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Volume Nr. 10, 28. August 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Der Arbeitnehmeranteil ist 
in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige 
Entgelt dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeberanteil ist 
nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsanteil 
nach 8172 Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. ; 
(4) Übersteigt das monatliche zusatzversorgungspflichtige 
Entgelt (Absatz 5) die Summe aus Endgrundvergütung und 
Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der 
Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. - im Beitrittsgebiet - 
BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, 
wenn der Arbeitnehmer eine zusatzversorgungspflichtige 
Zuwendung erhält -, ist eine zusätzliche Umlage in Höhe von 
9 v. H. des übersteigenden Betrages zu entrichten. Die zusätz- 
liche Umlage trägt der Arbeitgeber. 
(5) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit .nachste- 
hend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend : den 
Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetz- 
.ichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflich- 
ige Arbeitslohn. Wäre nach Satz 1 eine einmalige Zahlung 
einem Kalendermonat zuzuordnen, für den keine Umlage für 
laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu zahlen ist, 
ist die einmalige Zahlung dem letzten vorangegangenen Kalen- 
dermonat zuzuordnen, für den Umlage entrichtet worden ist. 
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind 
a) bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile 
des Arbeitsentgelts, die wegen dieser Verwendung über 
das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende 
Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden, 
Bestandteile des Arbeitsentgelts,.die auf einer. Verweisung 
auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die 
beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, 
sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifver- 
trag; Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrück- 
lich als nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversor- 
gungsfähig). bezeichnet sind, 
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssiche- 
(ung des Arbeitnehmers, 
d) Krankengeldzuschüsse, 
e) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgel- 
tungen), die aus Anlaß der Beendigung, des Eintritts des 
Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis- 
ses gezahlt werden, 
einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als 
bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die 
keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges 
Entgelt zu entrichten sind, . 
f) Jubiläumszuwendungen, 
g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt wer- 
den, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges 
Entgelt zusteht, 
h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, 
i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungsko- 
sten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, 
Fortbildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahr-, Heizungs-, 
Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, 
k) Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Tren- 
nungsgeld (Trennungsentschädigung), 
1) Schulbeihilfen, 
m) einmalige. Zuwendungen anläßlich des Erwerbs eines 
Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, 
Prämien im Rahmen des behördlichen oder'‘betrieblichen 
Vorschlagswesens, 
0) Erfindervergütungen, 
1) 
p) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeld- 
antschädigungen), . 
q) Sprachenzulagen im Bundesdienst, 
r) Zuschläge für. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, 
s) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zuflie- 
Ben, 
t) einmalige Unfallentschädigungen, 
ı) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschä- 
digungen (z. B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage); Ent- 
gelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, 
Abschlußprämien und entsprechende Leistungen; einma- 
lige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- 
oder außertarifliche Leistungen. 
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil 
les steuerpflichtigen Arbeitslohnes, der nach Anwendung des 
Satzes 3 das jeweilige Gehalt (Grundgehalt und Ortszuschlag) 
- jährlich einmal einschließlich der Sonderzuwendung, wenn 
ler Arbeitnehmer eine zusatzversorgungspflichtige Zuwen- 
lung erhält - eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten 
ler Besoldungsgruppe B 11 BBesG - im Beitrittsgebiet in Ver- 
»indung mit der 2. BesUV - übersteigt; hierbei sind Grund- 
zehalt und Ortszuschlag nach dem Stand des Monats Dezem- 
ber des Vorjahres zugrunde zu legen. 
Hat der Arbeitnehmer für einen Kalendermonat oder für einen 
Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuß 
- auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des 
Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, gilt für diesen 
Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der 
Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlags) bzw. 
lie Urlaubsvergütung für die Tage, für die der Arbeitnehmer 
Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergü- 
:ung.oder Krankenbezüge hat. In diesem Kalendermonat gelei- 
stete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw. 
der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zusatz- 
versorgungspflichtiges Entgelt. 
Für den Arbeitnehmer, der zur Übernahme von Aufgaben der 
Entwicklungshilfe im Sinne des $ 1 Entwicklungshelfergesetz 
vom 18. Juni 1969 in der jeweils‘ geltenden Fassung ohne 
Arbeitsentgelt beurlaubt ist, hat der Arbeitgeber für die Zeit 
der Beurlaubung Umlagen an die VBL abzuführen, wenn der 
Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. Für die 
Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges 
Entgelt das Entgelt, von dem nach $ 166 Nr. 4 SGB VI die Bei- 
räge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen 
sind. Der Arbeitnehmer gilt als vollbeschäftigt. . 
(6) Als im Sinne des $43 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der VBL 
für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 
zezahlt gelten die Teile des zusatzversorgungspflichtigen Ent- 
zelts, die gezahlt worden sind 
a) für Überstunden (einschließlich des Zeitzuschlags für 
Überstunden), 
b) für sonstige Arbeitsleistungen, für die das Entgelt für 
Überstunden gezahlt worden ist, 
c) für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen 
Arbeitszeit und für Bereitschaftsdienst, 
für Rufbereitschaft (einschließlich der Teile des zusatzver- 
sorgungspflichtigen Entgelts, die für die Heranziehung zur 
Arbeitsleistung gezahlt worden sind), 
auch soweit diese Teile des zusatzversorgungspflichtigen Ent- 
zelts pauschaliert gezahlt worden sind. 
Bei einem Arbeitnehmer, mit. dem arbeitsvertraglich eine 
zeringere als die tarifvertragliche durchschnittliche regelmä- 
3ige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, gelten als für 
Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 
194 3 DBI.INr. 10/28. 08. 1996
	        
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