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Volume Nr. 10, 28. August 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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x ST Pd + 
Ber 
Anlage 1 
Tarifvertrag 
vom 1. Februar 1996 
zur Einführung der Zusatzversorgung 
im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
and 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr - Hauptvorstand -, 
diese zugleich handelnd für die 
— Gewerkschaft der Polizei, . 
— Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, 
— Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand -, 
diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, 
andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
Abschnitt I 
Einführung der Zusatzversorgung 
$ 1 - Änderung des Versorgungs-TV 
Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des 
Bundes. und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommuna- 
ler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. No- 
vember 1966, zuletzt geändert durch den 22. Änderungstarif- 
vertrag vom 17. Februar 1995, wird wie folgt geändert: 
I. $ 1 erhält die folgende Fassung: 
„Ss 1; 
Geltungsbereich 
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte 
und Arbeiter), die unter den Geltungsbereich des 
a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), 
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif- 
liche Vorschriften - (BAT-O), 
c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif- 
liche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen), 
d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des 
Bundes und der Länder (MTArb), ; 
e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher 
Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II -, 
[) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter 
an den MTArb (MTArb-O), | 
g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif- 
liche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltun- 
gen und Betriebe - (BMT-G-O), 
n) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf 
Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen). 
i) Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse 
der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und 
Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in 
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS), 
Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse 
der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und 
Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in 
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) ; 
allen. 
(2) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend für Personen, die 
ınter den Geltungsbereich des _ 
a) Manteltarifvertrages für ‚Auszubildende, 
b) Manteltarifvertrages ; für- Auszubildende (Mantel-TV 
Azubi-O), 
Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV 
Azubi-Ostdeutsche Sparkassen), 
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Kranken- 
pflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet 
werden, 
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Schülerinnen/Schüler, die nach der Maßgabe des Kran- 
kenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebil- 
det werden (Mantel-TV Schü-O), 
f) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse‘ der 
Arzte/Arztinnen im Praktikum, . 
g) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Ärzte/ÄArztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-O) 
[allen. 
(3) Für die Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberver- 
bände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- 
»ände (VKA) angehören, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn ihr 
Arbeitgeber an der Versorgungsanstalt des Bundes und der 
Länder (VBL) beteiligt ist. : 
(4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die 
a) Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinde Bre- 
men, die unter den Geltungsbereich des Bremischen 
Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes vom 6. Septem- 
ber 1983 fallen, 
Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, mit 
Ausnahme der Arbeitnehmer, die nach dem 31. Oktober 
1995 im Landesbetrieb Krankenhäuser eingestellt werden, 
c) Arbeitnehmer des Saarlandes. 
Protokollerklärung zu Absatz 3: 
Diese Vorschrift schließt nicht aus, daß ein Mitglied eines Mitgliedverban- 
des der Vereinigung der kommunalen‘ Arbeitgeberverbände (VKA) sich 
nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages an der VBL beteiligt. 
2. Die $$ 2 und 3 werden unter Beibehaltung der Paragra- 
phenbezeichnungen gestrichen. 
3. $ 4 Abs. 1 Buchst. c wird wie folgt geändert: 
In Satz.1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt 
und der folgende Halbsatz angefügt: 
„für vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten im Bei- 
trittsgebiet sowie für Kindererziehungszeiten und für 
Zurechnungszeiten gelten Sonderregelungen.“ 
b) Satz 2 wird gestrichen. 
188 $ DBIINr. 10/28. 08. 1996
	        
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