige Unfallentschädigungen,
ı) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschä-
digungen (z. B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage); Ent-
gelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen,
Abschlußprämien und entsprechende Leistungen; einma-
lige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über-
oder außertarifliche Leistungen.
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil
les steuerpflichtigen Arbeitslohnes, der nach Anwendung des
Satzes 3 das jeweilige Gehalt (Grundgehalt und Ortszuschlag)
- jährlich einmal einschließlich der Sonderzuwendung, wenn
ler Arbeitnehmer eine zusatzversorgungspflichtige Zuwen-
lung erhält - eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten
ler Besoldungsgruppe B 11 BBesG - im Beitrittsgebiet in Ver-
»indung mit der 2. BesUV - übersteigt; hierbei sind Grund-
zehalt und Ortszuschlag nach dem Stand des Monats Dezem-
ber des Vorjahres zugrunde zu legen.
Hat der Arbeitnehmer für einen Kalendermonat oder für einen
Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuß
- auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, gilt für diesen
Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der
Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlags) bzw.
lie Urlaubsvergütung für die Tage, für die der Arbeitnehmer
Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergü-
:ung.oder Krankenbezüge hat. In diesem Kalendermonat gelei-
stete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw.
der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zusatz-
versorgungspflichtiges Entgelt.
Für den Arbeitnehmer, der zur Übernahme von Aufgaben der
Entwicklungshilfe im Sinne des $ 1 Entwicklungshelfergesetz
vom 18. Juni 1969 in der jeweils‘ geltenden Fassung ohne
Arbeitsentgelt beurlaubt ist, hat der Arbeitgeber für die Zeit
der Beurlaubung Umlagen an die VBL abzuführen, wenn der
Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. Für die
Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt das Entgelt, von dem nach $ 166 Nr. 4 SGB VI die Bei-
räge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen
sind. Der Arbeitnehmer gilt als vollbeschäftigt. .
(6) Als im Sinne des $43 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der VBL
für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
zezahlt gelten die Teile des zusatzversorgungspflichtigen Ent-
zelts, die gezahlt worden sind
a) für Überstunden (einschließlich des Zeitzuschlags für
Überstunden),
b) für sonstige Arbeitsleistungen, für die das Entgelt für
Überstunden gezahlt worden ist,
c) für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit und für Bereitschaftsdienst,
für Rufbereitschaft (einschließlich der Teile des zusatzver-
sorgungspflichtigen Entgelts, die für die Heranziehung zur
Arbeitsleistung gezahlt worden sind),
auch soweit diese Teile des zusatzversorgungspflichtigen Ent-
zelts pauschaliert gezahlt worden sind.
Bei einem Arbeitnehmer, mit. dem arbeitsvertraglich eine
zeringere als die tarifvertragliche durchschnittliche regelmä-
3ige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, gelten als für
Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
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