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Anlage 1
Tarifvertrag
vom 1. Februar 1996
zur Einführung der Zusatzversorgung
im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
and
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr - Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
— Gewerkschaft der Polizei, .
— Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
— Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,
andererseits
wird folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Einführung der Zusatzversorgung
$ 1 - Änderung des Versorgungs-TV
Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des
Bundes. und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommuna-
ler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. No-
vember 1966, zuletzt geändert durch den 22. Änderungstarif-
vertrag vom 17. Februar 1995, wird wie folgt geändert:
I. $ 1 erhält die folgende Fassung:
„Ss 1;
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte
und Arbeiter), die unter den Geltungsbereich des
a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif-
liche Vorschriften - (BAT-O),
c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif-
liche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),
d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder (MTArb), ;
e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II -,
[) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter
an den MTArb (MTArb-O), |
g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif-
liche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltun-
gen und Betriebe - (BMT-G-O),
n) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf
Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen).
i) Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und
Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und
Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) ;
allen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend für Personen, die
ınter den Geltungsbereich des _
a) Manteltarifvertrages für ‚Auszubildende,
b) Manteltarifvertrages ; für- Auszubildende (Mantel-TV
Azubi-O),
Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV
Azubi-Ostdeutsche Sparkassen),
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Kranken-
pflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
werden,
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Schülerinnen/Schüler, die nach der Maßgabe des Kran-
kenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebil-
det werden (Mantel-TV Schü-O),
f) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse‘ der
Arzte/Arztinnen im Praktikum, .
g) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Ärzte/ÄArztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-O)
[allen.
(3) Für die Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberver-
bände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-
»ände (VKA) angehören, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn ihr
Arbeitgeber an der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) beteiligt ist. :
(4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die
a) Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinde Bre-
men, die unter den Geltungsbereich des Bremischen
Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes vom 6. Septem-
ber 1983 fallen,
Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, mit
Ausnahme der Arbeitnehmer, die nach dem 31. Oktober
1995 im Landesbetrieb Krankenhäuser eingestellt werden,
c) Arbeitnehmer des Saarlandes.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Diese Vorschrift schließt nicht aus, daß ein Mitglied eines Mitgliedverban-
des der Vereinigung der kommunalen‘ Arbeitgeberverbände (VKA) sich
nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages an der VBL beteiligt.
2. Die $$ 2 und 3 werden unter Beibehaltung der Paragra-
phenbezeichnungen gestrichen.
3. $ 4 Abs. 1 Buchst. c wird wie folgt geändert:
In Satz.1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und der folgende Halbsatz angefügt:
„für vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten im Bei-
trittsgebiet sowie für Kindererziehungszeiten und für
Zurechnungszeiten gelten Sonderregelungen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
188 $ DBIINr. 10/28. 08. 1996